2800/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

GZ: 30.141/347-II/3/05

 

 

 

 

Wien, am     Mai 2005

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 1. April 2005 unter der Nr. 2818/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „grenzübertretender Haider“ gerichtet.


Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Aufzeichnungen, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand die Schengener Außengrenze überquert hat, werden nicht geführt.  Ob LH Haider in letzter Zeit die österreichische Grenze Richtung Kanada und dann wieder in die Gegenrichtung überquert hat, kann somit nicht beantwortet werden. 

 

Grundsätzlich besteht an der Grenze die Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle an den hiefür vorgesehenen Punkten zu stellen und dem Grenzkontrollorgan, das die Kontrolle nach den einheitlichen Schengener Vorschriften durchzuführen hat, alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

  

 

Zur Frage 3:

Es ist festzuhalten, dass kein Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Dokumentensicherheit, zu der sich auch Österreich bekannt hat, und der Frage, ob es die Sicherheit steigern würde, wenn von LH Haider die Fingerabdrücke genommen werden, gesehen werden kann.

 

Generell darf zu den aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der Biometrie wie folgt ausgeführt werden:

 
Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABL. L 385/1 vom 29.12.2004) ist am 18.1.2005 in Kraft getreten. 

 

Gemäß Artikel 6 der zitierten Verordnung sind die Mitgliedstaaten zur Integration von biometrischen Merkmalen binnen festgesetzter Frist und nach Notifizierung der technischen Spezifikationen durch die Europäische Kommission verpflichtet.

 

Die Notifizierung der Spezifikationen für das Gesichtsbild erfolgte am 28.2.2005. Die diesbezüglichen biometrischen Merkmale sind daher ab 1. September 2006 verpflichtend.

 

Die Notifizierung der Spezifikationen für Fingerabdrücke ist noch offen. Konsequenterweise kann daher auch noch kein Umsetzungszeitpunkt genannt werden.

 

Ziel der zitierten Verordnung ist es, die bisher gültigen Mindestnormen für EU-Pässe weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber herzustellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beizutragen.