2852/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM
für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0042-Pr 1/2005
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2884/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „E-Commerce-Gesetz (ECG) - Vollziehungsdefizite“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Bislang sind dem Bundesministerium
für Justiz die in der Anfrage angesprochenen Ergebnisse und die letzten
diesbezüglichen Tests nicht im Detail bekannt geworden. Die in der Einleitung
der Anfrage erwähnte „BITKOM-Studie“ ist dem Bundesministerium für Justiz nicht
bekannt. Die ARGE Daten informiert die zuständige Fachabteilung des
Bundesministeriums für Justiz immer wieder über die Auswertungen und die Ergebnisse
ihrer Untersuchungen, indem sie ihre Aussendungen per „Sammel-Mail“
übermittelt. Einzelne Webshops oder Unternehmer werden darin aber nicht angeführt.
Zu 3 bis 7:
Dazu darf ich festhalten, dass
Angelegenheiten der Verbraucherpolitik von der Konsumentenschutzsektion des
Sozialressorts wahrgenommen werden. Die an mich gerichteten Fragen entsprechen
jenen in der Schriftlichen Anfrage 2883/J-NR/2005 an die Bundesministerin für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Auf die Beantwortung
dieser Fragen durch die zuständige Ressortleiterin darf ich daher zur
Vermeidung von Wiederholungen verweisen.
Zu 8:
Mit der Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bin ich der Meinung, dass die
festgestellten Defizite in den von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen vor
allem auf mangelnde Informationen der Betreiber von Online-Shops zurückzuführen
sind. Daher empfiehlt es sich, vermehrt über die Informationspflichten nach dem
E-Commerce-Gesetz und anderen Verbraucherschutzregelungen aufzuklären.
Zu 9 und 10:
Das Bundesministerium für Justiz hat
bislang Bezirksverwaltungsbehörden nicht allgemein über die in der Anfrage
behaupteten „Webdefizite“ informiert, weil ihm solche Defizite generell noch
nicht bekannt worden sind. Im Einzelfall hat das Bundesministerium für Justiz
Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung der Informationspflichten des
E-Commerce-Gesetzes die erforderliche Hilfestellung geleistet, und zwar sowohl
was die an das Bundesministerium für Justiz herangetragenen
grenzüberschreitenden Fälle als auch was Detailfragen zum E-Commerce-Gesetz in
„nationalen“ Fällen angeht.
Unabhängig davon wird das
Bundesministerium für Justiz die Vollziehung des E-Commerce-Gesetzes in Zusammenarbeit
mit der Konsumentenschutzsektion des Sozialressorts auch mit den für die
Vollziehung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes
zuständigen Ländern erörtern.
Zu 11 bis 13:
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind
nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz nicht verpflichtet, die
Einhaltung von Informationspflichten nach dem E‑Commerce-Gesetz im Internet
systematisch zu recherchieren. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung
solcher Verstöße ergibt sich weder aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 noch aus
dem E-Commerce-Gesetz.
Zu 14 und 15:
Ich darf dazu festhalten, dass das Bundesministerium für Justiz seinerzeit im Begutachtungsentwurf für das E-Commerce-Gesetz vorgeschlagen hatte, mit der Vollziehung einiger Bestimmungen dieses Gesetzes eine eigene Behörde zu beauftragen. Dieser Vorschlag wurde dann aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen. Die in der Anfrage behaupteten „Webdefizite“ können nach meiner Auffassung allerdings nicht auf das gesetzliche Überwachungsregime zurückgeführt werden.
Die von der Konsumentenschutzsektion in Auftrag gegebenen und in der Beantwortung der Anfrage 2883/J-NR/2005 dargestellten Untersuchungen und Aktivitäten tragen ganz wesentlich zur Behebung bestehender Mängel bei. Daneben steht hier eine Reihe von durchaus effizienten Instrumenten zur Verfügung, um solche Mängel zu beheben. Zu nennen sind hier etwa die Verbandsklage nach den §§ 28 ff KSchG sowie die Unterlassungsklage nach § 14 UWG 1984.
Zu 16:
Zur Frage, in welchen
EU-Mitgliedstaaten eigene Behörden zur Kontrolle des Internets bzw. der
Einhaltung der E-Commerce-Bestimmungen eingerichtet sind, liegen dem
Bundesministerium für Justiz keine Informationen vor.
Zu 17 bis 19:
Bislang hatten sich die Gerichte
nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Justiz mit dem so
genannten „Herkunftslandprinzip“ nach § 20 des E-Commerce-Gesetzes kaum
auseinander zu setzen. Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit ersichtlich –
damit erst einmal beschäftigt. In seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2004,
4 Ob 234/03w (EvBl 2005/4) hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass auch
für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte, die auf eine Irreführung inländischer
Verbraucher hinauslaufen, eine Ausnahme vom Herkunftslandsprinzip besteht.
Weitere Entscheidungen zu diesem Problemkreis sind dem Bundesministerium für
Justiz nicht bekannt. Es lässt sich damit auch nicht sagen, ob sich das
genannte Prinzip bewährt hat oder nicht. Bisher hat es sich jedenfalls nicht
zum Nachteil der österreichischen Verbraucher ausgewirkt.
Zu 20:
Wie schon erwähnt, bedarf es
offenbar vor allem zusätzlicher Informationen der Konsumenten und der Betreiber
von Web-Shops über die gesetzlichen Anforderungen an solche Vertriebswege.
Auch dazu wird das Bundesministerium
für Justiz das in seinen Kräften Stehende beitragen.
. Juni 2005
(Maga. Karin Miklautsch)