2841/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.06.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
An den
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
DVR: 0000051
Wien, am . Juni 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Kurt Gartlehner
und GenossInnen haben am 15.04.2005 unter der Nummer 2919/J-NR-05 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Auflösung der
Polizeihundestaffel in Steyr“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis
3:
Die
Diensthundestaffel in Steyrdorf wird verlegt. Die Standortverlegung wird mit
einer durchgehenden Verfügbarkeit von Diensthundeführern und Diensthunden
begründet.
Zu Frage 4:
Monatlich
ca. € 660
Zu Frage 5:
Das Personalkonzept
sieht für Oberösterreich 48 Planstellen und Gesamtösterreich 401 Planstellen
vor.
Zu Frage 6:
Derzeit für Steyr
5, für Linz 11 Diensthundeführer/Diensthunde, zukünftig sind für Linz 26
Diensthundeführer/Diensthunde beabsichtigt.
Zu Frage 7:
Ja. Die
Mietkosten betragen € 1011,90 inkl. MWSt..
Zu Frage 8:
Da der Vermieter
einer vorzeitigen Auflösung bzw. Abfindung des Mietvertrages derzeit nicht
zustimmt, werden die Räumlichkeiten im eingeschränkten Ausmaß – ein Teil des
Miet-objektes wird aus dem Vertrag herausgelöst – im Rahmen der
Patrouillentätigkeit in der Stadt STEYR und in den Bezirken Steyr-Land und
Linz-Land weiterhin genutzt. Die Miet-kosten können diese Maßnahme um € 140,
dh. auf € 871,90 gesenkt werden.
Zu Frage 9:
Die Unterbringung
der Diensthundeinspektion LINZ erfolgt im Winterhafen 21, A – 4020 Linz. Bei
dem Objekt handelt es sich um ein Superedifikat, welches sich im Besitz des
Bundesministeriums für Inneres befindet. Es fallen weder Miet-, noch
Adaptierungs- bzw. Errichtungskosten an.
Zu
Frage 10:
Diensthunde leben
grundsätzlich im Familienverband des Diensthundeführers. Falls ein Diensthund
kurzfristig in der tierschutzgerecht ausgestatteten Zwingeranlage der Dienst-hundeinspektion
in Linz eingestellt werden muss (zB im Falle eines Krankenhaus-aufenthaltes
eines alleinstehenden Diensthundeführers, während eines Erholungsurlaubes, wenn
der Diensthund nicht mitgenommen werden kann, etc.), erfolgt die Betreuung durch
andere Diensthundeführer.
Zu
Frage 11:
Ein aus der
Beziehung mit der Bezugperson herausgelöster Diensthund (wenn der Diensthund
aus persönlichen Gründen nicht mehr gehalten werden kann) kann bei
entsprechendem Einfühlungsvermögen des neuen Diensthundeführers ohne Bedenken
und Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens des betreffenden Tieres einem
anderen Diensthundeführer zugewiesen werden.
Zu Frage 12:
Es erfolgt
grundsätzlich keine „Versetzung“ eines Diensthundes ohne Diensthundeführer.
Eine örtliche Veränderung hat, sofern das Team zusammen bleibt, keinen Einfluss
auf die Arbeitsleistung des Diensthundes.
Zu Frage 13:
Suchtmittelspürhund
ca. € 17 280
Sprengmittelspürhund
ca. € 19 200
Zu Frage 14:
Das
Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl.Nr. 118/2004 sieht vor, dass Tiere im Sinne der
§§ 37 und 40 TSchG auch ohne Zustimmung des Halters (der Bezugspersonen) aus ihrer Umgebung entfernt werden
können.
Zu Frage 15:
Die Verfügung, wo
ein Diensthund zum Einsatz gebracht wird, erfolgt auf Grund der jeweiligen,
aktuellen strategischen Bedürfnisse. Die diesbezügliche Entscheidung bleibt, da
sich Diensthunde im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befinden, dem
Bundesministerium für Inneres vorbehalten.
Zu Frage 16:
Ja.
Weiters wird auf die Beantwortung der Fragen 1-3 verwiesen.
Zu Frage 17:
Ja.
Zu Frage 18:
Mutmaßungen und
Ansichten sind kein Gegenstand der von mir zu verantwortenden Vollziehung und fallen daher nicht unter das
parlamentarische Interpellationsrecht.
Zu Frage 19:
Sowohl aus
strategischen aber auch aus wirtschaftlichen Gründen sind Verlegungen von
Diensthundegruppen erforderlich. Da die Planungen hiezu im Gang sind, können
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine verbindlichen Aussagen getroffen werde.