2861/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0048-I/4/2005

 

 

»Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2894/J vom 12. April 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel und Kollegen, betreffend Ausweitung der Geschäftsfelder der Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG) beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungs­wesens des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung fest.

 

Das primäre Ziel der BBG ist es daher, durch Bündelung und Standardi­sierung der Beschaffungsaktivitäten für die Republik Österreich optimale Einkaufskonditionen zu erhalten und dadurch einen Beitrag zur Senkung des öffentlichen Budgets zu leisten.

 

Neben der vorrangigen Aufgabe, für die Bundesverwaltung der "Einkaufs­dienstleister" zu sein, ist es auch deklariertes Ziel, für andere öffentliche Auftraggeber tätig zu sein. Sei es, dass diese aus durch die BBG errichteten Rahmenverträgen Nutzen ziehen oder die BBG als Projektabwickler für Vergabeverfahren im besonderen Auftrag auswählen.

 

Modernes Beschaffungsmanagement entsteht im perfekt koordinierten Zusammenwirken unterschiedlicher Prozesse. Mit einem Ziel: Höhere Beschaffungseffizienz für Bund, Länder und Gemeinden.

 

Durch den zentralen strategischen Einkauf sollen Synergien über Behörden­grenzen hinweg genutzt und somit Einsparungspotenziale ausgeschöpft werden.

 

Das von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential beträgt rund 50 Mio. Euro, das dem Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs zugute kommt.

 

Ich darf nun zur Beantwortung der konkreten Fragen kommen:

 

Zu 1. und 2.:

Der Gesetzgeber hat im § 3 Abs. 3  BB-GmbH-Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die BBG auch im Auftrag von Ländern, Gemeinden,
Gemeindeverbänden und ausgegliederten Unternehmungen des Bundes tätig wird. Mit dieser Regelung können auch andere öffentliche Haushalte, die ja letztlich aus Steuergeldern finanziert werden, von besonders günstigen Einkaufskonditionen der BBG profitieren. Dadurch werden Einsparungen in deren Verwaltungsaufwand, insbesondere durch den Entfall aufwändiger Vergabeverfahren, erzielt und damit personelle Ressourcen für Kernaufgaben freigemacht.

 

Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung bedarf es keiner weiteren Maßnahmen. Daher habe ich als Eigentümervertreter der BBG diesbezüglich auch keine derartigen Maßnahmen gesetzt beziehungsweise stehen auch keine solche in Diskussion.

 

Ich bedauere sehr, dass Sie Effizienzsteigerungen in der öffentlichen Verwaltung als "schädlich" verurteilen – nehme allerdings den offensichtlichen unterschiedlichen ideologischen Zugang zur Kenntnis.

 

Zu 3. und 4.:

Hierbei handelt es sich um operative Angelegenheiten der Geschäftsführung der BBG, die nicht in meinem Vollzugsbereich als Eigentümervertreter der BBG liegen und somit nicht vom Fragerecht gemäß § 90 GOG erfasst sind. Daher ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworte.

 

Zu 5.:

Laut Mitteilung der BBG gab es im Jahr 2004 an Benützungs‑ und Serviceentgelten Zuflüsse an die BBG in Höhe von rund 175.000,- Euro.

 

Für die Jahre davor hat es aus diesem Bereich noch keine Erlöse gegeben.

 

Zu 6.:

Die von der BBG vereinnahmten Entgelte hängen von der Abrufhöhe der Vertragspartner ab. Dieses Kundenverhalten ist seitens der BBG nicht steuerbar. Daher ist laut Auskunft der Geschäftsführung der BBG diesbezüglich eine aussagekräftige Schätzung nicht möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen