2821/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen Kolleginnen und Kollegen haben
am 6. April 2005 unter der Nr. 2839/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Österreichischer Musikfonds gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Nach den dem Bundeskanzleramt bekannten Angaben sind die Vorbereitungen für
eine Vereinsgründung bereits getätigt. Ein konkreter Förderantrag liegt aber derzeit
noch nicht vor. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, daß der Österreichi-
sche Musikfonds seine Tätigkeit noch im Jahr 2005 aufnehmen wird.

Zu Frage 3:

Zum Teil handelt es sich bei den in der Anfrage genannten Einrichtungen nicht um
allgemeine Förderungsinstitutionen - so kann beispielsweise die „Gesellschaft zur
Förderung der österreichischen Musik" (GFÖM) grundsätzlich nur Förderungen ver-
geben, die direkt den Tantiemenbezugsberechtigten, im Fall der A.K.M. etwa den
Autoren oder Komponisten zu Gute kommen. Dadurch wird allerdings nicht der be-
absichtigte größere Kreis potentieller Förderwerber des Musikfonds abgedeckt. Beim
Musikbeirat des Bundeskanzleramtes handelt es sich nach § 9 Kunstförderungsge-
setz 1988 um ein Beratungsgremium, das unmittelbar keine Förderungen vergeben
kann.


Zu den Fragen 4, 5 und 6:

Da dem Bundeskanzleramt derzeit noch kein konkretes Förderungsersuchen vor-
liegt, können derzeit auch noch keine Aussagen über die konkrete budgetäre Be-
deckung getroffen werden. Da die Höhe der einzelnen Förderansätze allerdings be-
reits durch die beschlossenen Budgets für 2005 und 2006 fixiert ist, kann eine Kür-
zung derselben ausgeschlossen werden.

Zu Frage 7:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu den Fragen 8 und 9:

Grundsätzlich können nach den mir vorliegenden Informationen alle musikalischen
Genres aus den Mitteln des Österreichischen Musikfonds gefördert werden. Abge-
sehen davon war ein wesentlicher Teil des Beitrags der beteiligten Organisationen
auch vom Bewußtsein getragen, daß beispielsweise der durch den Fonds ermög-
lichte vermehrte Einsatz professioneller Orchestermusiker bei finanziell ausreichend
dotierten Musikproduktionen einerseits die Qualität der Produkte steigern, anderer-
seits sowohl den so genannten E- als auch den U-Musikbereich wirtschaftlich unter-
stützen soll.

Zu Frage 10:

Die konkrete Besetzung der Jury des Österreichischen Musikfonds befindet sich

noch in Beratung.

Zu Frage 11:

Da die Fachjury gemäß dem in Diskussion stehenden Entwurf von Förderrichtlinien
grundsätzlich nur jenen Projekten eine Förderzusage erteilen kann, die sowohl in
qualitativer Hinsicht als auch im Bezug auf die mögliche wirtschaftliche Verwertung
überzeugen, werden die Erfolgsaussichten der zu fördernden Projekte ein Kriterium
der Förderwürdigkeit sein.

Zu Frage 12:

Wie die Anfrage richtig feststellt, ist die Möglichkeit einer präzisen Prognose be-
grenzt. Das gilt auch für die Wertung der Jury. Nachdem unbestreitbare langjährige
Erfahrung im Musikbereich ein Kriterium bei der Auswahl der Jurymitglieder sein soll,
kann davon ausgegangen werden, daß eine Expertenjury am besten geeignet ist,
Projekte professionell zu beurteilen.

Zu Frage 13:

Nachdem es in den letzten drei Jahren einen derartigen Fonds in Österreich nicht
gab, konnte es in diesem Zeitraum auch noch keine Musikproduktionen geben, die
auf Grund derartiger Förderungen Erfolg gehabt haben.


Zu Frage 14:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist spätestens nach Ablauf von zwei Jah-
ren beabsichtigt, die Tätigkeit des Fonds zu evaluieren. Dann könnte, wie dem Bun-
deskanzleramt mitgeteilt wurde, in einer Revision der Förderrichtlinien eine Rück-
zahlung von Fördermitteln geprüft werden. In der Anfangsphase des Fonds sollte die
Administration mit einer relativ aufwendigen Nachverfolgung des Verkaufs von Ton-
trägern nicht zusätzlich belastet und verteuert werden.

Zu den Fragen 15 und 16:

Sowohl die Bestellung der Geschäftsführung als auch die Prüfung möglicher Koope-
rationen wird dem derzeit in Gründung befindlichen Verein obliegen. Das Bundes-
kanzleramt nimmt auf die Bestellung der Geschäftsführung - ähnlich wie bei anderen
Institutionen -keinen Einfluß.

Zu Frage 17:

Der Verein soll nach vorliegenden Informationen primär Fördermittel an eine breite
Palette möglicher Förderungswerber der kreativen Musikwirtschaft vergeben. Diese
Zielsetzung gehört nicht zu den Hauptinteressen anderer vom Bundeskanzleramt
geförderter Einrichtungen. Von der Schaffung einer Konkurrenzsituation zu beste-
henden Strukturen kann somit nicht gesprochen werden.