2804/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-13.000/0007-I/CS3/2005 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2808/J-NR/2005 betreffend Finanzierungslücke im
Nahverkehr und geplante ÖPNV-Reform 2005, die die Abgeordneten Steier und
GenossInnen am 31. März 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Fragen 1 bis 4:
Die Mittel für zusätzliche Verkehrsdienste der Länder und
Gemeinden sind mit 7,1 Mio € für 2006 genauso hoch veranschlagt wie 2005. Wie
Sie selbst in 1980/AB-BR/2004 ausgeführt haben, wurden für das Jahr 2004 trotz
ursprünglich geringerer Budgetierung durch interne Umschichtungen letztendlich
11 Mio € für diese Bestellerförderungen zur Verfügung gestellt. Dies beweist
den dringenden Bedarf einer entsprechend hohen Dotierung - in jedem Fall über
dem gesetzlichen Auftrag von 7,2 Mio. €. Welche Aktivitäten gedenken Sie zu
setzen, um die Mittel für zusätzliche Verkehrsdienste der Länder und Gemeinden
adäquat zu dotieren?
Bereits im Budget 2000 waren 7,2 Mio € für zusätziche
Verkehrsdienste der Länder und Gemeinden vorgesehen. Warum erfolgte seitens
Ihres Ressorts keine Initiative, diesen Wert zumindest zu valorisieren?
Wird es 2005 erneut zu einer Erhöhung der für die
Bestellerförderung budgetierten Mittel durch Umschichtungen kommen? Wenn ja, in
welchem Ausmaß?
Welche Schritte haben Sie gesetzt, um bei den Verhandlungen
des Budgets 2006 zusätzliche Dotierungen für die verkehrspolitisch sinnvollen
und von den Ländern und Gemeinden auch gut angenommenen Förderinstrumentarien
der §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ÖPNRV-G zu erzielen?
Antwort:
Anlässlich der Budgetverhandlungen zum Doppelbudget
2005/2006 habe ich mehrfach auf die absolut notwendige Aufstockung des Budgets
für die Bestellerförderungen nach §§ 24/26 ÖPNRV von rund 7,3 Mio € gedrängt.
Im Jahr 2005 wird durch Umschichtungen im Budgetvollzug im Einvernehmen mit dem BMF ein Budget für die Bestellerförderung in Höhe von ca. 11,5 Mio € zur Verfügung gestellt. Dies sollte auch für 2006 möglich sein.
Frage 5:
Wie wird sich die Herabsetzung der Höchstförderquote im
Bestellerverkehr auf 33,3% ab 1.1.2005 auf bestehende Projekte auswirken? Hat
Ihr Ressort Regelungen getroffen, welche Verkehrsunternehmen bei
eingeschränkten Fördermitteln gefördert werden?
Antwort:
Um schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eine
unterschiedliche Behandlung von Verkehrsunternehmen auszuschließen,
erfolgt die Herabsetzung der
Höchstförderquote auf einen Satz von 33,33 % ab 1. Jänner 2005 für sämtliche
bestehenden österreichweit laufenden Projekte.
Die Fördersätze für Projekte mit bereits ursprünglich
verminderter Quote reduzieren sich im dementsprechenden aliquoten Ausmaß.
Frage 6:
Der Rechnungshof hat empfohlen, zwecks Planungssicherheit
mehrjährige Förderungszusagen für die Bestellerförderung vorzusehen. Wird daran
gearbeitet? Wenn ja, für welche Länder/Gemeinden/Verkehrsunternehmen soll es
mehrjährige Förderungszusagen geben?
Antwort:
Die Forderung der mehrjährigen Vergabe von
Bundesförderungen ist mir durchaus bekannt und wurde auch beim
Bundesministerium für Finanzen bereits mehrmals vorgebracht. Dies steht in
Verhandlung. Da die entsprechenden Bundesfinanzgesetze in ihrer
Gültigkeitsdauer auf das entsprechende Kalenderjahr beschränkt sind, kann die
Mittelvergabe für die einzelnen Projekte nur jährlich erfolgen.
Frage 7:
Wie haben sich die Fahrgastzahlen und
Beförderungsleistungen in den einzelnen Verkehrsverbundorganisationen seit
Einführung des ÖPNRV-G 1999 bis 2004 entwickelt?
Antwort:
Die Fahrgastzahlen in den einzelnen Verkehrsverbünden haben
sich seit Einführung des ÖPNRV-G - soweit bekannt - sehr unterschiedlich
entwickelt. Dem bmvit liegen aber keine lückenlosen Zahlen über die
Aufkommensentwicklung in den einzelnen Verkehrsverbünden vor, weil die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (VOGs) zwar Geschäftsberichte
veröffentlichen, die darin enthaltenen Frequenzzahlen jedoch auf
unterschiedliche Art und Weise erhoben wurden und daher nicht vergleichbar
sind. Aufgrund dieses Umstandes haben sich die VOGs kürzlich darauf
verständigt, ab dem Jahr 2005 auf einer standardisierten Basis verschiedene
Kennzahlen über die Angebots-, Nachfrage- und Einnahmenentwicklung in ihren
Verkehrsverbünden bereitzustellen, welche Zahlen auch erstmals im Rahmen der
aktuellen Arbeitsgruppen unter der Leitung von Herrn Staatssekretär Mag. Helmut Kukacka vorgestellt und der
weiteren Arbeit zugrundelegt werden sollen.
Soweit bisher erkennbar, haben sich die Beförderungszahlen
länder- und unternehmensweise sehr unterschiedlich entwickelt. Wachsenden
Fahrgastzahlen im innerstädtischen Bereich stehen stagnierende Fahrgastzahlen
im Westen und eher sinkende Fahrgastzahlen im Osten, Norden und Südosten
entgegen. Auf einigen attraktivierten Eisenbahn-Hauptstrecken im Umland von
Wien, Linz und Salzburg gab es geringe Zuwächse, im ländlichen Bereich sowie um
Graz, Klagenfurt und Innsbruck gab es auf der Schiene eher Rückgänge. Im
Busbereich ist ebenfalls zwischen dem Stadt- und Stadtumlandverkehr (eher
Zuwächse) und dem ländlichen Bereich (eher Abnahmen) zu unterscheiden.
Ab nächstem Jahr sollten aufgrund des beabsichtigten auszubauenden
Berichtswesens ("Monitoring") der Länder gegenüber dem Bund bessere und vor allem nach
einheitlichen Kriterien erhobene Datengrundlagen vorhanden sein.
Frage 8:
Wie haben sich der Modal-Split und die Wegekostenanteile
1999-2004 entwickelt?
Antwort:
Für das österreichische Bundesgebiet liegen keine
empirischen Daten vor, die den Modal Split im Personenverkehr als
kontinuierliche Zeitreihe abbilden. Es existieren aber Modellrechnungen, die
unter Berücksichtigung verschiedener Datenquellen die Entwicklung der einzelnen
Verkehrsträger in vergleichbarere Form wiedergeben. Derartige Berechnungen
werden etwa vom Umweltbundesamt für die Erstellung der Luftschadstoffinventur
angestellt.
Nach diesen Daten betragen die Transportleistungen
(Personenkilometer) des öffentlichen Verkehrs rund 27% der gesamten
Transportleistungen im motorisierten, landgebundenen Verkehr. Die Schwankungen
zwischen 1999 und 2003 sind gering und zeigen keinen einheitlichen Trend.
Es ist nicht ersichtlich, ob die geringen
Änderungen durch tatsächliche Verhaltensände-rungen oder durch Modellunschärfen
zu erklären sind. Für 2004 liegen noch keine Daten vor.
Auch im Bereich der Wegekosten existieren wegen der enorm
aufwändigen Datenerhebung keine Zeitreihen. Wegekostenrechnungen wurden bisher
im Zehn-Jahres-Rhythmus durchgeführt. Die letzte Wegekostenrechnung für den
Verkehrsträger Straße stammt aus dem Jahr 2000, wobei die Kostendeckung im
Personenverkehr bei Berücksichtigung aller dem Straßenpersonenverkehr
zuzurechnenden Einnahmen je nach betrachtetem Straßentyp (Autobahn, ehemalige
Bundesstraße, Landes-, Gemeindestraße) und nach einbezogener Kostenart
(Infrastrukturkosten, Umweltkosten, Unfallkosten) eine beträchtliche Streubreite
zwischen 23% (alle Kosten, auf Gemeindestraßen) und 304 % (nur
Infrastrukturkosten, Autobahn) aufweisen. Für den öffentlichen Personenverkehr,
der ja sowohl auf der Straße als auch auf der Schiene abgewickelt wird, liegen
keine gesonderten Kostendeckungsgrade vor.
Frage 9:
Der Rechnungshof hat die Refundierung der Autobahnmaut an
Busunternehmer aus diesem Ansatz als Benachteiligung des Schienennahverkehrs
kritisiert.
Welche Konsequenzen wird diese Kritik in Ihrem Ressort
auslösen?
Antwort:
Die Kritik an der Refundierung der Schienenmaut an
Linienbusunternehmen im nationalen Verkehr ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Busmaut stellte mit ihrer Einführung eine völlige Neubelastung des
öffentlichen Linienverkehrs dar, der keine Mehreinnahmen auf Seiten der
Kraftfahrlinienunternehmen gegenüberstanden. Die Nicht-Refundierung der Busmaut durch den Bund hätte zu
deutlichen Tariferhöhungen auf zahlreichen Pendlerbuslinien geführt, die weder
verkehrs- noch sozialpolitisch gewünscht sind. Es seien nur die Buslinien
Oberwart - Wien, Hartberg - Wien, Oberpullendorf - Wien, Graz - Fürstenfeld
bzw. Hartberg oder Salzburg Stadt - Bezirk Lungau erwähnt, die für zahlreiche
Pendler existenziell sind und überwiegend auf nun mautpflichtigen Autobahnen
verkehren.
Eine Benachteiligung der Schiene kann darin keineswegs
erkannt werden, da für den Bahnverkehr seitens des Bundes höhere
Förderungsmittel zur Verfügung stehen.
Frage 10:
Sie haben in der schriftlichen Beantwortung von Fragen im
Budgetausschuss vom 27.10.2004 als Konsequenz der Rechnungshofkritik an der
Nahverkehrspolitik die Verstärkung der Kontrollen der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen sowie Einsetzung einer Arbeitsgruppe bei StS Kukacka angekündigt. In
welcher Form wurden die Kontrollen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen
verstärkt?
Antwort:
Gemäß dem Vertrag über die Bestellung und Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen mit den ÖBB dient als Nachweis für die
Inanspruchnahme der vom Bund bestellten Fahrpreisermäßigung die Anzahl der
beförderten Personen. Verminderungen bei den Beförderungsfällen führen zu
Verhandlungen über anteilige Verminderungen der Bestellsumme.
Der Bund ist berechtigt, die Anzahl der Beförderungsfälle
durch Dritte überprüfen zu lassen. Eine derartige Überprüfung fand erstmals im
November 2004 statt. Über die Auswirkungen auf die Vollziehung des Vertrages
wird dzt. mit dem Vorstand der ÖBB Personenverkehr AG verhandelt.
Frage 11:
Wer sind die Mitglieder der bei StS Kukacka eingesetzten
Arbeitsgruppe? Wie oft hat diese Arbeitsgruppe bisher getagt? Was sind die
wesentlichsten Resultate der Sitzungen?
Antwort:
Im Herbst 2004 wurde in einer ministeriumsinternen
Arbeitsgruppe mit allen, in diesem Bereich leitenden Beamten ein
intraministerielles Diskussionspapier zu Reformüberlegungen im ÖPNRV erstellt.
Dieses Papier wurde am 29. November 2004 an alle Landeshauptleute, mit der
Bitte einen beamteten Spitzenvertreter zu einer ersten Länderbesprechung am
6. Dezember 2004 zu entsenden, versandt. Gespräche gab es
in weiterer Folge auch mit Vertretern der Autobusunternehmungen, des
Schienenfachverbandes sowie den ÖBB.
In einer zweiten Arbeitsrunde am 24. Jänner 2005 mit den
Ländervertretern wurde festgelegt, dass ab März nun thematisch getrennt, in
vier Arbeitsgruppen weitergearbeitet
werden soll. Zu den Themen Finanzierung, Regio-Bahnen, Monitoring und
Wettbewerb werden mit Vertretern der Länder, der Verkehrsverbünde und
Verkehrsunternehmen Reformideen besprochen.
Ein Zwischenergebnis wird auf einer der kommenden
Landeshauptleutekonferenzen präsentiert werden.
Fragen 12 und 13:
Das im Rahmen des Alpbach-Prozesses 2004
vorgestellte Papier "Mobilität.steuern" sieht u.a. vor, alle
Finanztransfers im ÖPNV im Rahmen des Finanzausgleiches zu bündeln, eine
Leistungsbestellung durch die Länder und die Übergabe der Bestellerfunktion vom
Bund an die Länder vorzusehen. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen mit
den Ländern zur ÖPNV-Novelle 2005?
Welcher Aufteilungsschlüssel ist für die
Mittelzuweisungen vorgesehen?
Antwort:
Derzeit sind Gespräche mit den Ländern
über mögliche Bestellfunktionen im Gange, bis zur Landeshauptleutekonferenz
soll ein Grobkonzept vorliegen.
Frage 14:
Es ist zu befürchten, dass bei Umsetzung dieses Konzeptes
die Finanzierung der Infrastruktur für Landesschienenstrecken nicht mehr
sichergestellt sein könnte. Wie wollen Sie dem vorbeugen? Wie soll
sichergestellt werden, dass Nebenbahnen nicht eingestellt und durch Busse
ersetzt werden?
Antwort:
Der Bund bekennt sich dazu, jene Schieneninfrastrukur, auf denen die ÖBB Personen- oder Güterverkehr betreiben oder durch Verkehrsdienstverträge mit den Ländern oder Dritten solche Verkehre bestellt werden, aufrechtzuerhalten und weiterhin zu finanzieren. Hinsichtlich des Nahverkehrs legt das ÖPNRV-G jedoch eindeutig fest, dass die Nah- und Regionalverkehrsplanung den Ländern obliegt und diese über die Bedienungsform (Bahn oder Bus) innerhalb eines Landes im Einzelfall zu entscheiden haben. Gibt es auf einer Regionalbahn weder Personen-, noch Güterverkehr gilt § 29 Eisenbahngesetz, der wie folgt lautet:
„ § 29. (1) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung (§ 29), die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem
Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des -streckenteiles zu
kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst
zuständig ist, anzuhören.
(1a) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung
der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 bleibt unberührt.
(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.
(3) Bei den Bahnen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 hat der Landeshauptmann, dessen örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht, wobei auf öffentliche
Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen ist. Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen auf Straßen handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören.“
Frage 15:
Ein Resultat der geplanten Verländerung der
Schieneninfrastruktur könnte zu neun unterschiedlichen Regelwerken bezüglich
der Landesschienenstrecken führen. Welche Koordinationsmechanismen sollen
verhindern, dass es zu neun unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und daher
unter Umständen zu neun miteinander nicht koordinierten Verkehrskonzepten
kommt?
Antwort:
Es ist nicht erkennbar, warum eine Verländerung der Infrastruktur "zu neun unterschiedlichen Regelwerken bezüglich Landesschienenstrecken führen könnte". Das Eisenbahngesetz gilt für jede als Eisenbahn definierte Schienenstrecke unabhängig vom Eigentümer oder Betreiber. Die zahlreichen schon jetzt existierenden regionalen Privatbahnen unterliegen ja auch nicht einer gesonderten Rechtsgrundlage, sondern dem Eisenbahngesetz. Davon zu trennen ist die Frage, welche Behörden das Eisenbahngesetz zu vollziehen habe, und auch diesbezüglich würde sich aufgrund einer Verländerung der Infrastruktur keine Änderung ergeben, da die Zuständigkeit ebenfalls nicht mit dem Eigentümer oder dem Betreiber einer Strecke zu tun hat, sondern mit der jeweils sachlichen Zuständigkeit für die jeweilige Eisenbahnanlage gemäß Eisenbahngesetz.
Etwas völlig anderes ist die Frage, ob es "unter Umständen zu neun miteinander nicht koordinierten Verkehrskonzepten kommt“. Bereits seit Inkraftftreten des ÖPNRV-G kommt den Ländern die Zuständigkeit für die Nah- und Regionalverkehrsplanung zu, weshalb die Möglichkeit unterschiedlicher Verkehrskonzepte bereits heute besteht, wobei diese unterschiedlichen Verkehrskonzepte zu durchaus stark divergierenden Angebotsqualitäten im ÖPNV geführt haben. Solche Unterschiede in den Verkehrskonzepten entsprechen dem Prinzip des Föderalismus.
Frage 16:
In welche Zuständigkeit werden länderübergreifende
Nahverkehre fallen?
Antwort:
Bei länderübergreifenden Nahverkehren wird die Zuständigkeit eine gemeinsame zwischen den betroffenen Bundesländern sein müssen. Eine Schiedsrichterrolle wird und kann dem Bund hiebei nicht zukommen. Auch dies entspricht dem Prinzip des Föderalismus.
Frage 17:
In welcher Form will der Bund bei Umsetzung des
ÖPNV-Konzeptes 2005 bundesweit gültige Definitionen von Qualität und
Mindestumfang im öffentlichen Verkehrsangebot sicherstellen?
Antwort:
Das "ÖPNV-Konzept 2005" ist erst in Erarbeitung und steht noch nicht fest. Seine Umsetzung wird von den Konsensmöglichkeiten mit den Bundesländern abhängig, mit denen derzeit intensiv auf Arbeitsgruppenebene zusammengearbeitet wird.
Bei einer gesetzlichen Neugestaltung der Transferzahlungen sollte jedoch folgendes beachtet werden:
- es ist eine klare Zweckbindung vorzusehen;
- die Transferzahlung muss von einer Grundleistung der empfangenden Gebietskörperschaft
abhängig gemacht werden; es soll sich ja um einen zweckgebundenen Zuschuss handeln;
- nur Leistungen an Gebietskörperschaften finden ihre Rechtsgrundlage im F-VG; Leistungen an andere Rechtssubjekte (zB Unternehmen) können im Wege der Privatwirtschafts-verwaltung gewährt werden;
- gesetzlich sollen nicht nur die Zwecke der Zuschüsse sondern auch nähere Bedingungen unter denen sie gewährt werden vorgesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Bedingungen mit dem, mit der Zuschussleistungen verfolgten Zweck zusammenhängen müssen. Die Bedingungen können so gestaltet sein, das sie verhindern, dass die betreffenden Mittel zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse der empfangenden Gebietskörperschaft verwendet werden;
- der Bund kann seine eigenen Organe gesetzlich ermächtigen, die Einhaltung der Bedingungen wahrzunehmen;
- durch Bundesgesetz kann auch vorgesehen werden, dass die festgesetzten Bedingungen „auflösend“ sind; d.h., dass deren Nichteinhaltung einen Rückforderungsanspruch des Bundes begründet. Solche Regelungen finden sich z.B. seit jeher im Bereich der Wohnbauförderung;
- die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zur Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen kann ebenso gemäß Art 137 B-VG mit Klage beim VfGH durchgesetzt werden wie ein gesetzlich vorgesehener Rückforderungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen