2846/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Wien, am      . Juni 2005

DVR: 0000051

 

 
 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kurt Eder, Peter Marizzi und GesnossInnen haben am 28. April 2005 unter der Nummer 2972/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verkehrssicherheit in Österreich – Zahlen und Fakten – sicherheits- und verkehrspolitische Maßnahmen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 – 4, 11 - 15, 18 - 24, 26 – 64, 69, 70, 73 – 93, 96 –100, 107, 109, 110 und 112 – 123 wird auf die Beantwortung einer gleichlautenden Anfrage an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwiesen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Einführung dieses Unterrichtsfaches fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Darüber hinaus sind Sichtweisen und Meinungen nicht Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG.

 

Zu Frage 7:

Eine Anhebung der bestehenden Strafrahmen würde eine Änderung der geltenden Rechtslage bedingen. Die legistische Zuständigkeit dafür liegt beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Zu Frage 8:

Grundsätzlich werden alle Projekte, die nach Ansicht der Antragsteller eine Förderung durch den Verkehrssicherheitsfond  erfahren sollen, beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingereicht. Der Fonds ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtet und wird von diesem verwaltet. Über Empfehlung des Beirates, in dem das Bundesministerium für Inneres vertreten ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über allfällige Förderungen aus den Mitteln des Verkehrssicherheitsfonds.

 

Zu Frage 9:

Im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird in den Pflichtschulen ein standardisiertes Verkehrserziehungsprogramm durchgeführt:

 

1. Klasse Volksschule: 2 Lehrausgänge in die Verkehrsrealität

Themen: Mitfahren im Auto, Ein- und Aussteigen, Gehsteig, Überqueren der Fahrbahn, Erkunden der näheren Umgebung der Schule

 

2. Klasse Volksschule: 1 Lehrausgang in die Verkehrsrealität

Themen: Wiederholung der oben angeführten Themen, Betreten der Fahrbahn zwischen geparkten Autos (Sichtlinie), verbunden mit der praktischen Umsetzung des Gelernten

 

3. Klasse Volksschule: 1 Lehrausgang in die Verkehrsrealität

Themen: Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln, Situation bei Haltestellen, Ein- und Aussteigen, praktische Unterweisung über das richtige Verhalten beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln

 

4. Klasse Volksschule: Fahrradprüfung und Radfahrausweis

Projekt: Richtiger Umgang mit dem Fahrrad

 

Zu Frage 10:

Die Verkehrserziehung in den Kindergärten wird derzeit über Anforderung der Kindergärten auch von der Sicherheitsexekutive bedarfsorientiert durchgeführt.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres; die Schulwegsicherung obliegt der jeweiligen Verkehrsbehörde.

 

Zu Frage 25:

Meinungen, Ansichten oder Einschätzungen sind keine Angelegenheiten der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG.

 

Zu den Fragen 65 und 66:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 67:

Die Kontrolle des Güterfernverkehrs erfolgt in Österreich auch mobil im Rahmen des motorisierten Verkehrsstreifendienstes durch Beamte der Landesgendarmeriekommanden und der Bundespolizeidirektionen.

 

Zu Frage 68:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres, sondern in jenen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Zu Frage 71:

Alle Maßnahmen, die geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Hebung der Verkehrssicherheit zu leisten, werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unterstützt.

 

Zu Frage 72:

Persönliche Meinungen und Ansichten sind nicht Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu den Fragen 94 und 95:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 101:

Grundsätzlich ja.

Dessen ungeachtet gilt es jedoch zu bedenken, dass mit der Einführung einer allgemeinen Verwendungsverpflichtung von „Licht am Tag“ Nachteile in der Erkennbarkeit der motorisierten einspurigen Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen sind.

 

Zu Frage 102:

Die legistische Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Zu Frage 103:

Über die Anzahl durchgeführter Geschwindigkeitskontrollen werden keine Aufzeichnungen geführt, da der damit verbundene Aufwand mit den Geboten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Effizienz der Verwaltung für nicht vereinbar erachtet wird.

 

Zu Frage 104:

 

Anzeigen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesland

2000

2001

2002

2003

2004

 

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

42.063

46.154

63.832

51.119

48.991

 

 

 

 

 

 

 

 

Kärnten

61.237

81.092

88.523

81.221

97.438

 

 

 

 

 

 

 

 

248.304

362.073

359.842

385.022

394.850

 

 

 

 

 

 

 

 

174.941

269.889

265.009

295.853

393.336

 

 

 

 

 

 

 

 

Salzburg

81.732

90.584

102.764

140.533

130.367

 

 

 

 

 

 

 

 

Steiermark

168.459

178.289

191.952

157.380

154.360

 

 

 

 

 

 

 

 

Tirol

94.311

75.921

92.472

83.003

87.069

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorarlberg

41.224

48.010

42.672

43.157

45.761

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien

163.896

241.005

275.669

279.055

324.680

 

 

 

 

 

 

 

 

Österreich

1.076.167

1.393.017

1.482.735

1.516.343

1.676.852

 

 

Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Straßenarten wird aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vorgenommen.

 

Zu den Fragen 105 und 108:

Die Sicherheitsbehörden sind als solche für die Vollziehung der straßenpolizeilichen Vorschriften nicht zuständig.

 

Zu Frage 106:

Über durchgeführte Alkoholkontrollen werden keine Aufzeichnungen geführt, da der damit verbundene Aufwand mit den Geboten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Effizienz der Verwaltung für nicht vereinbar erachtet wird.


Anzahl der Atemalkoholuntersuchungen mit dem Alkomat

 

Bundesland

2000

2001

2002

2003

2004

 

 

 

 

 

 

Burgenland

12.701

13.634

12.589

12.540

12.341

 

 

 

 

 

 

Kärnten

9.193

6.751

8.375

8.501

9.699

 

 

 

 

 

 

28.924

25.922

27.331

31.438

44.556

 

 

 

 

 

 

13.168

13.495

13.763

16.240

18.192

 

 

 

 

 

 

Salzburg

11.840

12.366

12.314

13.351

16.656

 

 

 

 

 

 

Steiermark

17.532

18.911

20.937

28.306

29.106

 

 

 

 

 

 

Tirol

10.848

10.129

12.166

21.056

23.329

 

 

 

 

 

 

Vorarlberg

3.286

3.453

3.903

4.667

5.112

 

 

 

 

 

 

Wien

22.180

22.025

22.208

20.622

18.574

 

 

 

 

 

 

Österreich

129.672

126.686

133.586

156.721

177.565

 

Eine weitergehende Aufschlüsselung nach Straßenarten wird aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vorgenommen.

 

Zu Frage 111:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.