2816/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0059-I/A/3/2005
Wien, am 03 . Juni 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2844/J der Abgeordneten Lackner, Mag.
Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Aus
arzneimittelrechtlicher Sicht ist zur Frage der Gewährung von Naturalrabatten
auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach § 55
Arzneimittelgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass zulässige
Rabatte grundsätzlich nicht unter das Verbot fallen. Naturalrabatte sind in
diesem Zusammenhang zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder lediglich nach
Bruchteilen berechneten Menge derselben Ware bestehen und mit der Hauptware
qualitativ völlig identisch sind (4Ob250/98). Die Gewährung von Naturalrabatten
in diesem Rahmen ist daher arzneimittelrechtlich nicht verboten, ich sehe mich
daher im Rahmen meiner Zuständigkeit nicht zu Erhebungsmaßnahmen im Rahmen des
Arzneimittelrechts veranlasst.
Frage
2:
Das Thema „Rabatte“ von Arzneimitteln
wurde im Rahmen der Arzneimittelreform von Expert/inn/en aus pharmaökonomischer
Sicht umfassend und eingehend erörtert. Dabei kam deutlich zum Ausdruck, dass
die Gewährung von Naturalrabatten in den unterschiedlichen Märkten -
stationärer Bereich bzw. Anstaltsapotheken und niedergelassener Bereich bzw. öffentliche
Apotheken und Hausapotheken - wirtschaftlich unterschiedlich gesehen und
bewertet wird.
Im
stationären Bereich werden Naturalrabatte von den Krankenanstaltenträgern
insofern positiv bewertet, als sie ein wichtiges Instrument der Budgetgestaltung
in den Krankenhäusern sind. Die durch die Rabattgewährung erzielte Einsparung
fließt jedoch ausschließlich dem Zahler der Arzneimittel zu, geht daher nicht
zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft, sondern entlastet vielmehr das Budget
der Krankenanstaltenträger und somit der Steuerzahler/innen.
Im
niedergelassenen Bereich wurde deutlich aufgezeigt, dass die
Versicherungsträger der Gewährung von Naturalrabatten an Apotheken und
insbesondere Hausapotheken durch die pharmazeutischen Firmen wenig bis nichts
abgewinnen können. Erklärt wurde dieser Umstand dadurch, dass nicht die
Versicherungsgemeinschaften in den Genuss dieser Einsparungen kommen, sondern
diese den Apotheken – insbesondere den Hausapotheken -zufließen würden.
Von Seiten
der Pharmafirmen wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bedingt durch den
in den Verfahrensvorschriften gegebenen Preisbildungsmechanismus des
Erstattungssystems des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger - Erstattungskodex (ehem. Heilmittelverzeichnis), wo
bei vergleichbaren Arzneispezialitäten ein enges Preisband gegeben ist, eine
Unterscheidung der vergleichbaren Arzneimittel insbesondere durch
Rabattgestaltungen ermöglicht sein müsste.
Damit
bei den Rabattgestaltungen durch die Firmen im niedergelassenen Bereich - und
hier insbesondere bei den hausapothekenführenden Ärzt/inn/en - keine ausufernden, den
Wettbewerbsnormen widersprechenden Praktiken Platz greifen, wurde § 55 AMG
einer Novellierung unterzogen, die eine Verordnungsermächtigung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Ausgestaltung der zulässigen
Bandbreite der gewährten Prämien vorsieht.
Im
Übrigen ist jedoch die Führung von Preisverhandlungen mit der pharmazeutischen
Industrie unter Berücksichtigung der Rabattpraxis Sache des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger.
Frage
3:
Erhebungen
oder Ermittlungen anderer Ressorts sind mir nicht bekannt.
Fragen
4 und 5:
Anhaltspunkte
für Korruption im österreichischen Gesundheitswesen liegen mir nicht vor.
Frage
6:
Selbstverständlich
werde ich – im Rahmen der mir durch meinen Zuständigkeitsbereich vorgegebenen
Möglichkeiten – Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug
unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin