2863/AB XXII. GP
Eingelangt am
10.06.2005
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0056-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2892/J vom 12. April 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin
Kaipel, Kolleginnen und Kollegen zur Anfragebeantwortung 2596/AB XXII. GP
betreffend Bundesbeschaffungs-gesellschaft m.b.H. (BBG) beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Die
Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur
Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungswesens
des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der
Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und
Bedarfsbündelung fest.
Durch
die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere
Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit die
Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.
Das
von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential beträgt rund 50
Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Verwaltungsreform
geleistet. Jeder in der Verwaltung eingesparte Euro kommt dem Steuerzahler und
letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs, zugute.
Für
die heimische Wirtschaft stellen die KMUs eine wichtige Säule dar, die
maßgeblich zu unserem Steueraufkommen und damit zur Erhaltung der
Standortqualität Österreichs beitragen. Allein die Senkung der Körperschaftsteuer
bringt eine Nettoentlastung von 975 Mio. Euro. Davon profitieren rund 100 000
Unternehmen - etwa 80 % davon sind
KMUs. Weitere Maßnahmen zur Förderung der klein- und mittelständischen
Unternehmen stellen die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis
100.000,- Euro, die Abschaffung der 13. Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die
allgemeine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer und die Abschaffung der
Bagatellsteuern wie der Schaumweinsteuer oder der Biersteuer dar.
In
diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass öffentliche
Auftragsvergaben jedenfalls den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie
den Grundsätzen des EG-Vertrages unterliegen. Insbesondere ist das
Prinzip der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten.
Die BBG hält sich strikt an diese gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Die
Öffnung des Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als tragender Grundsatz
des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale Beschaffungsmethoden tragen gemäß
EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Verbesserung des Wettbewerbs und damit zur
Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.
Es
ist mir ein besonderes Anliegen, meiner verfassungsgesetzlichen Verpflichtung
zur Auskunftserteilung gem. Art 52 B-VG nachzukommen, weise aber darauf hin,
dass dieser Verpflichtung im Einzelfall gesetzliche Vorgaben entgegenstehen.
Insbesondere habe ich die Amtsverschwiegenheit gem. Art 20 Abs. 3 B-VG, das
verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 Abs. 2
Datenschutzgesetz und § 21 Abs. 5 BVergG 2002 (Geheimhaltungspflichten von
Bietern und Bewerbern und Auftraggebern) zu wahren.
Stellt
im Einzelfall die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand
dar beziehungsweise sind die geforderten Daten in der gebotenen Zeit oder in
der gebotenen Datentiefe nicht eruierbar, ersuche ich um Verständnis, dass ich
derartige Fragen nicht beantworten werde.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. und 5.:
Die
Zuschlagsempfänger und Volumina bei den gegenständlichen
17 "Warenkorb"-Ausschreibungen lauten wie folgt:
Ausschreibungsbezeichnung |
Ausschreibungs-wert
i.T. €- |
Zuschlagsempfänger |
(Sicherheits-) Schuhe |
194 |
Blautex |
|
|
Gefas |
|
|
Haberkorn |
|
|
Trenka |
Arbeitsplatzbezogene Büromöbel |
6.600 |
Bene |
Arzneimittelausschreibung Österreich |
9.000 |
Kwizda |
Berufsbekleidung |
194 |
Blautex |
|
|
Gefas |
|
|
Haberkorn |
|
|
Trenka |
Beschaffung von Büromaterial |
160 |
A. Reinhart |
|
|
Büro Handel |
|
|
Corporate Express |
Elektroleistungen |
2.500 |
I-Center |
Elektronik-Komponenten |
2.500 |
RS Components |
Küchenmaschinen + Küchengeräte |
4.200 |
Großküchentechnik Austria (GTA) Großküchentechnik Mayr (GTM) |
Laborverbrauchsmaterial |
2.000 |
Aigner |
|
|
Bartelt |
|
|
Müller Scherr |
|
|
VWR (Sub.Fa. Gatt-Koller) |
|
|
Wagner Munz |
Lebensmittel Suppen, Saucen,
Bindemittel |
500 |
Hügli |
Lebensmittel Trockenwaren Großhandel |
1.600 |
AGM |
Lieferung von Lehrmittel für Physik,
Chemie und Biologie |
140 |
Conatex Gatt-Koller |
|
|
Ing. Mayer KEG |
|
|
NLV Buchsbaum |
Persönliche Schutzausrüstung |
194 |
Gefas |
|
|
Haberkorn |
|
|
Spiral Reihs & Co |
|
|
Trenka |
Rahmenvereinbarung f. d. Lieferung
von Flachwäsche |
194 |
Aventin spol.s.r.o Bauer, Mag. Hannes Agentur |
|
|
Dornheim Ing. G. |
|
|
Framsohn Frottier Amstetter |
|
|
Fussenegger David |
|
|
Goldhauben-Webe J. Schmidhofer |
|
|
Leiner Rudolf |
|
|
Weissengruber Ferdinand |
Schließanlagen |
1.458 |
Evva Schließanlagen |
|
|
Kaba Schließanlagen |
Werkzeuge |
1.000 |
Klenner |
|
|
Koch |
|
|
Lista |
|
|
Siems & Klein |
|
|
Spiral Reihs & Co |
Hinsichtlich
der "Warenkorb"-Ausschreibung für Weißgeschirr, Schwarzgeschirr,
Gläser und Besteck im Ausschreibungswert von 1,5 Mio. Euro läuft derzeit ein
Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt. Allfällige Zuschlagsempfänger
stehen daher noch nicht fest.
Zu 2., 4.
und 6.:
Die für die detaillierte
Beantwortung der gegenständlichen Fragen erforderliche Sichtung sämtlicher
Vergabeakte, insbesondere der jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und aller
Leistungsverzeichnisse stellt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar;
die personellen Ressourcen sind laut Angaben der BBG nicht vorhanden.
Ich ersuche daher um
Verständnis, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen die von Ihnen gewünschte
Datentiefe nicht erhoben werden kann.
Zu 3.:
In der Regel gibt es bei jedem
Beschaffungsvorgang Unternehmer, die zwar grundsätzlich ein Angebot legen
könnten, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen. Die BBG
verfügt über keinerlei Informationen, wie viele bzw. welche Unternehmen den
gesamten Warenkorb anbieten konnten. Seitens der BBG wird jedoch darauf
geachtet, dass in Entsprechung der einschlägigen vergaberechtlichen
Bestimmungen (insbes. § 21 BVergG) bei der Erstellung der
Leistungsverzeichnisse ein möglichst breiter Wettbewerb besteht, um die
Aufträge zu angemessenen Preisen vergeben zu können.
Zu 7.:
Laut
Mitteilung der BBG ist nicht bekannt, welche Leistungen von Ressorts über den
Warenkorb hinausgehend gekauft werden.
Zu 8.:
Nach Mitteilung der
Geschäftsführung geht die BBG bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise
streng nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vor:
Demnach hat der Auftraggeber gem. § 93 BVergG die
Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ
angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie
zu erbringen sein wird, zu prüfen, wobei bei der Prüfung der Angemessenheit der
Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen
und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.
Nur wenn der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich
niedrig erscheint, darf der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des
Angebots verlangen und gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes vertieft prüfen. Da die BBG keinen Grund hatte, an der
Angemessenheit der Preise zu zweifeln, war es ihr auch nicht gestattet zu prüfen,
ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.
Insbesondere durfte auch nicht geprüft werden, ob in den Preisen aller
wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-,
Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und
Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind.
Dementsprechend ist der BBG
auch nicht bekannt, wie die Preise jener Produkte gebildet wurden, die nicht
verpflichtend anzubieten waren und auch keiner Bewertung unterzogen wurden. Die
Bieter wären auch nicht verpflichtet gewesen, diesbezügliche Anfragen der BBG
zu beantworten. Die Preise wurden von der BBG stichprobenartig einer Prüfung im
Hinblick auf Marktkonformität unterzogen. Laut Angaben der BBG sind dabei keine
unplausiblen Preise aufgefallen.
Zu 9.:
Laut Mitteilung der BBG liegen darüber keine
Informationen vor.