2866/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ: 11.001/62-I/A/3/2005
Wien, am 9. Juni 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2880/J der Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen wie
folgt:
Fragen 1 bis 3:
Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass nach
einhelliger Aussage aller Krankenversicherungsträger bisher keine Fälle
aufgetreten sind, in denen mehrere Ehegattinnen Krankenversicherungsansprüche
als Angehörige eines Versicherten geltend gemacht haben.
Weiters möchte ich vorab festhalten, dass die Frage
der Anspruchsberechtigung für mehrere Ehegatten/Ehegattinnen (nach dem
österreichischen Recht kann sich die Frage nicht nur auf Ehefrauen
beziehen), allein auf Grund der geltenden gesetzlichen Regelungen zu
beantworten ist und keine Frage der Haltung der Sozialversicherungsträger und
des Hauptverbandes sein kann. Die Praxis hat die gesetzlichen Vorgaben
umzusetzen.
Nach dem System des ASVG (bzw. der Sonderversicherungsgesetze GSVG und BSVG) haben die Versicherten für bestimmte Angehörige – unter anderem nach § 123 Abs. 2 Z 1 ASVG und den entsprechenden Bestimmungen der Parallelgesetze auch für den Ehegatten/die Ehegattin - unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Das B-KUVG statuiert einen eigenständigen Leistungsanspruch der Angehörigen von Versicherten.
Innerhalb der Sozialversicherung
gibt es zur Frage der Anspruchsberechtigung für mehrere Ehegatten/Ehegattinnen
unterschiedliche Auffassungen.
Die Krankenversicherungsträger vertreten in großer
Mehrheit die Ansicht, dass Zweit- und Drittfrauen nach der geltenden Rechtslage
nicht als anspruchsberechtigte Angehörige mitversichert sein können. Sie
begründen dies damit, dass gemäß § 123 Abs.2 Z 1 ASVG „der Ehegatte“, d.h.
nur eine Person, anspruchsberechtigt sein kann. (Unbestritten sind damit aber
jedenfalls - trotz der Verwendung ausschließlich der männlichen Form - beide
Geschlechter gemeint.)
Andere Träger gehen von der Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für Justiz aus, nach der sich niemand auf die Nichtigkeit
einer Ehe berufen kann, solange nicht eine gerichtliche Nichtigerklärung
erfolgt ist, und gelangen so zum Ergebnis, dass bis zur gerichtlichen Klärung
der Gültigkeit der Ehe(n) auch die Anspruchsberechtigung mehrerer Ehegatten
möglich ist.
In Österreich besteht grundsätzlich das
verfassungsrechtliche Gebot der Einehe. Der OGH hat in seiner Entscheidung 7 Ob
600/86 vom 10.7.1986 ausgesprochen, dass neben den verfassungsrechtlich
geschützten Grundwertungen auch die Einehe zu den geschützten Grundwertungen
des österreichischen Rechtes zählt wie sie durch die Vorbehaltsklausel des § 6
IPRG – ordre public - anerkannt sind. Der Hauptverband vertritt daher zu dieser
Frage die Ansicht, dass jeweils nur ein Ehegatte/eine Ehegattin als
anspruchsberechtigte/r Angehörige/r nach § 123 ASVG anzusehen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass „Ehegatte/Ehegattin“ lediglich jene Person
ist, die nach den geltenden innerstaatlichen zivilrechtlichen Regeln in einer
aufrechten „Ehe“ mit dem/der Versicherten lebt.
Die Anspruchsberechtigung für Kinder
hängt nicht von der Frage der (Nicht)Anerkennung einer Ehe zwischen ihren
Eltern ab, sondern der Anspruch für sie lässt sich immer selbständig ableiten
(vgl. § 123 Abs.2 Z 3 bis 6 ASVG). Für Kinder des/der betroffenen Versicherten
ist unter den Voraussetzungen des § 123 ASVG daher jedenfalls diese/r
anspruchsberechtigt, da sich die Anspruchsberechtigung auf die Abstammung
vom/von der Versicherten stützt und nicht von einer sonstigen Legitimation
abhängt.
Frage
4:
Eine
freiwillige Krankenversicherung ist im Rahmen des ASVG nach den allgemeinen
Regeln des § 16 ASVG möglich. Diese Versicherung steht nach den dort
genannten Voraussetzungen allen Personen offen, die nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind und daher auch etwaigen Zweit- und
Drittehefrauen. Im B-KUVG gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen
Versicherung nicht. Im BSVG ist nur eine Weiterversicherung in der
Krankenversicherung vorgesehen. Für Zweit- und Dritt-Ehegatten von GSVG
-Versicherten sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach
§ 10 GSVG nicht erfüllt.
Frage
5:
Diesbezüglich
stehen mir keine Daten zur Verfügung.
Frage 6:
Eine
Definition des Begriffes „Ehegatte/Ehegattin“ findet sich im ASVG und den
Parallelgesetzen nicht. Die Frage, ob jemand Ehegatte/Ehegattin ist, ist somit
nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Des weiteren
verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1-3.
Fragen
7 bis 9:
Ich weise darauf hin, dass
diese Fragen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin