2852/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0042-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2884/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen  haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „E-Commerce-Gesetz (ECG) - Vollziehungsdefizite“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Bislang sind dem Bundesministerium für Justiz die in der Anfrage angesprochenen Ergebnisse und die letzten diesbezüglichen Tests nicht im Detail bekannt geworden. Die in der Einleitung der Anfrage erwähnte „BITKOM-Studie“ ist dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt. Die ARGE Daten informiert die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz immer wieder über die Auswertungen und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, indem sie ihre Aussendungen per „Sammel-Mail“ übermittelt. Einzelne Webshops oder Unternehmer werden darin aber nicht angeführt.

 

Zu 3 bis 7:

Dazu darf ich festhalten, dass Angelegenheiten der Verbraucherpolitik von der Konsumentenschutzsektion des Sozialressorts wahrgenommen werden. Die an mich gerichteten Fragen entsprechen jenen in der Schriftlichen Anfrage 2883/J-NR/2005 an die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Auf die Beantwortung dieser Fragen durch die zuständige Ressortleiterin darf ich daher zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen.

 

Zu 8:

Mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bin ich der Meinung, dass die festgestellten Defizite in den von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen vor allem auf mangelnde Informationen der Betreiber von Online-Shops zurückzuführen sind. Daher empfiehlt es sich, vermehrt über die Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz und anderen Verbraucherschutzregelungen aufzuklären.

 

Zu 9 und 10:

Das Bundesministerium für Justiz hat bislang Bezirksverwaltungsbehörden nicht allgemein über die in der Anfrage behaupteten „Webdefizite“ informiert, weil ihm solche Defizite generell noch nicht bekannt worden sind. Im Einzelfall hat das Bundesministerium für Justiz Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes die erforderliche Hilfestellung geleistet, und zwar sowohl was die an das Bundesministerium für Justiz herangetragenen grenzüberschreitenden Fälle als auch was Detailfragen zum E-Commerce-Gesetz in „nationalen“ Fällen angeht.

Unabhängig davon wird das Bundesministerium für Justiz die Vollziehung des E-Commerce-Gesetzes in Zusammenarbeit mit der Konsumentenschutzsektion des Sozialressorts auch mit den für die Vollziehung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Ländern erörtern. 

 

Zu 11 bis 13:

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz nicht verpflichtet, die Einhaltung von Informationspflichten nach dem E‑Commerce-Gesetz im Internet systematisch zu recherchieren. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung solcher Verstöße ergibt sich weder aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 noch aus dem E-Commerce-Gesetz.

 

Zu 14 und 15:

Ich darf dazu festhalten, dass das Bundesministerium für Justiz seinerzeit im Begutachtungsentwurf für das E-Commerce-Gesetz vorgeschlagen hatte, mit der Vollziehung einiger Bestimmungen dieses Gesetzes eine eigene Behörde zu beauftragen. Dieser Vorschlag wurde dann aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen. Die in der Anfrage behaupteten „Webdefizite“ können nach meiner Auffassung allerdings nicht auf das gesetzliche Überwachungsregime zurückgeführt werden.

Die von der Konsumentenschutzsektion in Auftrag gegebenen und in der Beantwortung der Anfrage 2883/J-NR/2005 dargestellten Untersuchungen und Aktivitäten tragen ganz wesentlich zur Behebung bestehender Mängel bei. Daneben steht hier eine Reihe von durchaus effizienten Instrumenten zur Verfügung, um solche Mängel zu beheben. Zu nennen sind hier etwa die Verbandsklage nach den §§ 28 ff KSchG sowie die Unterlassungsklage nach § 14 UWG 1984.

 

Zu 16:

Zur Frage, in welchen EU-Mitgliedstaaten eigene Behörden zur Kontrolle des Internets bzw. der Einhaltung der E-Commerce-Bestimmungen eingerichtet sind, liegen dem Bundesministerium für Justiz keine Informationen vor.

 

Zu 17 bis 19:

Bislang hatten sich die Gerichte nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Justiz mit dem so genannten „Herkunftslandprinzip“ nach § 20 des E-Commerce-Gesetzes kaum auseinander zu setzen. Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit ersichtlich – damit erst einmal beschäftigt. In seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2004, 4 Ob 234/03w (EvBl 2005/4) hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass auch für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte, die auf eine Irreführung inländischer Verbraucher hinauslaufen, eine Ausnahme vom Herkunftslandsprinzip besteht. Weitere Entscheidungen zu diesem Problemkreis sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt. Es lässt sich damit auch nicht sagen, ob sich das genannte Prinzip bewährt hat oder nicht. Bisher hat es sich jedenfalls nicht zum Nachteil der österreichischen Verbraucher ausgewirkt.

 

Zu 20:

Wie schon erwähnt, bedarf es offenbar vor allem zusätzlicher Informationen der Konsumenten und der Betreiber von Web-Shops über die gesetzlichen Anforderungen an solche Vertriebswege.

 

Auch dazu wird das Bundesministerium für Justiz das in seinen Kräften Stehende beitragen.

 

 

. Juni 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)