2811/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.06.2005
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möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. April
2005 unter der Nummer 2862/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend
Einrichtung eines internationalen Katastrophenfonds gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der
internationale Katastrophenfonds wird in der Sektion VII des Bundesministeriums
für
auswärtige Angelegenheiten (Entwicklungszusammenarbeit sowie Kooperation mit
den
Mittel- und Osteuropäischen Staaten;
Koordination der internationalen Entwicklungspolitik)
angesiedelt sein.
Zu Frage 2:
Die Entscheidung über den Einsatz von
Mitteln durch den internationalen Katastrophenfonds
erfolgt durch die Bundesregierung.
Zu Frage 3:
Die Bundesregierung entscheidet darüber im jeweiligen Katastrophenfall.
Zu Frage 4:
Die Dotierung des Fonds wird durch Zuwendungen des
Bundes erfolgen. Darüber hinaus
kann der Fonds auch Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und sonstige
öffentliche
oder private Zuwendungen oder andere Einnahmen entgegennehmen.
Zu Frage 5:
Keine.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu Frage 7:
Leistungen aus dem Katastrophenfonds für
Entwicklungsländer werden nach Möglichkeit so
gestaltet werden, dass sie mit geplanten Wiederaufbaumaßnahmen im Einklang
stehen. Dabei
wird in Anwendung der
„Grundsätze und Guten Praktiken für humanitäre Geberschaft" das
sogenannte LRRD-Prinzip („Linking Relief, Rehabilitation and Development")
angewandt
werden.
Zu Frage 8:
Auf internationaler Ebene erfolgt diese Koordination in
erster Linie durch UN-OCHA, das
Amt
für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, mit dem das jeweils
ausführende
Ressort zusammenarbeitet.
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Schwerpunktregionen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit werden
gegebenenfalls auch die Koordinationsbüros
der Austrian Development Agency (ADA) in
diese Maßnahmen eingebunden werden.
Zu Frage 9:
Die Auszahlung von Mitteln aus dem Fonds wird sich
grundsätzlich an den „Grundsätzen und
Guten Praktiken der humanitären Geberschaft" (siehe Punkt 7) orientieren.
Das bedeutet:
Orientierung an den humanitären Prinzipien der
Menschlichkeit, d.h. im Mittelpunkt steht das
Retten von
Menschenleben und die Linderung von Not; die Unparteilichkeit, d.h.
Hilfeleistung aufgrund der Bedürfnisse der
Opfer, ungeachtet von Rasse, Religion, politischer
Überzeugung oder sozialer Zugehörigkeit; Neutralität, d.h. humanitäre
Hilfe in einem
Konflikt darf keine der Belligerenten bevorzugen; Unabhängigkeit, d.h. frei von
politischen,
wirtschaftlichen oder anderen
Konditionalitäten.
Zum Zwecke der Effizienz und angesichts der begrenzten
Mittel werden die Leistungen aus
dem Fonds primär an
Drittländer außerhalb der EU vergeben, mit denen Österreich
vertragliche Vereinbarungen (z.B. Katastrophenhilfeabkommen) hat, die
Partnerländer der
OEZA oder sonst Länder mit einem besonderen Bezug zu Österreich sind.
Zu Frage 10:
Über die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds entscheidet die Bundesregierung.
Zu Frage 11:
Da die Bundesregierung jederzeit Beschlüsse fassen kann,
ist die rasche Hilfeleistung im
Katastrophenfall gewährleistet.
Zu Frage 12:
Der
Kreis der begünstigten Personen und/oder Institutionen wird durch den
jeweiligen
Beschluss über die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds festgelegt werden. Nach
dem
Auslandskatastrophenfondsgesetz besteht
kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds.
Zu Frage 13:
Grundsätzlich ja.