2811/AB XXII. GP

Eingelangt am 01.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. April
2005 unter der Nummer 2862/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Einrichtung eines internationalen Katastrophenfonds gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der internationale Katastrophenfonds wird in der Sektion VII des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten (Entwicklungszusammenarbeit sowie Kooperation mit den
Mittel- und Osteuropäischen Staaten; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik)
angesiedelt sein.

Zu Frage 2:

Die Entscheidung über den Einsatz von Mitteln durch den internationalen Katastrophenfonds
erfolgt durch die Bundesregierung.

Zu Frage 3:

Die Bundesregierung entscheidet darüber im jeweiligen Katastrophenfall.


Zu Frage 4:

Die Dotierung des Fonds wird durch Zuwendungen des Bundes erfolgen. Darüber hinaus
kann der Fonds auch Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und sonstige öffentliche
oder private Zuwendungen oder andere Einnahmen entgegennehmen.

Zu Frage 5:

Keine.

Zu Frage 6:

Ja.

Zu Frage 7:

Leistungen aus dem Katastrophenfonds für Entwicklungsländer werden nach Möglichkeit so
gestaltet werden, dass sie mit geplanten Wiederaufbaumaßnahmen im Einklang stehen. Dabei
wird in Anwendung der „Grundsätze und Guten Praktiken für humanitäre Geberschaft" das
sogenannte LRRD-Prinzip („Linking Relief, Rehabilitation and Development") angewandt
werden.

Zu Frage 8:

Auf internationaler Ebene erfolgt diese Koordination in erster Linie durch UN-OCHA, das
Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, mit dem das jeweils ausführende
Ressort zusammenarbeitet.

m Schwerpunktregionen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit werden
gegebenenfalls auch die Koordinationsbüros der Austrian Development Agency (ADA) in
diese Maßnahmen eingebunden werden.

Zu Frage 9:

Die Auszahlung von Mitteln aus dem Fonds wird sich grundsätzlich an den „Grundsätzen und
Guten Praktiken der humanitären Geberschaft" (siehe Punkt 7) orientieren. Das bedeutet:


Orientierung an den humanitären Prinzipien der Menschlichkeit, d.h. im Mittelpunkt steht das
Retten von Menschenleben und die Linderung von Not; die Unparteilichkeit, d.h.
Hilfeleistung aufgrund der Bedürfnisse der Opfer, ungeachtet von Rasse, Religion, politischer
Überzeugung oder sozialer Zugehörigkeit; Neutralität, d.h. humanitäre Hilfe in einem
Konflikt darf keine der Belligerenten bevorzugen; Unabhängigkeit, d.h. frei von politischen,
wirtschaftlichen oder anderen Konditionalitäten.

Zum Zwecke der Effizienz und angesichts der begrenzten Mittel werden die Leistungen aus
dem Fonds primär an Drittländer außerhalb der EU vergeben, mit denen Österreich
vertragliche Vereinbarungen (z.B. Katastrophenhilfeabkommen) hat, die Partnerländer der
OEZA oder sonst Länder mit einem besonderen Bezug zu Österreich sind.

Zu Frage 10:

Über die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds entscheidet die Bundesregierung.

Zu Frage 11:

Da die Bundesregierung jederzeit Beschlüsse fassen kann, ist die rasche Hilfeleistung im
Katastrophenfall gewährleistet.

Zu Frage 12:

Der Kreis der begünstigten Personen und/oder Institutionen wird durch den jeweiligen
Beschluss über die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds festgelegt werden. Nach dem
Auslandskatastrophenfondsgesetz besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds.

Zu Frage 13:

Grundsätzlich ja.