2860/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2895/J vom 12. April 2005
der
Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
"erfolgsabhängige"
Entlohnung der Mitarbeiter der Bundesbeschaffungs-
Gesellschaft
m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich
festhalten, dass mit der gegenständlichen Anfrage die
Offenlegung
bezugsrelevanter Daten betroffener Mitarbeiter der BBG verlangt
wird,
wobei ich davon ausgehe, dass auch die beiden Geschäftsführer
Mag. Nemec und
Dipl.-Ing. Ramprecht von der Anfrage erfasst sind.
Zur Frage der
Weitergabe der gewünschten personenbezogenen Detail-
angaben
darf ich insbesondere auf das zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Bezüge-
begrenzungsgesetz
ergangene Erkenntnis des VfGH vom 18. November 2003
verweisen,
wonach eine namentliche Veröffentlichung von Bezügen, neben
den einschlägigen
Regelungen des Datenschutzgesetzes, auch einen Eingriff
erheblichen Gewichts in das verfassungsrechtlich
geschützte Rechtsgut der
Privatsphäre
bedeuten
und
darüber
hinaus der Rechtsprechung in
Angelegenheiten des Datenschutzes
widersprechen würde. Die Weitergabe
bestimmter gewünschter personenbezogener Detailangaben ist daher nicht
möglich.
Überdies halte ich fest, dass das
Interpellationsrecht im Sinne des Artikel 52
B-VG nur hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Bundes gegeben ist, nicht
jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.
Zur Information der anfragestellenden Abgeordneten darf ich
auf den
jeweiligen Bericht des Rechnungshofes gemäß Artikel 121 Abs. 4 B-VG über
das Ergebnis der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen
Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im
Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes verweisen; zuletzt betreffend
die Jahre 2001 und 2002. Die durchschnittlichen Gesamtbezüge der
Geschäftsführung und auch der Angestellten der BBG können diesem
Bericht (Seite 124) entnommen werden.
Zu 1. bis 3.:
An einen Großteil der Mitarbeiter der BBG
werden erfolgsabhängige Gehalts-
bzw. Belohnungsbestandteile ausbezahlt.
Gemäß den mit den Geschäftsführern
abgeschlossenen Dienstverträgen
erhalten diese jeweils neben ihrem fixen Jahresbezug auch einen variablen
Bezugsbestandteil von maximal 75 % des fixen Jahresbezugs. Dieser ist kein
Gehaltsbestandteil, auf welcher ein Rechtsanspruch besteht, sondern hängt
von der jeweiligen Beschlussfassung des Aufsichtsrats über den Grad der
Erreichung bestimmter Kriterien, die wie folgt gewichtet sind, ab:
- Volumen (Gewichtung: 60 %):
Das ist jener Betrag, der durch Aufsummierung der Werte
entsteht, die
durch die öffentliche Hand
inklusive
ausgegliederte
Gesellschaften auf
Basis
der durch die Gesellschaft
abgeschlossenen Verträge
tatsächlich
beschafft
(abgerufen) wird.
- Kundenzufriedenheit
(Gewichtung: 15 %)
- Budgeteinhaltung
(Gewichtung: 15 %)
- individuelle
Zielsetzungen durch den Aufsichtsrat (Gewichtung: 10 %).
Wie bereits erwähnt, wird die Höhe des
tatsächlich zustehenden variablen
Bezugsbestandteiles durch den Aufsichtsrat
bestimmt. Diese Entscheidung
des weisungsfrei gestellten
Aufsichtsrates stellt keinen Gegenstand der Voll-
ziehung im Sinne des Artikel 52 Abs.
2 B-VG dar.
Die Auszahlung von erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen
an die übrigen
Mitarbeiter der Gesellschaft fällt in die
ausschließliche Kompetenz der
Geschäftsführung. Die bezughabenden
Entscheidungen dieses Organs
unterliegen auch nicht dem
Interpellationsrecht des Nationalrates. Dem
Bundesministerium für Finanzen liegen
auch diesbezüglich keine ent-
sprechenden Unterlagen vor.
Wie ich bereits
eingangs ausgeführt habe, würde überdies die Offenlegung
der
Namen der Bezieher sowie die Höhe der ausbezahlten erfolgsabhängigen
Gehaltsbestandteile
dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht auf Daten-
schutz widersprechen.