2800/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Parlament
1017 W i e n
GZ: 30.141/347-II/3/05
Wien, am Mai 2005
Die Abgeordneten Dr. Pilz,
Freundinnen und Freunde haben am 1. April 2005 unter der Nr. 2818/J an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „grenzübertretender
Haider“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir
vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Aufzeichnungen, wann und
unter welchen Voraussetzungen jemand die Schengener Außengrenze überquert hat,
werden nicht geführt. Ob LH Haider
in letzter Zeit die österreichische Grenze Richtung Kanada und dann wieder in
die Gegenrichtung überquert hat, kann somit nicht beantwortet werden.
Grundsätzlich besteht an der
Grenze die Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle an den hiefür vorgesehenen
Punkten zu stellen und dem Grenzkontrollorgan, das die Kontrolle nach den
einheitlichen Schengener Vorschriften durchzuführen hat, alle hiefür
notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Zur
Frage 3:
Es ist festzuhalten, dass kein Zusammenhang zwischen der Erhöhung der
Dokumentensicherheit, zu der sich auch Österreich bekannt hat, und der Frage,
ob es die Sicherheit steigern würde, wenn von LH Haider die Fingerabdrücke
genommen werden, gesehen werden kann.
Generell
darf zu den aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der Biometrie wie folgt
ausgeführt werden:
Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004
des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und
biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und
Reisedokumenten (ABL. L 385/1 vom 29.12.2004) ist am 18.1.2005 in
Kraft getreten.
Gemäß Artikel
6 der zitierten Verordnung sind die Mitgliedstaaten zur Integration von
biometrischen Merkmalen binnen festgesetzter Frist und nach
Notifizierung der technischen Spezifikationen durch die Europäische Kommission
verpflichtet.
Die
Notifizierung der Spezifikationen für das Gesichtsbild erfolgte am 28.2.2005.
Die diesbezüglichen biometrischen Merkmale sind daher ab 1. September 2006
verpflichtend.
Die Notifizierung der Spezifikationen für Fingerabdrücke ist noch
offen. Konsequenterweise kann daher auch noch kein Umsetzungszeitpunkt genannt
werden.
Ziel der zitierten Verordnung ist es, die bisher gültigen Mindestnormen
für EU-Pässe weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards
zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische
Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine
verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber
herzustellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung
von Pässen oder Reisedokumenten beizutragen.