2816/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0059-I/A/3/2005

Wien, am    03 . Juni 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2844/J der Abgeordneten Lackner, Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Aus arzneimittelrechtlicher Sicht ist zur Frage der Gewährung von Naturalrabatten auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach § 55 Arzneimittelgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass zulässige Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Naturalrabatte sind in diesem Zusammenhang zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen berechneten Menge derselben Ware bestehen und mit der Hauptware qualitativ völlig identisch sind (4Ob250/98). Die Gewährung von Naturalrabatten in diesem Rahmen ist daher arzneimittelrechtlich nicht verboten, ich sehe mich daher im Rahmen meiner Zuständigkeit nicht zu Erhebungsmaßnahmen im Rahmen des Arzneimittelrechts veranlasst.

 

Frage 2:

Das Thema „Rabatte“ von Arzneimitteln wurde im Rahmen der Arzneimittelreform von Expert/inn/en aus pharmaökonomischer Sicht umfassend und eingehend erörtert. Dabei kam deutlich zum Ausdruck, dass die Gewährung von Naturalrabatten in den unterschiedlichen Märkten - stationärer Bereich bzw. Anstaltsapotheken und niedergelassener Bereich bzw. öffentliche Apotheken und Hausapotheken - wirtschaftlich unterschiedlich gesehen und bewertet wird.

 

Im stationären Bereich werden Naturalrabatte von den Krankenanstaltenträgern insofern positiv bewertet, als sie ein wichtiges Instrument der Budgetgestaltung in den Krankenhäusern sind. Die durch die Rabattgewährung erzielte Einsparung fließt jedoch ausschließlich dem Zahler der Arzneimittel zu, geht daher nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft, sondern entlastet vielmehr das Budget der Krankenanstaltenträger und somit der Steuerzahler/innen.

 

Im niedergelassenen Bereich wurde deutlich aufgezeigt, dass die Versicherungsträger der Gewährung von Naturalrabatten an Apotheken und insbesondere Hausapotheken durch die pharmazeutischen Firmen wenig bis nichts abgewinnen können. Erklärt wurde dieser Umstand dadurch, dass nicht die Versicherungsgemeinschaften in den Genuss dieser Einsparungen kommen, sondern diese den Apotheken – insbesondere den Hausapotheken -zufließen würden.

 

Von Seiten der Pharmafirmen wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bedingt durch den in den Verfahrensvorschriften gegebenen Preisbildungsmechanismus des Erstattungssystems des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger - Erstattungskodex (ehem. Heilmittelverzeichnis), wo bei vergleichbaren Arzneispezialitäten ein enges Preisband gegeben ist, eine Unterscheidung der vergleichbaren Arzneimittel insbesondere durch Rabattgestaltungen ermöglicht sein müsste.

 

Damit bei den Rabattgestaltungen durch die Firmen im niedergelassenen Bereich - und hier insbesondere bei den hausapothekenführenden Ärzt/inn/en -  keine ausufernden, den Wettbewerbsnormen widersprechenden Praktiken Platz greifen, wurde § 55 AMG einer Novellierung unterzogen, die eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Ausgestaltung der zulässigen Bandbreite der gewährten Prämien vorsieht.

 

Im Übrigen ist jedoch die Führung von Preisverhandlungen mit der pharmazeutischen Industrie unter Berücksichtigung der Rabattpraxis Sache des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

 

Frage 3:

Erhebungen oder Ermittlungen anderer Ressorts sind mir nicht bekannt.

   

Fragen 4 und 5:

Anhaltspunkte für Korruption im österreichischen Gesundheitswesen liegen mir nicht vor. 

 

Frage 6:

Selbstverständlich werde ich – im Rahmen der mir durch meinen Zuständigkeitsbereich vorgegebenen Möglichkeiten – Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug unterstützen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin