2867/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0064-I/A/3/2005

Wien, am      9. Juni 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2881/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 14:

Die Erhebung der für die Beantwortung erforderlichen Daten bei den Ländern bzw. der AGES wurde veranlasst. Leider sind diese Daten nicht zeitgerecht in meinem Ressort eingelangt; ich ersuche daher um Verständnis, dass die Beantwortung dieser Fragen umgehend nach dem Einlangen der Stellungnahmen nachgereicht wird.

 

Frage 15:

Das Schnellwarnsystem wurde im Jahre 2004 ausgehend von einer RASFF Meldung Deutschlands in Anspruch genommen. Das von Deutschland gemeldete Getreideprodukt wurde ebenfalls auf unzulässiges Gluten überprüft. Eine ent­sprechende Rückmeldung (Follow up) in das Schnellwarnsystem ist erfolgt.

 

Fragen 16 und 17:

Im Proben- und Revisionsplan 2005 sind in der Warengruppe 18 (Kindernähr­mittel und Nahrungsergänzungsmittel) 1.400 Planproben vorgesehen. Davon sind unter anderem in drei speziellen Schwerpunktaktionen 150 Kindernährmittel gezielt auf bestimmte Parameter zu untersuchen:

 

 

 

Fragen 18 bis 21:

Hinsichtlich der Bestimmungen im DSG in Zusammenhang mit der - oftmals diskutierten - Frage der Nennung von Produkten (und Firmen), die wegen Verstoßes gegen das LMG 1975 samt seinen Verordnungen beanstandet wurden, ist auf § 1 Abs. 1 hinzuweisen, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

 

In diesem Zusammenhang sind von der Behörde weiters das Auskunftspflicht­gesetz sowie Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) zu beachten. Wesentlich ist, dass eine Interessensabwägung vorzunehmen ist.

 

Mit Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2003, Zl. 2000/10/0052-8, wurde die Beschwerde betreffend die Verweigerung der Auskunft über Bekanntgabe von Produktnamen und Produzenten, die wegen Verstoßes gegen die EG-Verordnung 1139/98 (Kennzeichnungsbestimmungen) beanstandet wurden, abgewiesen.

Die Mitteilung der Beanstandung von Produkten kann in der öffentlichen Wahr­nehmung bereits mit einer Übertretung gleich gesetzt werden, die Beanstandung sich in der Folge aber als nicht berechtigt erweisen.

 

Zu Frage 18 bezüglich der Nennung von Firmen, deren Produkte analysiert wurden, ohne Bekanntgabe des Ergebnisses, ist festzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise für die Öffentlichkeit wohl kaum nachvollziehbar wäre.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin