2806/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.05.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0017-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

Wien, 31. Mai 2005

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2829/J-NR/2005 betreffend Kontrollen von Schlaf-, Liege-, Buffet- und Speisewagen, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen am 5. April 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 3, 9 und 10:

Wie viele und welche Speisewagenunternehmen fuhren in den Jahren 2003 und 2004 mit nationalen oder internationalen Zügen auf Österreichs Eisenbahnstrecken? Wie viele fahren 2005? (Ersuche jeweils um Bekanntgabe der Namen der Unternehmen).

 

Wie erfolgt die Ausschreibung für Speisewagenunternehmen für ÖBB-Züge bzw. Zugverbindungen?

 

Auf wie viele Jahre werden Verträge mit den Betreibern abgeschlossen? Welche Möglichkeiten zum vorzeitigen Ausstieg gibt es für die ÖBB?

 

Auf welchen Zugverbindungen werden diese Speisewägen eingesetzt?

 

Wodurch ist nun das Speiseangebot der Firma E-Express verbessert worden?

 

Antwort:

Ich möchte grundsätzlich feststellen, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993 und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen worden ist.

 

Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 und des Aktiengesetzes obliegen daher Maßnahmen des Absatzbereiches ausschließlich den Entscheidungen des Managements der ÖBB.

 

Zur gegenständlichen Anfrage,  darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Das Bundesbahn-StrukturG 2003 verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das Aktienrecht. Demgemäss darf durch den Bundesminister gar kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung genommen werden. Sogar die nur mehr rudimentären Weisungsmöglichkeiten gemäß § 12 BBG 1992 wurden durch das Bundesbahn-SturkturG außer Kraft gesetzt, d.h. auch in Katastrophenfällen kein Weisungsrecht des Bundes, welches auch nie gegenüber Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsunternehmen bestanden hat.

 

Ich darf Sie daher ersuchen, zu den oben angeführten Fragen direkt mit der ÖBB -Personenverkehr AG Kontakt aufzunehmen.

 

Soweit der Aufgabenbereich des bmvit betroffen ist, darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

 

Frage 4:

Wie viele Kontrollen wurden 2003 und 2004 in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen der

Schlaf-, Liege-, Buffet- und Speisewägen durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt? (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre)

 

Antwort:

In Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen der Schlaf-, Liege-, Buffet- und Speisewägen wurden durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

2003:   2 Inspektionen

2004:   6 Inspektionen

durchgeführt.

 

Frage 5:

Welche Beanstandungen und Probleme gab es in diesen Jahren? (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre)

 

Antwort:

Im Jahr 2003 gab es jeweils eine Beanstandung über die Ausstattung eines Bildschirmarbeitsplatzes, fehlende Handfeuerlöscher, Sicherheit des Verkehrsweges, fehlende Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie fehlende Mittel für die Erste Hilfe.

 

Im Jahr 2004 gab es drei Beanstandungen über allgemeine Pflichten des Arbeitgebers, zwei über Brandschutz, fünf über Mängel in Arbeitsstätten in Gebäuden, fünf über Mängel auf Arbeitsstätten im Freien, eine über Sozialeinrichtungen, eine über Instandhaltung, Reinigung und Prüfung sowie eine über Mängel an Arbeitsmitteln.

 

Frage 6:

Welche konkreten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Beanstandungen und Probleme sind Ihnen in diesen Jahren bekannt geworden? (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre)

 

Antwort:

Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz fallen nicht in den Aufgabenbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

 

In diesem Zusammenhang darf ich auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 788/J-NR/2003 vom 20. Oktober 2003 verweisen.

 

Frage 7:

Welche Maßnahmen mussten durch die Behörden bzw. die ÖBB ergriffen werden?

 

Antwort:

Gemäß den Bestimmungen des Verkehrsarbeitsinspektionsgesetzes (insbesondere § 12 Abs. 1 VAIG) müssen die aufgezeigten Beanstandungen unverzüglich behoben werden.

 

Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat liegen Vollzugsberichte über die Behebung aller in den Jahren 2003 und 2004 festgestellten Mängel vor.

 

Frage 8:

Wie viele Speisewägen wurden modernisiert? Welche Kosten sind für den Umbau der Speisewägen angefallen? Wie viele sollen noch modernisiert werden?

 

Antwort:

Bisher wurde die Inbetriebnahme von 7 Speisewagen in modernisiertem Zustand dem bmvit angezeigt. Laut Genehmigungsansuchen der ÖBB beläuft sich das Modernisierungsprogramm auf eine Serie von insgesamt 44 Speisewagen.

 

Fragen 11 und 12:

Wie viele Beschwerden von BahnkundInnen sind Ihnen bzw. der ÖBB 2003 und 2004 über Schlaf-, Liege-, Buffet- und Speisewägen bekannt geworden? (Ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre)

 

Was war Inhalt dieser Beschwerden? Wie wurden sie erledigt?

 

 

 

 

Antwort:

Es stimmt, dass es immer wieder Beschwerden über den Betrieb, Organisation, Ausstattung, besondere Vorfälle oder auch Performance der ÖBB gibt. Diese Eingaben sind jedoch in den meisten Fällen sehr unspezifisch und gemischt gehalten, sodass diese meist schwer

kategorisierbar sind. Sofern die Anfrage jedoch in den Aufgabenbereich meines Ressorts  fällt, werden sie je nach Erfordernis generell oder detailliert beantwortet, andernfalls an die dafür zuständigen Stellen wie beispielsweise auch die ÖBB zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.

 

Mit freundlichen Grüßen