2863/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0056-I/4/2005

»

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

 

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2892/J vom 12. April 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen zur Anfragebeantwortung 2596/AB XXII. GP betreffend Bundesbeschaffungs-gesellschaft m.b.H. (BBG) beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungs­wesens des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volu­mens- und Bedarfsbündelung fest.

 

Durch die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.

 

Das von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotential beträgt rund 50 Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Verwaltungsreform geleistet. Jeder in der Verwaltung eingesparte Euro kommt dem Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs, zugute.

 

Für die heimische Wirtschaft stellen die KMUs eine wichtige Säule dar, die maßgeblich zu unserem Steueraufkommen und damit zur Erhaltung der Standortqualität Österreichs beitragen. Allein die Senkung der Körperschaft­steuer bringt eine Nettoentlastung von 975 Mio. Euro. Davon profitieren rund 100 000 Unternehmen - etwa  80 % davon sind KMUs. Weitere Maßnahmen zur Förderung der klein- und mittelständischen Unternehmen stellen die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis 100.000,- Euro, die Abschaffung der 13. Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die allgemeine Senkung der Lohn- und Einkommensteuer und die Abschaffung der Bagatellsteuern wie der Schaumweinsteuer oder der Biersteuer dar.

 

In diesem Zusammenhang weise ich aber darauf hin, dass öffentliche Auftragsvergaben jedenfalls den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie den Grundsätzen des EG-Vertrages unterliegen. Insbesondere ist das
Prinzip der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Die BBG hält sich strikt an diese gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen.

 

Die Öffnung des Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als tragender Grundsatz des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale Be­schaffungsmethoden tragen gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Ver­besserung des Wettbewerbs und damit zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei.

 

 

Es ist mir ein besonderes Anliegen, meiner verfassungsgesetzlichen Ver­pflichtung zur Auskunftserteilung gem. Art 52 B-VG nachzukommen, weise aber darauf hin, dass dieser Verpflichtung im Einzelfall gesetzliche Vorgaben entgegenstehen. Insbesondere habe ich die Amtsverschwiegenheit gem. Art 20 Abs. 3 B-VG, das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz und § 21 Abs. 5 BVergG 2002 (Geheimhaltungspflichten von Bietern und Bewerbern und Auftraggebern) zu wahren.

 

Stellt im Einzelfall die Beantwortung einer Frage einen unverhältnismäßigen Aufwand dar beziehungsweise sind die geforderten Daten in der gebotenen Zeit oder in der gebotenen Datentiefe nicht eruierbar, ersuche ich um Verständnis, dass ich derartige Fragen nicht beantworten werde.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. und 5.:

Die Zuschlagsempfänger und Volumina bei den gegenständlichen
17 "Warenkorb"-Ausschreibungen lauten wie folgt:

 

Ausschreibungsbezeichnung

Ausschreibungs-wert

i.T. €-

Zuschlagsempfänger

(Sicherheits-) Schuhe

194

Blautex

 

 

Gefas

 

 

Haberkorn

 

 

Trenka

Arbeitsplatzbezogene Büromöbel

6.600

Bene

Arzneimittelausschreibung Österreich

9.000

Kwizda

Berufsbekleidung

194

Blautex

 

 

Gefas

 

 

Haberkorn

 

 

Trenka

Beschaffung von Büromaterial

160

A. Reinhart

 

 

Büro Handel

 

 

Corporate Express

Elektroleistungen

2.500

I-Center

Elektronik-Komponenten

2.500

RS Components

Küchenmaschinen + Küchengeräte

4.200

Großküchentechnik Austria (GTA)

Großküchentechnik Mayr (GTM)

Laborverbrauchsmaterial

2.000

Aigner

 

 

Bartelt

 

 

Müller Scherr

 

 

VWR (Sub.Fa.

Gatt-Koller)

 

 

Wagner Munz

Lebensmittel Suppen, Saucen, Bindemittel

500

Hügli

Lebensmittel Trockenwaren Großhandel

1.600

AGM

Lieferung von Lehrmittel für Physik, Chemie und Biologie

140

Conatex

Gatt-Koller

 

 

Ing. Mayer KEG

 

 

NLV Buchsbaum

Persönliche Schutzausrüstung

194

Gefas

 

 

Haberkorn

 

 

Spiral Reihs & Co

 

 

Trenka

Rahmenvereinbarung f. d. Lieferung von Flachwäsche

194

Aventin spol.s.r.o

Bauer, Mag. Hannes Agentur

 

 

Dornheim Ing. G.

 

 

Framsohn Frottier Amstetter

 

 

Fussenegger David

 

 

Goldhauben-Webe J. Schmidhofer

 

 

Leiner Rudolf

 

 

Weissengruber Ferdinand

Schließanlagen 

1.458

Evva Schließanlagen

 

 

Kaba Schließanlagen

Werkzeuge

1.000

Klenner

 

 

Koch

 

 

Lista

 

 

Siems & Klein

 

 

Spiral Reihs & Co

 

Hinsichtlich der "Warenkorb"-Ausschreibung für Weißgeschirr, Schwarz­geschirr, Gläser und Besteck im Ausschreibungswert von 1,5 Mio. Euro läuft derzeit ein Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt. Allfällige Zu­schlagsempfänger stehen daher noch nicht fest.

 

Zu 2., 4. und 6.:

Die für die detaillierte Beantwortung der gegenständlichen Fragen erforderliche Sichtung sämtlicher Vergabeakte, insbesondere der jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und aller Leistungsverzeichnisse stellt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar; die personellen Ressourcen sind laut Angaben der BBG nicht vorhanden.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen die von Ihnen gewünschte Datentiefe nicht erhoben werden kann.

 

Zu 3.:

In der Regel gibt es bei jedem Beschaffungsvorgang Unternehmer, die zwar grundsätzlich ein Angebot legen könnten, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen. Die BBG verfügt über keinerlei Informationen, wie viele bzw. welche Unternehmen den gesamten Warenkorb anbieten konnten. Seitens der BBG wird jedoch darauf geachtet, dass in Ent­sprechung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen (insbes. § 21 BVergG) bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse ein möglichst breiter Wettbewerb besteht, um die Aufträge zu angemessenen Preisen vergeben zu können.

 

Zu 7.:

Laut Mitteilung der BBG ist nicht bekannt, welche Leistungen von Ressorts über den Warenkorb hinausgehend gekauft werden.

 

Zu 8.:

Nach Mitteilung der Geschäftsführung geht die BBG bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise streng nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vor:

 

Demnach hat der Auftraggeber gem. § 93 BVergG die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen, wobei bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.

 

Nur wenn der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint, darf der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen und gegebenenfalls gemäß den einschlägigen Be­stimmungen des Bundesvergabegesetzes vertieft prüfen. Da die BBG keinen Grund hatte, an der Angemessenheit der Preise zu zweifeln, war es ihr auch nicht gestattet zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Insbesondere durfte auch nicht geprüft werden, ob in den Preisen aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind.

 

Dementsprechend ist der BBG auch nicht bekannt, wie die Preise jener Produkte gebildet wurden, die nicht verpflichtend anzubieten waren und auch keiner Bewertung unterzogen wurden. Die Bieter wären auch nicht verpflichtet gewesen, diesbezügliche Anfragen der BBG zu beantworten. Die Preise wurden von der BBG stichprobenartig einer Prüfung im Hinblick auf Marktkonformität unterzogen. Laut Angaben der BBG sind dabei keine unplausiblen Preise aufgefallen.

 

Zu 9.:

Laut Mitteilung der BBG liegen darüber keine Informationen vor.

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.