2848/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
12. April 2005 unter der Nr. 2882/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfra-
ge betreffend
Beschwerden nach dem Privatfernsehgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Seit Inkrafttreten des
Privatfernsehgesetzes (PrTV-G) wurden sieben Verfahren vor
der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wegen Verletzung von Bestim-
mungen des PrTV-G geführt. Ein Verfahren im Rahmen der Werbebeobachtung ge-
gen einen
Rundfunkveranstalter wurde nach dessen Stellungnahme eingestellt.
Zu Frage 2:
Fünf Verfahren betrafen die Verletzung von
Werbebestimmungen des PrTV-G durch
private Fernsehveranstalter. Diese wurden im
Rahmen der Werbebeobachtung der
KommAustria gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit.b KOG wahrgenommen. Außerdem wurden
zwei Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs. 2 PrTV-G gegen die
Geschäftsfüh-
rer der betroffenen Rundfunkveranstalter geführt.
Gegenstand der
Verfahren waren die Verletzung der Kennzeichnungspflicht von
Werbung gemäß § 38 PrTV-G, der Verstoß gegen die vorgesehene Mindestdauer
eines Programms
zwischen zwei Werbeunterbrechungen gemäß § 36 Abs. 4 PrTV-G
sowie die Verletzung der Patronanzbestimmung
des § 46 Abs.5 PrTV-G durch Aus-
strahlung einer finanziell unterstützten Sendung, die Nachrichten
enthielt. In der Fol-
ge wird ein kurzer Überblick über die Inhalte der Verfahren gegeben:
ATV Privatfernseh GmbH:
Gegenstand dieses Verfahrens war die
Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß
§ 38 PrTV-G in der Prime Time des Programms
ATV + vom 12.08.2004, 20.00 bis
22.00 Uhr.
SAT 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH:
Gegenstand dieses
Verfahrens war die Unterbrechung von Fernsehsendungen ge-
mäß § 36 Abs. 4
PrTV-G in der Sendung „Go! Das Motormagazin“ im Programm von
SAT 1 Österreich am 10.10.2004.
Privatfernsehen GmbH:
Gegenstand dieses Verfahrens waren
Werbeverletzungen im Programm „LT 1 City
News“
am 08.10.2004, wobei die Kennzeichnungspflicht von Werbung gemäß § 38
PrTV-G,
unzulässige Unterbrechungen entgegen § 36 Abs. 2 PrTV-G sowie die Ver-
letzung der Patronanzbestimmung des § 46 Abs.5 PrTV-G durch Ausstrahlung einer
finanziell
unterstützten Sendung, die Nachrichten enthielt, kritisiert wurden.
Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH:
Gegenstand dieses Verfahrens waren
Werbeverletzungen in den Sendungen „7 Ta-
ge
Salzburg“ und „Wirtschaft im Bild“ am 09.11.2004, wobei § 38 PrTV-G, § 36 Abs.
4 PrTV-G und § 46
Abs. 5 PrTV-G zur Debatte standen.
Pro 7 Austria GmbH:
Gegenstand dieses Verfahrens war die
Unterbrechung von Fernsehsendungen ge-
mäß
§ 36 Abs. 4 PrTV-G in der Sendung ,,2.night.tv weekend“ am 05.02.2005
X-Gate Multimedia Broadcasting
GmbH:
Gegenstand dieses
Verfahrens war die Verletzung von Bestimmungen des Minder-
jährigenschutzes.
Die X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH hatte am 06.10.2003
in
der Zeit von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr unter dem Titel „Spanner TV“ eine Sendung
mit intensivem
sexuellen Inhalt ausgestrahlt. Dies ist eine Verletzung von § 32 Abs. 2
PrTV-G, wonach sichergestellt werden muß,
daß Minderjährige Fernsehsendungen,
die ihre Entwicklung beeinträchtigen können, nicht wahrnehmen. Außerdem
hatte die
X-Gate Multimedia Broadcasting GmbH die Bestimmung des § 32 Abs. 3 PrTV-G da-
durch verletzt, daß sie Sendungen mit intensivem sexuellen Inhalt ausgestrahlt
hatte,
ohne sie durch akustische Zeichen oder
optische Mittel anzukündigen bzw. zu kenn-
zeichnen.
Zu Frage 3:
Gemäß § 62 PrTV-G besteht die Entscheidung der
Regulierungsbehörde in der Fest-
stellung, ob und durch welchen Sachverhalt
eine Bestimmung des PrTV-G verletzt
worden ist. Stellt die
Regulierungsbehörde eine Verletzung des PrTV-G fest, die im
Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der
Rundfunkveranstalter unverzüg-
lich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand
her-
zustellen.
In den oben angeführten Verfahren wurden folgende Entscheidungen getroffen:
ATV Privatfernseh GmbH:
Feststellung der Rechtsverletzungen mit Bescheid KOA
3.005/04-6 vom 01.12.2004,
der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Außerdem wurde ein Verwaltungsstrafver-
fahren geführt, dieser Bescheid ist rechtskräftig.
SAT 1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH:
Feststellung der Rechtsverletzung mit
Bescheid KOA 2.100/04-95 vom 20.12.2004.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die Feststellung der Rechtsverletzung war im
Pro-
gramm zu verlesen und eine diesbezügliche Aufzeichnung wurde der KommAustria
vorgelegt. Außerdem wurde ein Verwaltungsstrafverfahren geführt und mit einer
Er-
mahnung beendet.
Privatfernsehen GmbH:
Feststellung der
Rechtsverletzungen mit Bescheid KOA 3.110/05-01 vom 17.02.2005.
Dieser Bescheid ist
rechtskräftig. Weiters wurde die Feststellung der Rechtsverletzung
im Programm verlesen und eine diesbezügliche
Aufzeichnung der KommAustria vor-
gelegt.
Salzburg TV Fernsehgesellschaft mbH:
Feststellung der Rechtsverletzungen mit Bescheid KOA 3.120 / 05-6 vom 06.04.2005.
Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Pro 7 Austria GmbH:
Es wurde ein Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung eingeleitet, das jedoch
noch nicht abgeschlossen ist.
X-Gate Multimedia Broadcasting
GmbH:
Dem Veranstalter wurde mit Bescheid
KOA 2.100/03-49 vom 05.11.2003 aufgetra-
gen,
binnen drei Tagen den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und solche
Rechtsverletzungen in Hinkunft hintanzuhalten. Die Feststellung der
Rechtsverlet-
zung
war im Programm zu verlesen und eine diesbezügliche Aufzeichnung wurde
der KommAustria
vorgelegt.
Zu Frage 4:
Seit 2001 wurden drei derartige Verfahren vor der KommAustria geführt, wobei alle
drei zurück- bzw. abzuweisen waren (siehe unten).
Zu Frage 5:
European Callcentre Limited gegen die X-Gate Multimedia
Broadcasting GmbH:
Der Beschwerdeführer brachte in zwei
Beschwerden vor, beim Anbieten von Mehr-
werttelefonaten und
Telefonerotikdiensten mit der X-Gate Multimedia Broadcasting
GmbH in Wettbewerb zu stehen und durch deren gesetzwidrige Vorgangsweise
(un-
lauterer Wettbewerb durch die Verwendung von
Mehrwerttelefonnummern und „sitt-
lich unzulässige" Darstellungen) benachteiligt zu sein. Eine
Bezugnahme auf Bestim-
mungen des PrTV-G wurde in der Beschwerde jedoch nicht vorgenommen.
Anonym (2 Funktionäre der Salzburger Arbeiterkammer) gegen
Salzburg TV:
Die 2 Beschwerdeführer sahen sich durch einen Beitrag im Jahresrückblick von
Salz-
burg TV gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 PrTV-G in
ihren spezifisch in ihrer Person liegenden
Interessen erheblich verletzt, da der Beitrag einen massiven Verstoß
gegen die Men-
schenwürde der Beschwerdeführer bewirke und
die allgemeinen Anforderungen an
Rundfunkprogramme und die journalistischen Grundsätze für
Berichterstattung miß-
achtet habe.
Zu Frage 6:
European Callcentre Limited gegen X-Gate
Multimedia Broadcasting GmbH:
Die beiden Beschwerden wurden zurückgewiesen,
da das PrTV-G nicht das Anbie-
ten von Mehrwerttelefonaten und
Telefonerotik umfaßt. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den „unsittlichen
Darstellungen" im Programm der X-Gate wur-
den weder substantiiert noch konnte
eine unmittelbare Schädigung der Interessen
des Beschwerdeführers dargelegt
werden.
Anonym gegen Salzburg TV:
Die Beschwerden betreffend die
Berichterstattung von Salzburg TV (Wiederholung
eines humoristischen Beitrags vom Faschingsdienstag des Jahres 2004) wurden
abgewiesen. Eine Verletzung von § 31 PrTV-G, nach dem alle Sendungen hinsicht-
lich ihrer Aufmachung
und ihres Inhalts die Menschenwürde und die Grundrechte an-
derer achten müssen, wurde nicht erkannt.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Keine.
Zu Frage 10:
Die Beschwerdemöglichkeiten und Möglichkeiten der
Rechtsaufsicht der Regulie-
rungsbehörde sind
ausreichend und allumfassend.
Zu Frage 11:
Es besteht kein Reformbedarf.
Zu Frage 12:
Die oben angeführten Bescheide sind - soweit sie gemäß § 7 KommAustria-Gesetz
von grundlegender Bedeutung sind und daher veröffentlicht wurden - unter
www.rtr.at/Regulierung/Entscheidungen bzw.
www.rtr.at/Regulierung/Werbebeobachtung
abrufbar.
Zweitinstanzliche Bescheide des Bundeskommunikationssenats sind unter
www.bundeskanzleramt.at/bundeskommunikationssenat abrufbar.
Rechtskräftig
festgestellte Rechtsverletzungen wurden zudem wie oben dargestellt in
den Programmen der betroffenen Rundfunkveranstalter verlesen.