2860/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2895/J vom 12. April 2005
der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
"erfolgsabhängige" Entlohnung der Mitarbeiter der Bundesbeschaffungs-
Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, dass mit der gegenständlichen Anfrage die
Offenlegung bezugsrelevanter Daten betroffener Mitarbeiter der BBG verlangt
wird, wobei ich davon ausgehe, dass auch die beiden Geschäftsführer
Mag. Nemec und Dipl.-Ing. Ramprecht von der Anfrage erfasst sind.

Zur Frage der Weitergabe der gewünschten personenbezogenen Detail-
angaben darf ich insbesondere auf das zu Artikel 1 § 8 Abs. 1 Bezüge-
begrenzungsgesetz ergangene Erkenntnis des VfGH vom 18. November 2003
verweisen, wonach eine namentliche Veröffentlichung von Bezügen, neben
den einschlägigen Regelungen des Datenschutzgesetzes, auch einen Eingriff
erheblichen Gewichts in das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgut der
Privatsphäre    bedeuten    und    darüber    hinaus    der    Rechtsprechung   in


Angelegenheiten des Datenschutzes widersprechen würde. Die Weitergabe
bestimmter gewünschter personenbezogener Detailangaben ist daher nicht
möglich.

Überdies halte ich fest, dass das Interpellationsrecht im Sinne des Artikel 52
B-VG nur hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Bundes gegeben ist, nicht
jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der Gesellschaft.

Zur Information der anfragestellenden Abgeordneten darf ich auf den
jeweiligen Bericht des Rechnungshofes gemäß Artikel 121 Abs. 4 B-VG über
das Ergebnis der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen
Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im
Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes verweisen; zuletzt betreffend
die Jahre 2001 und 2002. Die durchschnittlichen Gesamtbezüge der
Geschäftsführung und auch der Angestellten der BBG können diesem
Bericht (Seite 124) entnommen werden.

Zu 1. bis 3.:

An einen Großteil der Mitarbeiter der BBG werden erfolgsabhängige Gehalts-
bzw. Belohnungsbestandteile ausbezahlt.

Gemäß den mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträgen
erhalten diese jeweils neben ihrem fixen Jahresbezug auch einen variablen
Bezugsbestandteil von maximal 75 % des fixen Jahresbezugs. Dieser ist kein
Gehaltsbestandteil, auf welcher ein Rechtsanspruch besteht, sondern hängt
von der jeweiligen Beschlussfassung des Aufsichtsrats über den Grad der
Erreichung bestimmter Kriterien, die wie folgt gewichtet sind, ab:

- Volumen (Gewichtung: 60 %):

Das ist jener Betrag, der durch Aufsummierung der Werte entsteht, die
durch  die  öffentliche  Hand  inklusive  ausgegliederte   Gesellschaften  auf


Basis  der  durch  die  Gesellschaft  abgeschlossenen Verträge  tatsächlich
beschafft (abgerufen) wird.

-   Kundenzufriedenheit (Gewichtung: 15 %)

-   Budgeteinhaltung (Gewichtung: 15 %)

-   individuelle Zielsetzungen durch den Aufsichtsrat (Gewichtung: 10 %).

Wie bereits erwähnt, wird die Höhe des tatsächlich zustehenden variablen
Bezugsbestandteiles durch den Aufsichtsrat bestimmt. Diese Entscheidung
des weisungsfrei gestellten Aufsichtsrates stellt keinen Gegenstand der Voll-
ziehung im Sinne des Artikel 52 Abs. 2 B-VG dar.

Die Auszahlung von erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen an die übrigen
Mitarbeiter der Gesellschaft fällt in die ausschließliche Kompetenz der
Geschäftsführung. Die bezughabenden Entscheidungen dieses Organs
unterliegen auch nicht dem Interpellationsrecht des Nationalrates. Dem
Bundesministerium für Finanzen liegen auch diesbezüglich keine ent-
sprechenden Unterlagen vor.

Wie ich bereits eingangs ausgeführt habe, würde überdies die Offenlegung
der Namen der Bezieher sowie die Höhe der ausbezahlten erfolgsabhängigen
Gehaltsbestandteile dem verfassungsrechtlich gesicherten Recht auf Daten-
schutz widersprechen.