2859/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0053-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2900/J vom 12. April 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin
Kaipel, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beschaffung von Waren und
Dienstleistungen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die
Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur
Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungs-
wesens des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der
Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und
Bedarfsbündelung fest.
Durch
die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere
Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts da-
mit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.
Das
von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential beträgt rund 50
Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen
Verwaltungsreform geleistet. Jeder in der Verwaltung eingesparte Euro kommt dem
Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs,
zugute.
Für
die heimische Wirtschaft stellen die KMUs eine wichtige Säule dar, die
maßgeblich zu unserem Steueraufkommen und damit zur Erhaltung der
Standortqualität Österreichs beitragen. Allein die Senkung der Körper-
schaftsteuer bringt eine Nettoentlastung von 975 Mio. Euro. Davon profi-
tieren rund 100 000 Unternehmen - etwa
80 % davon sind KMUs. Weitere Maßnahmen zur Förderung der klein- und
mittelständischen Unternehmen stellen die begünstigte Besteuerung nicht
entnommener Gewinne bis 100.000,- Euro, die Abschaffung der 13.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die allgemeine Senkung der Lohn- und
Einkommensteuer und die Abschaffung der Bagatellsteuern wie der
Schaumweinsteuer oder der Biersteuer dar.
In
diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass öffentliche Auf-
tragsvergaben jedenfalls den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie den
Grundsätzen des EG-Vertrages unterliegen. Insbesondere ist das Prinzip der
Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu be-
achten. Die BBG hält sich strikt an diese gesetzlich vorgegebenen Rahmen-
bedingungen.
Die
Öffnung des Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als tragender Grundsatz
des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale Be-
schaffungsmethoden
tragen gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Ver-
besserung des Wettbewerbs und damit zur Rationalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens bei.
Es
ist mir ein besonderes Anliegen, meiner verfassungsgesetzlichen Ver-
pflichtung zur Auskunftserteilung gem. Art 52 B-VG nachzukommen, weise aber
darauf hin, dass dieser Verpflichtung im Einzelfall gesetzliche Vorgaben
entgegenstehen. Insbesondere habe ich die Amtsverschwiegenheit gem. Art 20 Abs.
3 B-VG, das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1
Abs. 2 Datenschutzgesetz und § 21 Abs. 5 BVergG 2002
(Geheimhaltungspflichten von Bietern und Bewerbern und Auftraggebern) zu wahren.
Stellt
im Einzelfall die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand
dar beziehungsweise sind die geforderten Daten in der gebotenen Zeit oder in
der gebotenen Datentiefe nicht eruierbar, ersuche ich um Verständnis, dass ich
derartige Fragen nicht beantworten werde.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu
1., 2., 3., 4., 5., 7., 8. und 9.:
Im Hinblick auf die geforderte
Datentiefe ist mangels zentraler statistischer Erfassung der angefragten Daten
eine fundierte Beantwortung der Fragen nicht ohne unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich.
Zu
6.:
Zahlungen
gemäß Rechnungsabschluss |
Lebens-mittel |
Freiwillige
Sozialleistungen (Essensbons) |
Reinigungs-mittel |
Sonstige
Roh- und Hilfsstoffe (Lacke) |
1999 |
15.139,- |
256.869,- |
21.761,- |
17.591,- |
2000 |
18.549,- |
218.643,- |
26.352,- |
12.290,- |
2001 |
19.574,- |
185.653,- |
22.628,- |
22.026,- |
2002 |
18.596,- |
226.014,- |
17.425,- |
27.519,- |
2003 |
25.498,- |
171.771,- |
21.786,- |
103.179,- |
2004 |
37.905,- |
173.540,- |
34.459,- |
91.443,- |
Zahlungen
gemäß Rechnungsabschluss |
Büromaterial/ Papier |
Drucksachen |
EDV-Verbrauchs-güter |
Chem. Mittel |
1999 |
143.746,- |
477.124,- |
1.076,- |
211,- |
2000 |
125.022,- |
764.382,- |
0,- |
534,- |
2001 |
132.503,- |
729.173,- |
457,- |
658,- |
2002 |
156.366,- |
715.577,- |
0,- |
314,- |
2003 |
126.601,- |
582.928,- |
432,- |
3.076,- |
2004 |
142.493,- |
966.340,- |
9.797,- |
720,- |
Alle
angegebenen Beträge verstehen sich in EUR.