2867/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0064-I/A/3/2005
Wien, am 9. Juni 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2881/J der Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen wie
folgt:
Fragen
1 bis 14:
Die
Erhebung der für die Beantwortung erforderlichen Daten bei den Ländern bzw. der
AGES wurde veranlasst. Leider sind diese Daten nicht zeitgerecht in meinem
Ressort eingelangt; ich ersuche daher um Verständnis, dass die Beantwortung
dieser Fragen umgehend nach dem Einlangen der Stellungnahmen nachgereicht wird.
Frage
15:
Das
Schnellwarnsystem wurde im Jahre 2004 ausgehend von einer RASFF Meldung
Deutschlands in Anspruch genommen. Das von Deutschland gemeldete
Getreideprodukt wurde ebenfalls auf unzulässiges Gluten überprüft. Eine entsprechende
Rückmeldung (Follow up) in das Schnellwarnsystem ist erfolgt.
Fragen
16 und 17:
Im
Proben- und Revisionsplan 2005 sind in der Warengruppe 18 (Kindernährmittel
und Nahrungsergänzungsmittel) 1.400 Planproben vorgesehen. Davon sind unter
anderem in drei speziellen Schwerpunktaktionen 150 Kindernährmittel gezielt auf
bestimmte Parameter zu untersuchen:
Fragen
18 bis 21:
Hinsichtlich
der Bestimmungen im DSG in Zusammenhang mit der - oftmals diskutierten - Frage
der Nennung von Produkten (und Firmen), die wegen Verstoßes gegen das LMG 1975
samt seinen Verordnungen beanstandet wurden, ist auf § 1 Abs. 1 hinzuweisen,
wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
In
diesem Zusammenhang sind von der Behörde weiters das Auskunftspflichtgesetz
sowie Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) zu beachten. Wesentlich ist,
dass eine Interessensabwägung vorzunehmen ist.
Mit
Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2003, Zl. 2000/10/0052-8, wurde die Beschwerde
betreffend die Verweigerung der Auskunft über Bekanntgabe von Produktnamen und
Produzenten, die wegen Verstoßes gegen die EG-Verordnung 1139/98
(Kennzeichnungsbestimmungen) beanstandet wurden, abgewiesen.
Die
Mitteilung der Beanstandung von Produkten kann in der öffentlichen Wahrnehmung
bereits mit einer Übertretung gleich gesetzt werden, die Beanstandung sich in
der Folge aber als nicht berechtigt erweisen.
Zu
Frage 18 bezüglich der Nennung von Firmen, deren Produkte analysiert wurden,
ohne Bekanntgabe des Ergebnisses, ist festzuhalten, dass eine solche
Vorgangsweise für die Öffentlichkeit wohl kaum nachvollziehbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin