2851/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

Herrn

 

Präsidenten des Nationalrates

(5-fach)

Parlament

 

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMSG-90180/0012-III/5/2005

Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2883/J der Abgeordneten Johann Maier und Gen. betreffend „E- Commerce- Gesetz (ECG)- Vollziehungsdefizite- Konsumentenpolitische Maßnahmen“, wie folgt:

 

 

Zu Fragen 1, 2, 3 und 4:

 

a. Das Projekt e-rating.at der ARGE Daten ist seit längerem bekannt.

 

Mein Haus hat auch Ende 2004 eine Studie zur Analyse der Einhaltung der E-Commerce- Bestimmungen bei Online- Shops unter Nutzung der für e-rating.at aufgebauten Strukturen in Auftrag gegeben. Inhalt war die Analyse von 300 österreichischen Onlineangeboten in Hinblick auf die Einhaltung der konsumentenrelevanten Bestimmungen für den Online-Kauf .

Ziel war es dabei, durch Information der Anbieter eine Gesamtverbesserung im Angebot zu erreichen bzw. Trends und Ursachen festzustellen, warum gewisse rechtliche Bestimmungen nicht umgesetzt sind.

Ausgewählt wurden Online- Angebote, die in der Vergangenheit bei Recherchen von e-rating.at Mängel bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen aufgezeigt hatten.

Die Firmen wurden einerseits allgemein auf die rechtlichen Anforderungen hingewiesen, andererseits wurden einzelne shopspezifische Mängel aufgelistet.

 

Bei einer nachfolgenden Kontrollanalyse konnte gegenüber der Ausgangssituation doch eine erhebliche Verbesserung in der Umsetzung der E-Commerce- relevanten Bestimmungen festgestellt werden.

 

Im Zuge der Studie stellte sich auch heraus, dass die Anforderungen an Pflege und Aktualisierung eines Verkaufsportals von den Unternehmungen oft unterschätzt wurden. Das Anschreiben und Hinweisen auf die fehlende Einhaltung konsumentenrelevanter Bestimmungen führte daher auch dazu, dass eine überraschend große Zahl von Anbietern den Online Shop schließen ließ.

 

Die Ergebnisse der Studie werden ab Juni 2005 auch auf der Homepage meines Hauses abrufbar sein.

 

b. Darüber hinaus verweise ich darauf, dass im Rahmen des Gremiums der internationalen Verbraucherschutzbehörden (ICPEN) jährlich ein ‚Sweep day’ zu festgelegten Themen veranstaltet wird, an dem das BMSG in der Regel teilnimmt. Ziel ist es, an diesem Tag konzertiert rechtswidrige Praktiken im Netz aufzuspüren. In der Folge derartiger ‚sweep days’ wurde u.a. der VKI mit UWG-Verfahren beauftragt.

 

 

Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe Frage 6.

 

 

Frage 5:

 

Erübrigt sich aus der Beantwortung der Vorfragen.

 

 

Frage 6:

 

Bereits nach Inkrafttreten des ECG fand eine erste Untersuchung von Webpages hinsichtlich deren Auftritt im Internet statt. In der Folge wurden immer wieder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E- Commerce Anbietern vor allem im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Fernabsatzgesetz überprüft.

Die Überprüfung erfolgte im Rahmen der Abmahntätigkeit des VKI. Die meisten Verfahren wurden mit einer Unterlassungserklärung seitens der betroffenen Unternehmen beendet.

 

 

Eine Einschränkung der Branchen wurde bisher nicht vorgenommen. Die Überprüfung fand zumeist auf Grund einer konkreten Beschwerde oder durch gezielte Schwerpunktaktionen statt.

Beispielsweise kam es im Jahre 2003 zu Abmahnverfahren bzw. Verbandsklagen gem. § 28 bzw. § 28a KschG gegen Unternehmen des Versand- und Computerhandels. Im Vordergrund dieser Klagen standen die Informationsvorschriften nach dem ECG und die Fernabsatzvorschriften des KschG.

 

 

Frage 7:

 

Erübrigt sich aus der Beantwortung zu Frage 6.

 

 

Frage 8:

 

Die Ergebnisse der Studie zur Einhaltung der E- Commerce- Bestimmungen bei Online- Shops durch die ARGE Daten hat gezeigt, dass es vor allem wichtig ist, das Bewusstsein der KonsumentInnen und Unternehmen über Anforderungen beim Online-Kauf zu stärken.

Daher wurde nun eine neue Informationsbroschüre mit dem Titel „Sicher Einkaufen im Internet“ erstellt, die auf der Homepage meines Hauses abrufbar ist. Darin werden KonsumentInnen auf ihre Rechte bei einem Kauf über das Internet informiert und es wird ein allgemeiner Leitfaden zur Erkennung seriöser Online Shops geboten. Den Abschluss bilden 10 Regeln des Internet-Einkaufs, die das wesentlichste einprägsam zusammenfassen.

Da die Studie ergeben hat, dass auch seitens der Unternehmer ein relativ hoher Bedarf an Beratung in der Umsetzung der ECG- Bestimmungen weiterhin erforderlich ist, ist es mein Ziel, dieses Informationsmaterial breit zu streuen, damit es auch von Unternehmern, die kundenfreundlich auftreten wollen, genutzt wird.

 

 

Frage 9:

 

Die Studie hat gezeigt, dass primär der Bereich der Bewusstseinsbildung zu fördern ist.

 

 

Frage 10:

 

Erübrigt sich aus der Beantwortung zu Frage 9.

 

 

Frage 11:

 

Ist nicht bekannt.

 

 

Frage 12:

 

Gemäß § 21 Z. 6 ECG ist das Herkunftslandprinzip auf vertragliche Schuldverhältnisse (einschließlich der Informationsvorschriften) in Bezug auf Verbraucherverträge nicht anzuwenden.

 

 

Frage 13 und 14:

 

Erübrigen sich aus der Beantwortung zu Frage 12.

 

 

Frage 15:

 

Es hat sich in der weiter oben erläuterten Studie gezeigt, dass auch bezüglich der sicheren Datenübertragung ein großer Bedarf an Informationen der Kunden, v.a. aber auch der Unternehmer gegeben ist. Aktive Information kann hier aber nicht ausschließen, dass allenfalls gesetzliche Klarstellungen gefordert sein werden.

 

Mit freundlichen Grüßen