2848/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
12. April 2005 unter der Nr. 2882/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend Beschwerden nach dem Privatfernsehgesetz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Seit Inkrafttreten des Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) wurden sieben Verfahren vor
der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wegen Verletzung von Bestim-
mungen des PrTV-G geführt. Ein Verfahren im Rahmen der Werbebeobachtung ge-
gen einen Rundfunkveranstalter wurde nach dessen Stellungnahme eingestellt.

Zu Frage 2:

Fünf Verfahren betrafen die Verletzung von Werbebestimmungen des PrTV-G durch
private Fernsehveranstalter. Diese wurden im Rahmen der Werbebeobachtung der
KommAustria gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit.b KOG wahrgenommen. Außerdem wurden
zwei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 PrTV-G gegen die Geschäftsfüh-
rer der betroffenen Rundfunkveranstalter geführt.

Gegenstand der Verfahren waren die Verletzung der Kennzeichnungspflicht von
Werbung gemäß § 38 PrTV-G, der Verstoß gegen die vorgesehene Mindestdauer
eines Programms zwischen zwei Werbeunterbrechungen gemäß § 36 Abs. 4 PrTV-G
sowie die Verletzung der Patronanzbestimmung des § 46 Abs.5 PrTV-G durch Aus-
strahlung einer finanziell unterstützten Sendung, die Nachrichten enthielt. In der Fol-
ge wird ein kurzer Überblick über die Inhalte der Verfahren gegeben:

ATV Privatfernseh GmbH:

Gegenstand dieses Verfahrens war die Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß
§ 38 PrTV-G in der Prime Time des Programms ATV + vom 12.08.2004, 20.00 bis
22.00 Uhr.


SAT 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH:

Gegenstand dieses Verfahrens war die Unterbrechung von Fernsehsendungen ge-
mäß § 36 Abs. 4 PrTV-G in der Sendung „Go! Das Motormagazin“ im Programm von
SAT 1 Österreich am 10.10.2004.

Privatfernsehen GmbH:

Gegenstand dieses Verfahrens waren Werbeverletzungen im Programm „LT 1 City
News“ am 08.10.2004, wobei die Kennzeichnungspflicht von Werbung gemäß § 38
PrTV-G, unzulässige Unterbrechungen entgegen § 36 Abs. 2 PrTV-G sowie die Ver-
letzung der Patronanzbestimmung des § 46 Abs.5 PrTV-G durch Ausstrahlung einer
finanziell unterstützten Sendung, die Nachrichten enthielt, kritisiert wurden.

Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH:

Gegenstand dieses Verfahrens waren Werbeverletzungen in den Sendungen „7 Ta-
ge Salzburg“ und „Wirtschaft im Bild“ am 09.11.2004, wobei § 38 PrTV-G, § 36 Abs.
4 PrTV-G und § 46 Abs. 5 PrTV-G zur Debatte standen.

Pro 7 Austria GmbH:

Gegenstand dieses Verfahrens war die Unterbrechung von Fernsehsendungen ge-
mäß § 36 Abs. 4 PrTV-G in der Sendung ,,2.night.tv weekend“ am 05.02.2005

X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH:

Gegenstand dieses Verfahrens war die Verletzung von Bestimmungen des Minder-
jährigenschutzes. Die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH hatte am 06.10.2003
in der Zeit von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr unter dem Titel „Spanner TV“ eine Sendung
mit intensivem sexuellen Inhalt ausgestrahlt. Dies ist eine Verletzung von § 32 Abs. 2
PrTV-G, wonach sichergestellt werden muß, daß Minderjährige Fernsehsendungen,
die ihre Entwicklung beeinträchtigen können, nicht wahrnehmen. Außerdem hatte die
X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH die Bestimmung des § 32 Abs. 3 PrTV-G da-
durch verletzt, daß sie Sendungen mit intensivem sexuellen Inhalt ausgestrahlt hatte,
ohne sie durch akustische Zeichen oder optische Mittel anzukündigen bzw. zu kenn-
zeichnen.

Zu Frage 3:

Gemäß § 62 PrTV-G besteht die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Fest-
stellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des PrTV-G verletzt
worden ist. Stellt die Regulierungsbehörde eine Verletzung des PrTV-G fest, die im
Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Rundfunkveranstalter unverzüg-
lich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand her-
zustellen.

In den oben angeführten Verfahren wurden folgende Entscheidungen getroffen:

ATV Privatfernseh GmbH:

Feststellung der Rechtsverletzungen mit Bescheid KOA 3.005/04-6 vom 01.12.2004,
der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Außerdem wurde ein Verwaltungsstrafver-
fahren geführt, dieser Bescheid ist rechtskräftig.


SAT 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH:

Feststellung der Rechtsverletzung mit Bescheid KOA 2.100/04-95 vom 20.12.2004.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die Feststellung der Rechtsverletzung war im Pro-
gramm zu verlesen und eine diesbezügliche Aufzeichnung wurde der KommAustria
vorgelegt. Außerdem wurde ein Verwaltungsstrafverfahren geführt und mit einer Er-
mahnung beendet.

Privatfernsehen GmbH:

Feststellung der Rechtsverletzungen mit Bescheid KOA 3.110/05-01 vom 17.02.2005.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Weiters wurde die Feststellung der Rechtsverletzung
im Programm verlesen und eine diesbezügliche Aufzeichnung der KommAustria vor-
gelegt.

Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH:

Feststellung der Rechtsverletzungen mit Bescheid KOA 3.120 / 05-6 vom 06.04.2005.

Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Pro 7 Austria GmbH:

Es wurde ein Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung eingeleitet, das jedoch

noch nicht abgeschlossen ist.

X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH:

Dem Veranstalter wurde mit Bescheid KOA 2.100/03-49 vom 05.11.2003 aufgetra-
gen, binnen drei Tagen den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und solche
Rechtsverletzungen in Hinkunft hintanzuhalten. Die Feststellung der Rechtsverlet-
zung war im Programm zu verlesen und eine diesbezügliche Aufzeichnung wurde
der KommAustria vorgelegt.

Zu Frage 4:

Seit 2001 wurden drei derartige Verfahren vor der KommAustria geführt, wobei alle

drei zurück- bzw. abzuweisen waren (siehe unten).

Zu Frage 5:

European Callcentre Limited gegen die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH:
Der Beschwerdeführer brachte in zwei Beschwerden vor, beim Anbieten von Mehr-
werttelefonaten und Telefonerotikdiensten mit der X-Gate Multimedia Broadcasting
GmbH in Wettbewerb zu stehen und durch deren gesetzwidrige Vorgangsweise (un-
lauterer Wettbewerb durch die Verwendung von Mehrwerttelefonnummern und „sitt-
lich unzulässige" Darstellungen) benachteiligt zu sein. Eine Bezugnahme auf Bestim-
mungen des PrTV-G wurde in der Beschwerde jedoch nicht vorgenommen.

Anonym (2 Funktionäre der Salzburger Arbeiterkammer) gegen Salzburg TV:
Die 2 Beschwerdeführer sahen sich durch einen Beitrag im Jahresrückblick von Salz-
burg TV gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 PrTV-G in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden
Interessen erheblich verletzt, da der Beitrag einen massiven Verstoß gegen die Men-
schenwürde der Beschwerdeführer bewirke und die allgemeinen Anforderungen an
Rundfunkprogramme und die journalistischen Grundsätze für Berichterstattung miß-
achtet habe.


Zu Frage 6:

European Callcentre Limited gegen X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH:
Die beiden Beschwerden wurden zurückgewiesen, da das PrTV-G nicht das Anbie-
ten von Mehrwerttelefonaten und Telefonerotik umfaßt. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den „unsittlichen Darstellungen" im Programm der X-Gate wur-
den weder substantiiert noch konnte eine unmittelbare Schädigung der Interessen
des Beschwerdeführers dargelegt werden.

Anonym gegen Salzburg TV:

Die Beschwerden betreffend die Berichterstattung von Salzburg TV (Wiederholung
eines humoristischen Beitrags vom Faschingsdienstag des Jahres 2004) wurden
abgewiesen. Eine Verletzung von § 31 PrTV-G, nach dem alle Sendungen hinsicht-
lich ihrer Aufmachung und ihres Inhalts die Menschenwürde und die Grundrechte an-
derer achten müssen, wurde nicht erkannt.

Zu den Fragen 7 bis 9:
Keine.

Zu Frage 10:

Die Beschwerdemöglichkeiten und Möglichkeiten der Rechtsaufsicht der Regulie-
rungsbehörde sind ausreichend und allumfassend.

Zu Frage 11:

Es besteht kein Reformbedarf.

Zu Frage 12:

Die oben angeführten Bescheide sind - soweit sie gemäß § 7 KommAustria-Gesetz

von grundlegender Bedeutung sind und daher veröffentlicht wurden - unter

www.rtr.at/Regulierung/Entscheidungen bzw.

www.rtr.at/Regulierung/Werbebeobachtung

abrufbar.

Zweitinstanzliche    Bescheide    des    Bundeskommunikationssenats    sind    unter
www.bundeskanzleramt.at/bundeskommunikationssenat abrufbar.

Rechtskräftig festgestellte Rechtsverletzungen wurden zudem wie oben dargestellt in
den Programmen der betroffenen Rundfunkveranstalter verlesen.