2861/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0048-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2894/J vom 12. April 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin
Kaipel und Kollegen, betreffend Ausweitung der Geschäftsfelder der
Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG) beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Die
Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur
Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungswesens
des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der
Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und
Bedarfsbündelung fest.
Das
primäre Ziel der BBG ist es daher, durch Bündelung und
Standardisierung der Beschaffungsaktivitäten für die Republik Österreich
optimale Einkaufskonditionen zu erhalten und dadurch einen Beitrag zur Senkung
des öffentlichen Budgets zu leisten.
Neben
der vorrangigen Aufgabe, für die Bundesverwaltung der "Einkaufsdienstleister"
zu sein,
ist es auch deklariertes Ziel, für andere öffentliche Auftraggeber tätig zu
sein. Sei es, dass diese aus durch die BBG errichteten Rahmenverträgen Nutzen
ziehen oder die BBG als Projektabwickler für Vergabeverfahren im besonderen
Auftrag auswählen.
Modernes
Beschaffungsmanagement entsteht im perfekt koordinierten Zusammenwirken
unterschiedlicher Prozesse. Mit einem Ziel: Höhere Beschaffungseffizienz für
Bund, Länder und Gemeinden.
Durch den zentralen strategischen
Einkauf sollen Synergien über Behördengrenzen hinweg genutzt und somit
Einsparungspotenziale ausgeschöpft werden.
Das
von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential beträgt rund 50
Mio. Euro, das dem Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft,
insbesondere auch den KMUs zugute kommt.
Ich darf nun zur Beantwortung der
konkreten Fragen kommen:
Zu
1. und 2.:
Der
Gesetzgeber hat im § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz die Möglichkeit
geschaffen, dass die BBG auch im Auftrag von Ländern, Gemeinden,
Gemeindeverbänden und ausgegliederten Unternehmungen des Bundes tätig wird. Mit
dieser Regelung können auch andere öffentliche Haushalte, die ja letztlich aus
Steuergeldern finanziert werden, von besonders günstigen Einkaufskonditionen
der BBG profitieren. Dadurch werden Einsparungen in deren Verwaltungsaufwand,
insbesondere durch den Entfall aufwändiger Vergabeverfahren, erzielt und damit
personelle Ressourcen für Kernaufgaben freigemacht.
Aufgrund der bestehenden
gesetzlichen Regelung bedarf es keiner weiteren Maßnahmen. Daher habe ich als
Eigentümervertreter der BBG diesbezüglich auch keine derartigen Maßnahmen
gesetzt beziehungsweise stehen auch keine solche in Diskussion.
Ich bedauere sehr, dass Sie
Effizienzsteigerungen in der öffentlichen Verwaltung als "schädlich"
verurteilen – nehme allerdings den offensichtlichen unterschiedlichen
ideologischen Zugang zur Kenntnis.
Zu
3. und 4.:
Hierbei
handelt es sich um operative Angelegenheiten der Geschäftsführung der BBG, die
nicht in meinem Vollzugsbereich als Eigentümervertreter der BBG liegen und
somit nicht vom Fragerecht gemäß § 90 GOG erfasst sind. Daher ersuche ich
um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworte.
Zu
5.:
Laut
Mitteilung der BBG gab es im Jahr 2004 an Benützungs‑ und Serviceentgelten
Zuflüsse an die BBG in Höhe von rund 175.000,- Euro.
Für
die Jahre davor hat es aus diesem Bereich noch keine Erlöse gegeben.
Zu
6.:
Die
von der BBG vereinnahmten Entgelte hängen von der Abrufhöhe der Vertragspartner
ab. Dieses Kundenverhalten ist seitens der BBG nicht steuerbar. Daher ist laut
Auskunft der Geschäftsführung der BBG diesbezüglich eine aussagekräftige
Schätzung nicht möglich.