2871/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0066-I/A/3/2005

Wien, am      9. Juni 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2887/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Dazu verweise ich auf die angeschlossene Tabelle (Beilage A).

 

Frage 2:

Burgenland:

Die Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen erfolgt durch Ausschreibung und Objektivierungsverfahren.

 

Kärnten:

Derzeit noch keine.

Es gibt ein Konzept mit 3 Kompetenzzentren.

 

Niederösterreich:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) wurde beschlossen, es wurde noch keine der nationalen Verordnungen zu dem Gesetz veröffentlicht; diese werden jedoch noch im Laufe des Jahres 2005 erwartet.

Die zuständige Abteilung für Veterinärangelegenheiten wird sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verhalten.

Amtstierärzte/-ärztinnen werden nach den Prinzipien Effizienz, Sparsamkeit und notwendige Kontrolltätigkeit eingesetzt.  Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist in Niederösterreich derzeit primär mit freiberuflich beauftragten Fleischuntersuchungstierärzten/-ärztinnen organisiert.

Dieses System wird in der Übergangsfrist (den nächsten fünf Jahren) beibehalten werden. In diesen fünf Jahren wird es sich zeigen, welche freiberuflich tätigen Tierärzte/-ärztinnen auch weiterhin bereit sein werden, die künftig voraussichtlich sehr anspruchsvolle Ausbildung für Aufsichtsorgane auf sich zu nehmen und bereit sind, im Bereich der Lebensmittelüberwachung Aufgaben zu übernehmen. Die Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird sicherlich überdacht und den derzeit noch nicht bekannten Bedingungen bestmöglich angepasst werden.

 

Oberösterreich:

Die Kriterien in Anpassung an das künftige LMSVG sind noch in Diskussion. Durch die gegebene Personalmangelsituation sind jedoch keine zusätzlichen Bestellungen von Amtstierärzten/-ärztinnen möglich. Gegebenenfalls werden vom Landeshauptmann hinsichtlich der künftig umfassenden Kontrollen weitere Aufsichtsorgane, durch Umstrukturierung der Verwaltungsbereiche oder Zuständigkeiten, beauftragt. Dies steht jedoch in engem Zusammenhang mit der beginnenden Aufgabenreform und geplanten Neuorganisation in den Bereichen Vet, San, SanLA und Agrar (Futtermittelkontrolle).

 

Salzburg:

Die Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen erfolgt nach dem vorgegebenen Stellenplan, wobei derzeit in jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Amtstierarzt/eine Amtstierärztin zugeteilt ist. In der Stadt Salzburg (Stadt mit eigenem Statut) sind derzeit zwei Amtstierärzte tätig. Spezielle Erlässe für die Anstellung von Amtstierärzten/-ärztinnen existieren nicht.

 

Steiermark:

Nachdem das LMSVG bislang noch nicht kundgemacht ist und erst 2006 in Kraft treten soll, existieren derzeit auch keine Richtlinien oder Erlässe für die Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen.

 

Tirol:

In Anbetracht der in Tirol vorherrschenden Betriebsstrukturen bzw. Betriebsgrößen werden die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes derzeit abgewartet. Spezielle Richtlinien oder Erlässe für die Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen sind nicht vorhanden.

 

Vorarlberg:

Das Kriterium für die Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen ist die flächen-deckende Versorgung. Auf Grund der geringen Größe des Bundeslandes werden schon seit langer Zeit jeder Bezirkshauptmannschaft nach bestimmten Schwerpunkten landesweite Aufgaben übertragen. Seit 1.1.2004 besteht in Vorarlberg die dienstrechtliche Vorgabe, dass Amtstierärzte/-ärztinnen weder im jeweiligen Amtsbezirk noch sonst für landwirtschaftliche Nutztiere tierärztlich tätig sein dürfen.

 

Wien:

Gemäß § 99 (4) der Übergangsbestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sind Amtstierärzte/-ärztinnen der Stadt Wien als Aufsichtsorgane gemäß § 24 (3) anzusehen, sofern sie die Voraussetzungen des § 29 leg. cit. erfüllen.

 

Frage 3:

Dazu verweise ich auf die beigeschlossenen Tabellen (Beilage A).

 

Frage 4:

Dazu verweise ich auf die als Beilage B angeschlossenen Tabellen 1 bis 18 (Fläche der Bezirke, Zahl der Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des Geflügels und pro km2 (bezogen auf den Bezirk), Zahl der Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des Geflügels pro Amtstierarzt/-ärztin und pro Tierarzt/-ärztin (bezogen auf das Bundesland) jeweils für die Bundesländer und für Österreich gesamt).

 

Die jeweiligen Angaben beziehen sich auf die letzte Vollerhebung der Tierzahlen im Jahr 1999 durch die Statistik Austria. Vollerhebungen werden nur alle 10 Jahre durchgeführt und nur in dieser Vollerhebung erhält das BMGF Daten, die auf die politischen Bezirke aufgeschlüsselt sind.

 

Fragen 5 und 6:

Dazu verweise ich auf die beigeschlossenen Tabellen (Beilage A).

 

Frage 7:

Burgenland:

Die Fachaufsicht hat die Abteilung 4a - Hauptreferat Veterinärwesen.

Die Kontrolle erfolgt bei Bedarf vor Ort (z.B. Oberkontrolle BTKV, Biogasanlagen, oder z.B. Anzeigen des VGT gegen Legehennenbetriebe, Schweinemastbetriebe uä.,) und durch die Überprüfung der Protokolle der durchgeführten Kontrollen.

 

Kärnten:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Niederösterreich:

Die Fachaufsicht hat die Abteilung Veterinärangelegenheiten.

Die Einführung der zentralen Veterinärdatenbank in Niederösterreich gibt weitere Kontrollmöglichkeiten.

Es gab keine relevanten Änderungen gegenüber der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Oberösterreich:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Salzburg:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Steiermark:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Tirol:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Vorarlberg:

Durch die Verwaltungsreform mit der zentralen Ansprechfunktion der Bezirkshauptmannschaft betreffen den Amtstierarzt/die Amtstierärztin alle Fragen der Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft inkl. Futtermittel, Tierschutz, Tiertransport und Rückstandsfreiheit. Obwohl Amtstierärzte/‑ärztinnen personell dem Bezirkshauptmann unterstehen, erfolgt die laufende Fachaufsicht durch die Veterinärdirektion. Parameter sind Kundenzufriedenheit und pünktliche Erledigung der Aufgaben.

Vereinzelt durchgeführte Kontrollen zeigen, dass aus Gründen von regional sehr schwankender Arbeitsbelastung und individueller besonderer Qualifikation Aufgaben unterschiedlich bearbeitet werden. Der letzte Besuch durch die EU-Kommission im September 2004 zum Thema Tiermaterialienrecht betraf auch Schlachtbetriebe; der vorläufige Kontrollbericht betont deutliche Kontrolldefizite, großteils wegen Personalmangels. Eine Verbesserung der Situation könnten bestellte amtliche Tierärzte/-ärztinnen, die die Amtstierärzte/-ärztinnen der Bezirkshauptmannschaften in der praktischen Kontrolltätigkeit unterstützen, bieten.

 

Wien:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Frage 8:

Burgenland:

Dazu liegen meinem Ressort keine Angaben vor.

 

Kärnten:

Es gibt laufend Kontrollen.

 

Niederösterreich:

Zu den zahlreichen und vielfältigen Kontrollen auf Bezirksebene werden darüber hinaus noch 120 Kontrollen pro Jahr durch die Abteilung Veterinärangelegen-heiten („Überkontrollen“) durchgeführt.

 

Oberösterreich:

Die Kontrollen gliedern sich auf wie folgt:

12 Kontrollen durch Veterinärdirektor,

25 Kontrollen durch Veterinärdirektor-Stellvertreter,

20 Kontrollen durch seitens der Veterinärdirektion entsandten Amtstierarzt.

Es wurde erneut Personalmangel und dessen Auswirkungen festgestellt; Ergebnisse sind in künftiger Aufgabenreform gesichert einzubringen.

 

Salzburg:

Wie im Vorjahr kann nur berichtet werden, dass es sich um eine Fülle von Berichten aus den verschiedenen Teilbereichen, die von den Amtstierärzten/-ärztinnen zu vollziehen bzw. zu betreuen sind, handelt. Eine genaue Anzahl der Berichte zu erheben wäre nur durch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand (händische Suche in allen Akten) möglich.

Es erfolgt auch laufend eine Kontrolle durch die Übermittlung von Unterlagen über gerade aktuelle Schwerpunkte.

 

Steiermark:

Die Kontrolle der Tätigkeit der Amtstierärzte/-ärztinnen erfolgt laufend.

Genaue Zahlen können daher nicht angegeben werden.

 

Tirol:

Es erfolgen laufend Kontrollen durch die Veterinärdirektion und es gibt keine wesentlichen Beanstandungen.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 7.

 

Wien:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung im Jahr 2004.

 

Frage 9:

Burgenland:

Dazu liegen meinem Ressort keine Angaben vor.

 

Kärnten:

Keine Änderung zu 2004, d.h. unterschiedlicher Informationsstand, fachliche Überlastung, Konzept der Veterinärkompetenzzentren mit Spezialisierung.

 

Niederösterreich:

Mängel werden dokumentiert, Fristen zur Mängelbehebung werden gesetzt, die Mängelbehebung wird kontrolliert und dokumentiert.

 

Oberösterreich:

Siehe Beantwortung der Frage 8.

 

Salzburg:

Von den Amtstierärzten/-ärztinnen wurden die veterinärbehördlichen Rechtssetzungen entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten vollzogen. Bei etwaigen Beanstandungen erfolgte eine Anzeige bei der zuständigen Strafbehörde.

 

Steiermark:

Bei den laufenden Überprüfungen wurde festgestellt, dass der Erfüllungsgrad der vorgegebenen Kontrollaufträge gegenüber den Vorjahren deutlich verbessert wurde und insgesamt bei über 80% lag. In jenen Bezirken, in denen der Erfüllungsgrad nicht 100% erreichte, wurden die Gründe hiefür mit den zuständigen Dienststellenleitern/-leiterinnen und Amtstierärzten/-ärztinnen eingehend diskutiert.

 

Tirol:

Siehe Beantwortung der Frage 8.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 7.

 

Wien:

Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung im Jahr 2004.

 

Frage 10:

Burgenland:

Die BH Oberpullendorf ist derzeit (seit September 2004) nicht besetzt; das Objektivierungsverfahren ist abgeschlossen.

 

Kärnten:

Nein.

 

Niederösterreich:

Ausgenommen Mag. Krems verfügt jeder politische Bezirk über eine Amtstierärztin/einen Amtstierarzt. Im Regelfall ist jede/r Amtstierärztin/Amtstierarzt nur in ihrem/seinem Amtsbezirk tätig. In Verhinderungsfällen (Krankheit, Urlaub) gibt es Vertretungsregelungen, zwei Amtstierärzte der Abteilung Veterinärangelegenheiten helfen in verschiedenen Bezirken aus (je nach Arbeitsanfall).

 

Oberösterreich:

Nein.

 

Salzburg:

Nein.

 

Steiermark:

Nein.

 

Tirol:

Nein.

 

Vorarlberg:

In Vorarlberg wird jeder der vier politischen Bezirke durch eine/n eigene/n Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut, die Vertretung erfolgt gegenseitig. Von den in Vorarlberg tätigen 24 Fleischuntersuchungstierärzten/-ärztinnen führen fast alle im Tätigkeitsgebiet eine eigene Tierarztordination. Etwa drei Viertel sind auch in der Großtierpraxis tätig, ein Viertel nur in der Kleintierpraxis.

 

Wien:

Die Amtstierärzte/-ärztinnen in Wien werden in Bezirksgruppen zusammengefasst. Mehrere Bedienstete arbeiten daher in einer Außenstelle zusammen. Die Verteilung erfolgte nach geographischen Gesichtspunkten und unter dem Aspekt der Bürgernähe.

 

Frage 11:

Burgenland:

Magistrat Eisenstadt und BH Eisenstadt-Umgebung werden von 1 Amtstierärztin betreut.

 

Kärnten:

Kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.

 

Niederösterreich:

Krems-Stadt und Krems-Land werden von einem Amtstierarzt betreut.

 

Oberösterreich:

Kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.

 

Salzburg:

Kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.

 

Steiermark:

Prinzipiell betreut jeder Amtstierarzt nur einen Bezirk. Im Zuge des vor drei Jahren erstellten Konzeptes von Veterinärkompetenzzentren werden einzelne Amtstierärzte/-ärztinnen in jenen Fachgebieten, in denen sie eine Spezialausbildung genossen haben, fallweise auch bezirksübergreifend eingesetzt.

 

Tirol:

Kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 10.

 

Wien:

Alle Amtstierärztinnen/Amtstierärzte betreuen mehr als einen Bezirk.

 

Frage 12:

Burgenland:

Siehe Beantwortung der Frage 11.

 

Kärnten:

Kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.

Nur in der BH Spittal/Drau gibt es neben einem Amtstierarzt noch einen Distriktstierarzt.

 

Niederösterreich:

Siehe Beantwortung der Frage 11.

 

Oberösterreich:

Siehe Beantwortung der Frage 11.

 

Salzburg:

Siehe Beantwortung der Frage 11.

 

Steiermark:

Diesbezüglich wird auf die Aufstellung in der angeschlossenen Tabelle in Frage 1 verwiesen. (siehe Beilage A).

 

Tirol:

Siehe Beantwortung der Fragen 10 und 11.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 10.

 

Wien:

Zuteilung von Amtstierärzten/innen in den Bezirken mit Stichtag 31.12.2004

Veterinäramtsabteilung   1.-9./20. Bezirk:   6 ATÄ

Veterinäramtsabteilung   10./11. Bezirk:     2 ATÄ

Veterinäramtsabteilung   12.-14. Bezirk:     3 ATÄ

Veterinäramtsabteilung   15.-19. Bezirk:     2 ATÄ

Veterinäramtsabteilung   21./22. Bezirk:     2 ATÄ

Veterinäramtsabteilung   23. Bezirk:            2 ATÄ

 

Frage 13:

Burgenland:

Alle beauftragten Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen.

 

Kärnten:

Von 82 Fleischuntersuchungstierärzten haben 78 eine eigene Praxis.

Alle üben dort auch ihre amtliche Tätigkeit aus.

 

Niederösterreich:

13 Amtstierärzte/-ärztinnen verfügen über eine eigene Tierarztpraxis in ihrem Bezirk (vorwiegend Kleintierpraxis). Sie üben dort auch ihre amtlichen Tätigkeiten aus.

 

Oberösterreich:

In Oberösterreich waren zum Stichtag 31. Dezember 2004 insgesamt

395 Tierärzte/-ärztinnen tätig, davon 349 freiberuflich.

Von diesen führten 260 Tierärzte/-ärztinnen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus.

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist kein "Amtsbezirk" sondern ein Beauftragungsgebiet, eine oder mehrere Gemeinden oder ein Schlachtbetrieb festgelegt. In der Regel betreiben sie in diesem "Gebiet" auch eine Tierarzt-ordination (Groß- und/oder Kleintierpraxis). Dies ist bislang insoferne auch aus wirtschaftlichen Gründen (Wegentschädigungen), aus Gründen der gesicherten tierärztlichen Versorgung der tierhaltenden bäuerlichen Betriebe in bestimmten Regionen und nicht zuletzt auch den Intentionen des Gesetzgebers folgend (FUG § 6 Abs. 5) begründbar. Gleichfalls mit weiteren hoheitlichen Aufgaben (periodischen Untersuchungen auf Brucellose, Leukose und IBR/IPV oder Untersuchungen gemäß der BVD-VO) werden Freiberufstierärzte/innen jeweils mit Bescheid örtlich wie zeitlich begrenzt beauftragt.

 

Salzburg:

Da nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes für die Beauftragung als Fleischuntersuchungstierärztin/Fleischuntersuchungstierarzt die Berechtigung zur Berufsausübung Voraussetzung ist, verfügen alle Fleischuntersuchungstierärzte/innen über eine eigene tierärztliche Praxis im selben Amtsbezirk. Derzeit sind 54 Tierärzte/-ärztinnen mit der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragt, die alle über eine Praxis im eigenen Bezirk verfügen.

Mit einer anderen behördlichen Tätigkeit (Blutentnahmen im Rahmen der Stichproben für Brucellose, Leukose und IBR/IPV) werden praktisch alle Tierärzte/-ärztinnen mit Großtierpraxis beauftragt.

 

Steiermark:

In den Gemeinden des Bundeslandes Steiermark verfügten mit Stichtag

31. Dezember 2003 insgesamt 147 Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen im selben Amtsbezirk über eine eigene Tierarztordination.

Die Intention des Gesetzgebers, Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen für jenes Gebiet zu bestellen, in dem sie auch eine Ordination betreiben, ist aus den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes (FUG), BGBl. Nr. 522/1982 i.d.g.F., ableitbar. So kann der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 5 FUG die Beauftragung einer/eines Fleischuntersuchungstierärztin/Fleischuntersuchungs-tierarztes widerrufen wenn diese/r ihren/seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde, in der sie/er ihre/seine Fleischunter-suchungstätigkeit ausübt, entfernt ist und ein/e andere/r Tierarzt/ärztin ihre/seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.

Mit anderen behördlichen Tätigkeiten (wie Blutentnahme bei Rindern im Rahmen der periodischen Untersuchungen auf Brucellose, Leukose und IBR/IPV oder Durchführung amtlicher Schutzimpfungen) werden fast alle diese Tierärzte/-ärztinnen beauftragt, soferne sie nicht ausschließlich in der Kleintierpraxis tätig sind.

 

Tirol:

In Tirol sind 69 Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen bestellt, alle verfügen über eine eigene Praxis und alle üben dort auch ihre amtliche Tätigkeit aus.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 10.

 

Wien:

Keine im gleichen Bezirk.

 

Frage 14:

Burgenland:

Der/die zuständige Amtstierarzt/-ärztin entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 16 FUG).

 

Kärnten:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat.

Bei Kontrollen der Tierärzte/-ärztinnen gemäß § 16 FUG während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Hausapothekenkontrolle u. dgl..

 

Niederösterreich:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat.

Eine § 16 FUG Kontrolle umfasst auch die Überprüfung der praktischen Tätigkeit der Fleischuntersuchungs- und Kontrolltierärzte/-ärztinnen. Die Befundergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten und den zuständigen Personen zur Kenntnis gebracht. Zusätzlich werden externe Kontrollen durch Amtstierärzte/-ärztinnen eines anderen Bundeslandes durchgeführt. Auch dabei wird die tierärztliche Tätigkeit kontrolliert.

 

Oberösterreich:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat.

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen üben die Amtstierärzte/-ärztinnen aus.

 

Salzburg:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/innen hat der/die örtlich zuständige Amtstierarzt/ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstier-ärzte/innen regelmäßig zu kontrollieren hat.

 

Steiermark:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/innen hat der/die örtlich zuständige Amtstierarzt/ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstier-ärzte/innen regelmäßig zu kontrollieren hat; sowie im Anlassfall (Anzeigen, Beschwerden, Ersuchen um Befundüberprüfung).

 

Tirol:

Die Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat sowie die Veterinärdirektion (laufende Kontrollen von Aufzeichnungen und Tätigkeiten).

 

Vorarlberg:

Fachlich erfolgt eine Aufsicht durch die Amtstierärzte/-ärztinnen der Bezirkshauptmannschaften sowie durch den im Sinne der Schwerpunkt-Bezirkshauptmannschaften landesweit für die praktische Ausführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung/Kontrolluntersuchung zuständigen Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn.

Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz treffen jeden Fleischbetrieb - und damit auch den/die dort tätige/n Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin - mindestens einmal jährlich. Erkenntnisse dieser Kontrollen sind zum Teil individuelle Ausführungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Beanstandungen, die Konsequenzen nach sich ziehen müssten, wurden keine festgestellt.

 

Wien:

Die Fachaufsicht obliegt, wie im § 16 FUG geregelt, dem Landeshauptmann, der sich in Wien im Bereich des Fleischuntersuchungsrechtes besonders erfahrener Amtstierärzte/-ärztinnen bedient, die organisatorisch direkt dem Veterinärdirektor unterstellt sind.

 

Frage 15:

Burgenland:

Keine Angaben.

 

Kärnten:

Derzeit liegt noch keine Auswertung vor.

 

Niederösterreich:

Da jeder gewerbliche Fleischbetrieb einmal pro Jahr durch den/die Amtstier-arzt/-ärztin und alle weiteren Betriebe (Fleischbetriebe mit LFBIS-Nummer) nach einem risikobasierten, vorgegebenen Stichprobenplan überprüft werden, kann davon ausgegangen werden, dass die hauptverantwortlichen Fleischunter-suchungstierärzte/-ärztinnen zumindest einmal jährlich bei ihrer Tätigkeit überprüft werden.

 

Oberösterreich:

Im Jahr 2004 wurden verteilt auf alle Bezirkshauptmannschaften und Magistrate insgesamt 2.715 Kontrollen gemäß § 16 FUG in Betrieben, die zum IGH zugelassen sind, in Betrieben mit geringer Produktion, in landwirtschaftlichen Betrieben und Wildsammelstellen durchgeführt, wobei in kombinierten Betrieben jede Produktionskategorie (SH, ZB, VB, K/U) eigens gezählt wurde.

 

Salzburg:

Im Rahmen der Kontrollen nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz wird auch die Tätigkeit der Fleischuntersuchungstierärzte/innen kontrolliert.

Im Jahr 2004 erfolgten 234 Kontrollen.

 

Steiermark:

Im Jahr 2004 erfolgten 683 derartige § 16 Kontrollen.

 

Tirol:

Es gibt laufend Kontrollen und keine wesentlichen Beanstandungen.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 14.

 

Wien:

Im Jahr 2004 erfolgten 810 Kontrollen (mindestens 2 Kontrollen pro Betrieb).

 

Frage 16:

Burgenland:

Dazu liegen meinem Ressort keine Angaben vor.

 

Kärnten:

Es gibt unterschiedliche Standards;

Information durch Amtstierärzte/-ärztinnen und die Abteilung 10V, Verwaltungsstrafverfahren.

 

Niederösterreich:

Bei Beanstandungen wurden je nach Rechtslage entweder Fristen zur Mängelbehebung gesetzt, die fristgerechte Mängelbehebung kontrolliert und dokumentiert oder Mitteilung an die Strafbehörde gemacht.

 

Oberösterreich:

Die amtstierärztlichen Kontrollen der Fleischuntersuchungsorgane erbrachten nur minimale sofort abzustellende Missstände. Verwaltungsstrafverfahren waren keine einzuleiten. Als Erfahrung haben diese Überprüfungen insofern erbracht, dass die Notwendigkeit der Intensivierung von laufenden Schulungen und Informationen erkannt wurde.

 

Salzburg:

Bei etwaigen Beanstandungen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Strafbehörde.

 

Steiermark:

Eine detaillierte Auswertung der Überprüfungen liegt dem Amt der Steiermärki-schen Landesregierung nicht vor. Im Falle festgestellter Mängel sind von Amtstierärzten/-ärztinnen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur deren Behebung anzuordnen

 

Tirol:

Siehe Beantwortung der Frage 15.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 14.

 

Wien:

Dokumentationsmängel wurden im Protokoll festgehalten und deren Behebung bei der Nachkontrolle überprüft.

 

Frage 17:

Nein.

 

Frage 18:

Burgenland:

Kein/e Amtstierarzt/-tierärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im selben Bezirk. Weiters siehe Beantwortung der Fragen 5 und 6.

 

Kärnten:

Kein/e Amtstierarzt/ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im selben Bezirk.

 

Niederösterreich:

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht möglich, dass Amtstier-ärzte/-ärztinnen nebenbei freiberuflich in ihrem Amtsbezirk eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen. Am Magistrat angestellte Amtstierärzte/-ärztinnen (5) führen allerdings durchgehend Fleischuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen in ihrem Amtsbezirk durch.

 

Oberösterreich:

Auf Grund einer Regelung durch den Personalreferenten im Jahr 1999 ist in Oberösterreich kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt gleichzeitig Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im eigenen Amtssprengel. Auf Anordnung ist eine Neubeauftragung einer/eines Amtstierärztin/Amtstierarztes mit der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung o.a. Regelung untersagt.

 

Salzburg:

Kein/e Amtstierarzt/-ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin im selben Bezirk.

 

Steiermark:

Ausschließlich vier Amtstierärzte/-ärztinnen des Magistrates Graz sind im eigenen Verwaltungsbezirk als Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen tätig. Eine/r von ihnen verfügt darüber hinaus auch über eine eigene private Tierarztordination.

Von den beim Land Steiermark beschäftigten Amtstierärzten/-ärztinnen übt seit Jahren keine/r die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im eigenen Verwaltungsbezirk aus.

 

Tirol:

Kein/e Amtstierarzt/-ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin im selben Bezirk.

 

Vorarlberg:

Das nur über Deutschland erreichbare Zollausschlussgebiet „Kleines Walsertal“ wird auf Grund der weiten Entfernung durch einen Fleischuntersucher versorgt. Da für die betroffene Gemeinde Mittelberg kein/e Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin bestellt ist, handelt de facto der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in unmittelbarer Aufsicht über den Fleischuntersucher - wenn auch nur auf ein kleines Gebiet beschränkt - als Fleischuntersuchungstierarzt in seinem Bezirk.

Grundsätzlich ist aber in Vorarlberg kein/e Amtstierarzt/ärztin zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im selben Bezirk.

 

Wien:

In Wien wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Kontrolluntersuchung gemäß § 17 FUG ausschließlich von Amtstierärzten/-ärztinnen durchgeführt. Die Kontrollen gemäß § 16 FUG sind von den § 17 Kontrollen personell strikt getrennt und werden auch von Amtstierärzten/-ärztinnen durchgeführt.

 

Frage 19:

Burgenland:

Kein/e Amtstierarzt/ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin in einem anderen Bezirk. Weiters siehe Beantwortung der Fragen 5 und 6.

 

Kärnten:

2 Amtstierärzte/innen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen in einem anderen Bezirk.

 

Niederösterreich:

6 Amtstierärzte/-ärztinnen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen in einem anderen Bezirk.

 

Oberösterreich:

9 Amtstierärzte/-ärztinnen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen in einem anderen Bezirk.

 

Salzburg:

Kein/e Amtstierarzt/ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin in einem anderen Bezirk.

 

Steiermark:

15 Amtstierärzte/innen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/innen in einem anderen Bezirk.

2 von ihnen verfügen noch über eine eigene Tierarztordination.

 

Tirol:

Kein/e Amtstierarzt/ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin in einem anderen Bezirk.

Keine/r verfügt über eine eigene Tierartzordination.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 18.

 

Wien:

3 Amtstierärzte sind als praktizierende Tierärzte in einem anderen Bundesland tätig.

2 Amtstierärzte/innen davon sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/innen in einem anderen Bundesland.

 

Frage 20:

Burgenland:

Landesrat Paul Rittsteuer (ÖVP)

(Agrar- und Veterinärwesen, Naturschutz)

 

Kärnten:

Dr. Martinz (ÖVP)

 

Niederösterreich:

Landesrat DI Plank (ÖVP)

(Agrarlandesrat)

Landesrätin Kranzl (SPÖ)

(Landesrätin für Schulen, Soziale Verwaltung und Konsumentenschutz)

 

Oberösterreich:

Landesrätin Dr. Silvia Stöger (SPÖ)

(zuständig für die Veterinärverwaltung)

 

Salzburg:

Landesrat Josef Eisl (ÖVP)

(zuständig für Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Naturschutz und Raumordnung)

 

Steiermark:

Landesrat Johann Seitinger (ÖVP)

(Landesrat für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Nachhaltigkeit, Wasser und Natur, Wohnbauförderung und Ortserneuerung und auch zuständig für den Vollzug veterinärrechtlicher Bestimmungen)

 

Tirol:

Landeshauptmann DDr. Herwig van Staa (ÖVP)

 

Vorarlberg:

Landesrat Ing. Erich Schwärzler (ÖVP)

(zuständig für die Vollziehung veterinärrechtlicher Bestimmungen)

 

Wien:

Mag. Sonja Wehsely (SPÖ)

Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsument/inn/enschutz und Personal

 

Frage 21:

Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis der mittelbaren Bundesverwaltung durch regelmäßige Weisungen, Berichte und Treffen auf Ebene der Fachbeamten/innen.

 

Frage 22:

In meinem Ressort führen die Mitarbeiter/innen nur Statistiken und Aufstellungen, die zur Erfüllung von gesetzlich festgelegten Berichtspflichten erforderlich sind. Über Missstände, die aus den einzelnen Bundesländern gemeldet werden, werden daher keine Statistiken geführt, sondern Meldungen werden nach dem jeweiligen Problem behandelt und einer Lösung zugeführt.

 

Frage 23:

Auch hierüber wird keine Statistik geführt. Derartige Anregungen werden laufend im Rahmen der Veterinärdirektor/inn/entagungen erörtert und sachgerechten Lösungen zugeführt.

 

Frage 24:

Auf Grund des enormen Umfangs der für Amtstierärzte/-ärztinnen für ihre Tätigkeit zu Grunde liegenden Bestimmungen kann eine detaillierte Aufschlüsselung nicht erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Kodex "Veterinärrecht" verwiesen, der am 1.3.2005 im Orac-Verlag in 7. Auflage neu erschienen ist und sämtliche für österreichische Amtstierärzte/-tierärztinnen relevanten Bestimmungen beinhaltet.

 

Frage 25:

Burgenland:

Im Jahre 2004 wurden im Burgenland keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/innen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.

 

Kärnten:

Im Jahre 2004 wurden in Kärnten keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.

 

Niederösterreich:

Im Jahre 2004 wurden in Niederösterreich keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben für die Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.

 

Oberösterreich:

Im Jahre 2004 wurden in Oberösterreich keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.

Mit Jahresbeginn 2005: 2 Amtstierärzte in der zentralen Verwaltung

(Nachbesetzung einer Pensionierung und 1 Karenzvertretung)

Arbeitsgebiet: Tierseuchenüberwachung, Epidemiologie sowie Überwachung der Lebensmittel tierischer Herkunft und gegenseitige Vertretungen, Einschulung in Verwaltungsaufgaben.

 

Salzburg:

Im Jahre 2004 wurden in Salzburg keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/innen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben für die Amtstierärzte/innen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.

 

Steiermark:

Im Jahre 2004 wurden in der Steiermark keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die Amtstierärzte/innen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.

 

Tirol:

Im Jahre 2004 wurden in Tirol keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/innen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben für die Amtstierärzte/innen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.

 

Vorarlberg:

Im Jahre 2004 wurden in Vorarlberg keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.

Bei den Tätigkeiten der Amtstierärzte/-ärztinnen muss zwischen den beiden Verwaltungsebenen Amt der Landesregierung sowie Bezirksverwaltungsbehörde unterschieden werden.

 

Als Erstinstanz stehen für den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Verwaltung, Überwachung und Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Vordergrund. In der Kontrolle wird er teils von freiberuflichen Tierärzten/-ärztinnen unterstützt.

Tätigkeitsbereiche sind in Vorarlberg neben den klassischen amtstierärztlichen Aufgaben auch die Überwachung der Milchhygiene auf den Stufen Erzeugung und Verarbeitung sowie die Futtermittelkontrolle bei der Verfütterung, weiters die stichprobenweise durchzuführenden Rückstandsproben bei lebenden Tieren und Schlachtkörpern.

Seit August des letzten Jahres sind auch die gemäß BVD-Verordnung für jede Verbringung eines Rindes aus einem nicht amtlich anerkannt BVD-freien Bestand notwendigen Blutproben bzw. Zeugnisausstellungen ein zeitintensiver Schwerpunkt.

In der Überwachung der getrennten Entsorgung tierischer Abfälle und der Ausschleusung gefährlicher Materialien zum Schutz vor TSE erschweren Überschneidungen zwischen Abfall- und TNPM-Recht die Arbeit.

 

Für die Amtstierärzte beim Amt der Landesregierung stehen strategische und organisatorische Aufgaben im Vordergrund. Einer der Amtstierärzte ist auch Geschäftsführer des Tiergesundheitsdienstes.

 

Wien:

Im Jahre 2004 wurden in Wien keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.

Es gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.

 

Frage 26:

Die Aus- und Weiterbildung der Amtstierärzte/innen ist Aufgabe meines Ressorts.

Es ist jedoch grundsätzlich zwischen der Ausbildung und der Weiterbildung zu unterscheiden.

 

Die Ausbildung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte ist durch ein System abgedeckt, dass Physikat genannt wird. Die gesetzliche Grundlage ist § 10 der Kundmachung des Bundesministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft vom 5. August 1949, BGBl. Nr. 215/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1965, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über die tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung). Bewerber und Bewerberinnen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Universitätsabschluss in Veterinärmedizin, Praxiszeiten bzw. Mindestdienstzeiten).

Zu diesem Zwecke erfolgt jährlich ein vierwöchiger Intensivkurs in den Monaten Februar/März, zusammengesetzt aus Präsentationen, Vorträgen, Übungen und Seminaren in den Bereichen:

 

Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie einschließlich Sektionen, Toxikologie, Pharmakognosie und Apothekenwesen, Veterinärwesen, Tierschutz, Tierzucht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht, Bakteriologie (Mikrobiologie) und Veterinärhygiene, Tierseuchenlehre, Fleischhygiene, Lebensmittelkontrolle und Schlachthofkunde, Milchhygiene und Lebensmittel nichttierischer Herkunft.

Dem Kurs schließt sich ein mehrwöchiges Selbststudium an.

 

Die Physikatsprüfung in den Monaten April und Oktober selbst ist vor einer Prüfungskommission abzulegen und dauert eine Woche. Sie besteht aus einer sechsstündigen schriftlichen Prüfung und 8 mündlichen Teilprüfungen in den oben genannten Fächern. Einzelne Fächer dürfen wiederholt werden, bei negativer Beurteilung in mehreren Fächern ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein neuerlicher Antritt bedarf einer entsprechenden Begründung und Zustimmung der Kommission.

 

Die Weiterbildung erfolgt auf Bundesebene mehrmals jährlich durch ein jeweils aktualisiertes Kursangebot, welches je nach Themen von den Amtstierärzten/‑ärztinnen besucht wird.

Bis 2003 wurden solche Kurse zweimal jährlich für jeweils 2 Tage im Raum Wien abgehalten, wobei Vorträge von Wissenschafter/inn/en und Expert/inn/en angeboten wurden.

Mit 2004 wurde dieses System erweitert bzw. verbessert.

 

Die Ausbildungsinhalte wurden in sechs Module gefasst:

 

es sollen schwerpunktartig Kurse und Seminare zu den einzelnen Modulen angeboten werden. Die Veranstaltungen werden alternierend in den verschiedenen Bundesländern durchgeführt, wobei vermehrt auf Expert/inn/en in den Bundesländern zurückgegriffen wird. Außerdem werden moderne didaktische Methoden intensiviert und vor allem vermehrt praktische Übungen, Exkursionen und Workshops angeboten.

2004 wurden in zwei mehrtägigen Blöcken Veranstaltungen in Graz und in Wien angeboten, im heurigen Jahr bislang eine Veranstaltungsreihe in Linz. Fixiert für das erste Halbjahr sind Veranstaltungen in Niederösterreich und in Wien, weiters geplant sind Veranstaltungsreihen im Herbst dieses Jahres in Salzburg und in Westösterreich.

Zusätzlich erfolgen Schulungen durch die jeweiligen Landesregierungen zu landesspezifischen Themen.

 

Die Verordnung (EG) 882/2004 sieht Grundprinzipien für amtliches Untersuchungspersonal vor. Zusätzlich zu dieser Verordnung schreibt die Verordnung (EG) 854/2004 spezielle Ausbildungsgegenstände für Tierärzte/‑ärztinnen vor, die als amtliche Tierärzte/-ärztinnen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in den Hygienekontrollen in Fleischbetrieben tätig sind. Es ist geplant, diese Erfordernisse in einem Ausbildungsgesetz in Österreich umzusetzen.

 

Frage 27:

Bis Ende 2004 stand für die Aus- und Weiterbildung kein spezielles Budget zur Verfügung. Es musste extrem sparsam vorgegangen werden, d.h. Kosten waren überhaupt zu vermeiden oder mussten allgemeinen Budgetansätzen (Veterinärwesen) zugeordnet werden.

Es ist von Gesamtkosten von maximal € 5.000,-- pro Jahr auszugehen.

Der nunmehrige modernisierte Ansatz bei der Weiterbildung erforderte eine Mindestbudgetierung. Vorgesehen ist, im Jahr 2005 mit maximal € 20.000,-- das Auslangen zu finden.

 

Frage 28:

Im Ressort liegen keine Unterlagen über die Gehälter der Amtstierärzte/‑ärztinnen in anderen Mitgliedstaaten vor. Auch über die Gehälter in den Bundesländern liegen meinem Ressort keine Unterlagen vor, die nachstehenden Informationen zu einzelnen Bundesländern wurden von den Veterinärverwaltungen übermittelt:

 

Burgenland:

Meinem Ressort liegen keine Angaben vor.

 

Kärnten:

Das Einstiegsgehalt einer Amtstierärztin/eines Amtstierarztes beträgt ca. € 1.966,--.

 

Niederösterreich:

Die Amtstierärzte/-ärztinnen sind Landesbedienstete oder Gemeindebedienstete und unterliegen dem öffentlichen Besoldungsrecht.

In der Abteilung Veterinärangelegenheiten liegen Vergleiche zu den anderen Bundesländern und zu den öffentlichen Besoldungsschemen vor. Demnach befinden sich die Fleischuntersuchungsgebühren in Niederösterreich im oberen Bereich.

 

Oberösterreich:

Das Einstiegsgehalt einer Amtstierärztin/eines Amtstierarztes seit der Besoldungsreform in Oberösterreich nach Funktionslaufbahnen in LD 11 beträgt Brutto € 2.864,--.

Das Einstiegsgehalt einer Fleischuntersuchungstierärztin/eines Fleischuntersuchungstierarztes ist höchst unterschiedlich je nach Beauftragungsort und -umfang. Vergleiche mit anderen europäischen Staaten liegen nicht vor.

 

Salzburg:

Die Gehälter der Amtstierärzte/-ärztinnen errechnen sich auf Grund des allgemeinen Entlohnungsschemas für Vertragsbedienstete bzw. Beamte/Beamtinnen des Landes Salzburg (Landesbeamtengesetz, Landesvertragsbedienstetengesetz).

Die freiberuflich tätigen Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen werden nach den Bestimmungen der Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung bezahlt.

Gehaltsschemata für Amtstierärzte/-ärztinnen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen nicht auf.

 

Steiermark:

Dazu liegen meinem Ressort keine Daten vor.

 

Tirol:

Im Vergleich mit der Einkommenssituation von Amtstierärzten/-ärztinnen im benachbarten Bayern und Südtirol muss festgestellt werden, dass die Entlohnung von Tiroler Amtstierärzten/-ärztinnen im keinem Verhältnis zu Umfang und Verantwortung der ihnen übertragenen Aufgaben steht.

So verfügt z.B. die Veterinärverwaltung eines Bezirkes der Autonomen Provinz Bozen für die Erfüllung der gleichen Aufgaben über ca. drei mal so viele Amts-tierärzte/-ärztinnen wie ein hinsichtlich Anzahl landwirtschaftlicher Nutztiere sowie Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe vergleichbarer politischer Bezirk in Nordtirol. Ein/e Südtiroler Amtstierärztin/-tierarzt verfügt dazu über ein ca. 1/3 bis ¼ höheres Einkommen als ein/e Nordtiroler Amtstierarzt/ärztin. Die Verhältnisse in Bayern entsprechen sowohl bezüglich der personellen Besetzung als auch der Bezahlung eher der Situation in Südtirol als in Österreich.

 

Vorarlberg:

Eine Aufstellung der Gehälter der Amtstierärzte/-ärztinnen wurde im Frühjahr 2003 bei der Tagung des Österreichischen Vereins der Amtstierärzte/-ärztinnen (erstellt durch Vizepräsident Dr. Johannes Fritz, Bezirkshauptmannschaft Reutte, Tirol) präsentiert.

Ähnlich der im Auftrag des BMSG erstellten Studie der Fa. Vetcontrol vom November 2001 zu Fleischuntersuchungsgebühren bzw. -entgelten unterscheiden sich die verschiedenen Systeme grundsätzlich, bei der SFU wegen Entgelten für Stück oder Zeit.

 

Wien:

Meinem Ressort liegen keine diesbezüglichen Daten vor.

 

Frage 29:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass durch die Osterweiterung Grenztierärzte/-ärztinnen Aufgaben in der Zentralstelle meines Ressorts übernehmen und damit den Personalmangel mildern konnten.

Zu den Bundesländern im Einzelnen:

 

Burgenland:

Durch die Osterweiterung konnten die Grenztierärzte/-ärztinnen andere Aufgaben in der Bundesverwaltung übernehmen.

 

Kärnten:

Eine Problemlösung wurde durch neue Konzepte, wie z.B. Veterinärkompetenzzentren, angestrebt.

Gänzlich zufriedenstellende Lösungen sind wegen der restriktiven Personalan-stellungspraxis derzeit nicht möglich.

 

Niederösterreich:

Diesbezüglich werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Personalbereitstellung ist begrenzt.

 

Oberösterreich:

Nein, in Zeiten allgemeiner Budgetknappheit ist dieses Problem beinahe unlösbar.

 

Salzburg:

Es wurde der Tiergesundheitsdienst auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet. Damit kommt es bei der Betreuung von landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu einer wesentlichen Verbesserung. Die dadurch auch bedingte verbesserte Dokumentation erleichtert und steigert die Effizienz der amtlichen Kontrolle in vielen Bereichen.

 

Steiermark:

Das Problem der unzureichenden Personalausstattung wurde im Bundesland Steiermark durch eine in den letzten 10 Jahren erfolgte Ausweitung der Amtstierärzte/-ärztinnen - Dienstposten gelöst.

 

Tirol:

Aus fachlicher Sicht ist die Notwendigkeit einer massiven Aufstockung des amtstierärztlichen Personals zur Erreichung eines auch nur annähernd gesetzeskonformen Vollzuges unbestritten. Im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Personalentwicklung sowie die Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Bereich werden realistischerweise die Chancen auf eine Personalaufstockung als äußerst gering angesehen.

 

Vorarlberg:

Siehe Beantwortung der Frage 7.

 

Wien:

Die Personalausstattung in Wien ist ausreichend.

 

Frage 30:

Das Tierarzneimittelkontrollgesetz hat sich bewährt. Eine Änderung ist dahingehend geplant, dass die Bestimmungen der Richtlinie über das Verbot der Verwendung von Hormonen (RL 96/22/EWG) im Rahmen des Veterinärrechtsänderungsgesetzes in das Tierarzneimittelkontrollgesetz aufgenommen werden sollen.

 

Frage 31:

Aus Sicht meines Ressorts sind derzeit keine großen Probleme bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der Überwachung der Zerlegungsbetriebe gegeben. Kleine Unzulänglichkeiten werden direkt von den für den Vollzug verantwortlichen Ländern behoben.

 

Fragen 32 und 33:

Die Rückstandskontrolle funktioniert auf Basis der von der EU vorgegebenen Richtlinien und der dazu erlassenen österreichischen Verordnungen nach einem jährlich von der Kommission genehmigten Plan. Dieser Plan wird durchgeführt und die Ergebnisse von der Kommission anerkannt. Etwaige neu auftretende Problemsituationen werden durch jährliche Anpassung behoben.

 

Nach dem LMG 1975 wurde die Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung erlassen. Da diese Verordnung ein geeignetes Instrument darstellt, um entsprechende Kontrollmaßnahmen in Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelkontrolle und Veterinärverwaltung durchzuführen, werden aktuell keine Probleme in diesem Bereich gesehen.

 

Frage 34:

Die Überwachung und Kontrolle gemäß der Milchhygiene-Richtlinie 92/46/EG wurde entsprechend dem LMG 1975 in der Milchhygiene-Verordnung, BGBl. Nr. 897/1993 umgesetzt. Bei Kontrollbesuchen der Europäischen Kommission in den Jahren 1999 und 2001 wurde auf Detailprobleme hingewiesen, die durch Änderungen der Milchhygiene-Verordnung und durch Änderungen im Revisions- und Probenplan behoben wurden.

 

Frage 35:

Die Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen ist im Tierseuchengesetz und den darauf basierenden Verordnungen geregelt. Das Tierseuchengesetz wird regel-mäßig den geänderten Bestimmungen der Europäischen Kommission angepasst, bzw. werden laufend Fachvorschläge für Verordnungen als Umsetzung der Richtlinien und Verordnungen der Kommission, des Rates und des Parlaments gemacht.

 

Die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurde im Rahmen einer Echtzeit-übung im November 2004 geprobt. Diese Übung fand österreichweit unter internationaler Beobachtung statt und hatte eine Überprüfung der österreichi-schen Krisenpläne, der Tierdatenbanken und der Zusammenarbeit der Behörden untereinander und die Zusammenarbeit mit Polizei, Feuerwehr und Bundesheer zum Inhalt. Die Übung – unter dem Titel PICORNA 04 – verlief überaus zufriedenstellend; an der Verbesserung einzelner Aspekte (z.B. Kommunikation) wird gearbeitet.

 

Derzeit gibt es in Österreich Bekämpfungsprogramme für Tollwut, Salmonellen bei Geflügel-Elterntieren und TSE. Das Tollwutprogramm wurde im September 2004 von der Task force Gruppe der Europäischen Kommission evaluiert.

In ihrem Endbericht bezeichnet die Task force Gruppe das österreichische Programm zur Bekämpfung der Tollwut als effektiv und gut organisiert.

Das Bekämpfungsprogramm für Salmonellen in Elterntieren muss den Bestimmungen einer Entscheidung zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragenen Zoonoseerregern angepasst werden. Derzeit liegt die Entscheidung im Entwurf vor.

 

Das Salmonellenbekämpfungsprogramm wird in den nächsten Jahren nach Durchführung von „baseline-studies“ und Auswertung der Ergebnisse auf die Produktionssparten Legehennen, Mastgeflügel und Schweine ausgeweitet werden.

 

Der Entwurf einer neuen Aquakulturrichtlinie wird unter britischer Präsidentschaft im Rat behandelt werden. Diese Richtlinie sieht die Anzeigepflicht mehrerer Fischseuchen vor, die in Folge auch in Österreich umzusetzen sein wird.

 

Eine neue Bekämpfungsstrategie – das Prinzip der „Kompartimentalisierung“ – sieht vor, dass in Zukunft die Wirtschaft vermehrt in die Seuchenbekämpfung einbezogen werden soll. Durch geeignete Biosicherheitsmaßnahmen und ein einheitliches Management können bestimmte Kompartimente als seuchenfrei erklärt werden.

 

Frage 36:

Aus Sicht der Veterinärverwaltungen der Bundesländer wurde dazu folgendes angemerkt:

 

Burgenland:

Aus dem Burgenland liegen dazu keine Angaben vor.

 

Kärnten:

Nein.

 

Niederösterreich:

Im Rahmen der österreichweit angelegten Picorna Übung im Jahr 2004 wurden die Rechtsbestimmungen mit den EG-Vorschriften abgeglichen. Dabei wurde festgestellt, dass das österreichische Tierseuchenrecht in vielen Bereichen angeglichen werden muss.

 

Oberösterreich:

Reformen sind bereits auf Bundesebene angedacht und in Veterinärdirektoren-konferenzen diskutiert worden. Auch hierbei sind die finanziellen Mittel limitierender Faktor.

 

Salzburg:

Derzeit bestehen keine Probleme bei der Tierseuchenbekämpfung. Eine Abstimmung mit dem Bundesministerium und den anderen Bundesländern erfolgt durch die regelmäßig tagende Tierseuchenarbeitsgruppe.

 

Steiermark:

Aus Sicht des Bundeslandes Steiermark besteht zur Zeit kein Reformbedarf.

 

Tirol:

Es wurde auf die Notwendigkeit einer Neufassung der gesetzlichen Grundlagen zur Regelung der Tierseuchenbekämpfung sowie die Anpassung an geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften hingewiesen, weiters wird eine Entrümpelung sowie Entbürokratisierung zu Gunsten einer modernen Gesetzgebung und Seuchenbekämpfung als Reformbedarf erwähnt.

 

Vorarlberg:

Als Reformbedarf bei der Tierseuchenbekämpfung sollten die BSE-Screenings auf echte und risikobasierte Stichproben reduziert werden (zur Sicherheit der Konsu-ment/inn/en soll das Regime der SRM-Entsorgung beibehalten werden); ausdrücklich begrüßt wird die BVD/MD-Verordnung.

 

Wien:

Nein.

 

Frage 37:

Im Jahr 2004 wurde die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Tierärzte/‑ärztinnen und Tierhalter/innen in den Tiergesundheitsdiensten der Länder einschließlich des Geflügelgesundheitsdienstes durchgeführt. Die Ergebnisse waren großteils sehr zufriedenstellend. Im Bereich der internen Kontrollen, der Korrekturmaßnahmen sowie in den Dokumentationspflichten waren in fast allen Tiergesundheitsdiensten der Länder zwar einzelne Mängel feststellbar, an deren Verbesserung wird jedoch bereits gearbeitet.

 

Frage 38:

Probleme ergeben sich gemäß Mitteilung der Länder Oberösterreich und Kärnten bei den behördlichen Kontrollen im Rahmen des TGD gegebenenfalls durch den Personalmangel in den Bezirksverwaltungsbehörden und teilweise in den Veterinärabteilungen der Länder, der eine niedrigere Kontrollfrequenz zur Folge hat. Probleme über mangelhafte Aufzeichnungen beim Arzneimitteleinsatz bei Tierärzten/-innen wie Landwirten werden jedenfalls zur Anzeige gebracht.

 

Frage 39:

Mit Stichtag 31.10.2004 sind von ca. 2250 Tierärzten ca. 1000 TGD-Tierärzte und von ca. 160.000 nutztierhaltenden Betrieben ca. 34.000 TGD-Tierhalter Teilnehmer im TGD. Die Neuzugänge zum TGD übertreffen deutlich die Austritte. Den höchsten Anteil haben derzeit die Schweinebetriebe, gefolgt von Rinderbetrieben. Auch die österreichischen Geflügelbestände sind gut über den Geflügelgesundheitsdienst betreut. Der Entwurf der Änderung der Tiergesundheitsdienst-Verordnung beinhaltet auch Fragen betreffend die Anzahl der am TGD teilnehmenden Tierhalter/innen und Tierärzte/-ärztinnen sowie die Anzahl der im TGD betreuten Tiere, aufgeschlüsselt nach Bundesländern. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Aufschlüsselung nicht in aussagekräftiger Form möglich.

 

Die Evaluierung ergab weiters eine Notwendigkeit von Anpassungen bzw. Ergänzungen bei Betriebserhebungsprotokollen und führt voraussichtlich zu einer weiteren Konkretisierung der Tiergesundheitsdienstverordnung in den Bereichen Anwendung von Tierarzneimitteln, Betriebserhebungen, Anforderungen an die Tierärzte, Kontrollen sowie Aus- und Weiterbildung.

Der neue TGD-Verordnungsentwurf liegt derzeit zur Begutachtung vor.

 

Frage 40:

Im Fall Beckerle, Neukirchen a.d. Enknach, OÖ wurde der Besitzer gerichtlich verurteilt und ein Tierhalteverbot ausgesprochen. Die dort bis dahin betriebene Schweinemast wurde aufgegeben und steht derzeit leer.

Ansonsten waren keine konkreten Maßnahmen gegen Missstände notwendig.

 

Frage 41:

Der Bereich Tiertransporte fällt in seiner Zuständigkeit in die Kompetenz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und in seinem Vollzug in den Bereich der Landesbehörden. Mein Ressort ist nur insoweit mit dem Arbeitsbereich Tiertransport befasst, als jene Bereiche, welche nicht von den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, -Eisenbahn oder -Luft erfasst werden, unter den § 11 Tierschutzgesetz fallen, der eine Verordnungsermächti-gung zu einer Tiertransportverordnung beinhaltet. Ein Entwurf gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist derzeit im Entstehen und wird nach seinem In-Kraft-Treten von den Landesbehörden zu vollziehen sein. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner darauf basierenden Verordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Nach der Osterweiterung der EU im Mai 2004 sind Tiertransportkontrollen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in Österreich durch den grenztierärztlichen Dienst an den Außengrenzen zum Großteil weggefallen.

Missstände bei Tiertransporten sind von den Behörden vor Ort zu verfolgen. Daneben besteht auch die Möglichkeit über den Tierschutzombudsmann des jeweiligen Bundeslandes, der gemäß § 41 Tierschutzgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten hat, Missstände aufzuzeigen. Dieser kann auch in Verwaltungsverfahren nach dem Tierschutzgesetz mittels Parteienstellung eingreifen.

 

Frage 42:

Burgenland:

Aus dem Burgenland liegen meinem Ressort keine Angaben vor.

 

Kärnten:

Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung ist auch der Tierschutz beim Transport zu überprüfen, sodass ein Großteil der Transporte bei der Anlieferung überwacht wird (in Großschlachthöfen alle). Gesonderte Aufzeichnungen darüber gibt es nicht.

 

Niederösterreich:

Alle Schlachttiere werden bei ihrer Ankunft einer Schlachttieruntersuchung unterzogen, aus der sich vielfach Rückschlüsse über den Transport ziehen lassen. Stichprobenweise werden auch die Transportfahrzeuge kontrolliert. Es wurden Schulungen im humanen Umgang mit Schlachttieren für Schlachtpersonal und Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen durchgeführt.

 

In Niederösterreich befinden sich 35 IGH-Schlachtbetriebe und 973 kleine Schlachtbetriebe. In diesen Betrieben wird mehr oder weniger regelmäßig geschlachtet. Die Anzahl der jährlichen Schlachttieruntersuchungen und somit auch Transportuntersuchungen beläuft sich daher vermutlich auf mehrere hundert im Jahr, eine genaue Anzahl kann leider nicht angeführt werden.

 

Oberösterreich:

In Oberösterreich wurden

Tiertransportkontrollen am Schlachthof durchgeführt.

 

Die Kontrollen 2003, 2004 und 2005 wurden von Frau Landesrätin Dr. Silvia Stöger initiiert und zur Vornahme der Kontrollen wurden Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen in jeweils anderen Schlachtbetrieben bestellt, sodass keine Überprüfungen im eigenen Wirkungsbereich durch sie selbst erfolgten. Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird beinahe jeder Transport (Entladung) durch den/die Fleischuntersuchungstier-arzt/ärztin kontrolliert.

 

Festgestellt bei den Tiertransportkontrollen wurden:

         2001           209 Mängel

         2003           453 Beanstandungen

         2004/05     416 mangelhafte Transporte (vorläufige Daten)

 

Zahlen über eingeleitete Strafverfahren liegen in meinem Ressort nicht auf, die Erhebung derartiger Daten in dem für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeitraum würde einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand bedingen.

 

Salzburg:

Nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes ist eine Schlachttier-untersuchung vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Untersuchung, die nach der Abladung beim Eintrieb erfolgt, werden im Schlachthof und in den großen Schlachtbetrieben routinemäßig auch praktisch alle Tiertransportfahrzeuge kontrolliert, wobei stichprobenartig auch eine Detailkontrolle des Fahrzeuges durchgeführt wird. Eine genaue Zahl der Anlieferungsfahrzeuge und somit der Überprüfungen liegt nicht vor.

 

Steiermark:

Alle für steirische Schlachtbetriebe bestimmten Schlachttiertransporte aus dem Ausland werden am Bestimmungsort von Amts- und Landesbezirkstierärzten/‑innen veterinärrechtlich kontrolliert. Dabei werden sowohl die erforderlichen Dokumente (Gesundheitszeugnis, zusätzliche Garantien, Transportplan) als auch der Gesundheitszustand der Tiere und die Transportbedingungen kontrolliert.

Die Anzahl dieser in den Jahren 2000 – 2004 kontrollierten Transporte sind der u.a. Tabelle zu entnehmen. Zusätzlich überprüfen auch die mit der Lebend-untersuchung befassten Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen alle in den großen Schlachtbetrieben einlangenden Schlachttiertransporte, ob Mängel bei Gesundheit, Kennzeichnung oder Transport vorliegen. Aufgrund des Aufwandes für die diesbezügliche Erhebung und der Kürze der dafür zur Verfügung stehenden Zeit liegen darüber jedoch meinem Ressort keine genauen Daten vor.

 

Jahr

Veterinärbehördlich überprüfte Schlachttiertransporte (IGH*, DL*)

2000

957

2001

778

2002

1.040

2003

1.226

2004

1.872

 

*IGH Innergemeinschaftlicher Handel

*DL Drittland

 

Tirol:

Die in Tirol existierenden Schlachtanlagen sind von untergeordneter Größe

(3 Betriebe mit EU-Zulassung, alle unter 1000 GVE pro Jahr). Es erfolgen laufend Kontrollen durch Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen.

 

Vorarlberg:

Vorarlberg ist glücklicherweise noch keine Durchzugsstrecke für Tiertransporte.

Alle Amtstierärzte/-ärztinnen sind als Tiertransportinspektoren bestellt und unterstützen auf Wunsch die durch laufende Schulungen ausgebildete Exekutive. Lebenduntersuchungen an Schlachthöfen werden in Vorarlberg nach Möglichkeit entsprechend der gesetzlichen Vorgabe durchgeführt; praktische Schwierigkeiten gibt es in entlegenen Kleinbetrieben mit unregelmäßigen Anlieferungszeiten.

 

Gemäß § 15 Tiertransportgesetz Straße, BGBl. Nr. 411/1994 idF 139/2003, musste der Landeshauptmann erstmals bis 31. Jänner 2005 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Bericht bezüglich der durchgeführten Kontrollen vorlegen. Die Ergebnisse der Bezirkshauptmannschaften für 2004 sind:

 

Kontrollpunkt während des Transportes auf der Straße

31

Kontrollpunkt bei der Ankunft am Bestimmungsort

54

Kontrollpunkt auf Märkten, Versandorten etc.

431

Anzahl Strafverfahren

2

 

Wien:

Nach der Schließung des Schlachtbetriebes St. Marx im Jahre 1997 finden in Wien nur in wenigen kleinen Schlachtanlagen Schlachtungen statt. Lediglich ein Schlachtbetrieb wird dabei regelmäßig zweimal wöchentlich beliefert.

Der Transport der Tiere wird im Zusammenhang mit der Lebenduntersuchung regelmäßig kontrolliert. In den Jahren 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 gab es keine diesbezüglichen Beanstandungen.

 

Frage 43:

Burgenland:

Aus dem Burgenland liegen meinem Ressort keine Angaben vor..


 

Kärnten:

Im Falle von Übertretungen gibt es neben Verwarnungen Anzeigen bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Detaillierte Angaben liegen bei den Veterinärämtern nicht auf.

 

Niederösterreich:

Es können immer wieder Verbesserungen festgestellt werden. Nachschulungen für das Personal wurden bei Bedarf angeordnet.

 

Oberösterreich:

Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 42.

 

Salzburg:

Festgestellte geringe Mängel werden sofort behoben, grobe Mängel werden bei der zuständigen Strafbehörde angezeigt.

 

Steiermark:

Statistiken über die Ergebnisse von den in den Schlachtbetrieben erfolgten Kontrollen liegen meinem Ressort nicht vor. Je nach Art der festgestellten Mängel hatten die Bezirksverwaltungsbehörden im Anlassfall entsprechend den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung, der Tierkennzeichnungsverordnung, des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes oder des Tiertransportgesetzes-Straße vorzugehen.

 

Tirol:

Es gab keine wesentlichen Beanstandungen.

 

Vorarlberg:

Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 42.

 

Wien :

Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 42.

 

Frage 44:

Durch den Beitrittsvertrag erfolgte eine genaue Regelung hinsichtlich des Verkehrs mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Durch die Kontrollen, wie sie im innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind, wird ein gewerbliches Verbringen von Waren nach Österreich, welche noch nicht den EU Standards entsprechen, verhindert.

 

Mit Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union haben sich diese verpflichtet, die veterinärrechtlichen Bestimmungen der EU einzuhalten und zu erfüllen.

Die veterinärrechtlichen Bestimmungen sind detailliert definiert und großteils harmonisiert. In den Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU (z.B. BSE) werden veterinärrechtliche Angelegenheiten und auch Probleme bearbeitet und über Kontrollen in den Mitgliedstaaten berichtet (TASK FORCE). Darüber hinaus gibt es regelmäßige Zusammenkünfte der Veterinärchefs aller Mitgliedstaaten.

Da die neuen Mitgliedstaaten alle Regeln des Veterinär- und Lebensmittelrechts seit 1. Mai 2004 anwenden müssen und die Europäische Kommission keine wesentlichen Ausnahmen auf diesem Gebiet akzeptiert hat, bestehen keine Probleme auf diesen Gebieten. Es gibt in diesen Staaten aber teilweise Nachholbedarf, auch hinsichtlich der Lebensmittelhygiene.

 

Frage 45:

Die EU hat durch das FVO (Food Veterinary Office) Kontrollen in den neuen Mitgliedstaaten vor deren Beitritt durchgeführt und es erfolgen laufend Kontrollen sowohl in den neuen als auch in den alten Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Lebensmittelkette und Tierschutz, der monatlich in Brüssel tagt und wo Vertreter/innen aller Mitgliedstaaten anwesend sind, wird über diese Kontrollen berichtet und seitens des FVO wurden die Kontrollen positiv beurteilt. Der entsprechende Kontrollplan wird laufend aufgrund aller zur Verfügung stehenden Informationen adaptiert. Die Ergebnisse der Kontrollbesuche werden auf der Homepage des FVO veröffentlicht.

 

Frage 46:

 

Land

Tierseuche

Datum der letzten Bestätigung

Cypern, Griechenland

Newcastle Disease

06.04.05

Spanien, Frankreich, Portugal

Bluetongue

31.03.05

Italien

Vesikuläre Virusseuche der Schweine

14.01.05

Italien

Afrikanische Schweinepest

15.02.05

Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal, Vereinigtes Königreich, Irland, Polen

BSE

laufend

Italien, Polen

Virale Hämorrhagische Septikämie

31.03.05

Polen

Infektiöse Anämie der Salmoniden

31.03.05

Italien

Equine Infektiöse Anämie

März 2005

 

 

Frage 47:

 

Land

Maßnahme

Tierseuche

Nationale Bestimmungen,

Entscheidung der Kommission

Italien

 

Verbot der Verbringung von lebenden Schweinen und Produkten

Afrikanische Schweinepest

Änderung der Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien), Kundmachung GZ 30.517/38-IV/12/03

EdK 2003/514/EG

Italien

 

Besondere Verbringungsverbote im IGH auf Grund von Infektionen mit schwach pathogenen AI-Viren in Italien

Niedrig pathogene Aviäre Influenza (nicht anzeigepflichtige Form der Geflügelpest)

Kundmachung betreffend besondere Verbringungs-verbote im innergemein-schaftlichen Handel auf Grund von Infektionen mit schwach pathogenen Aviären Influenzaviren in Italien,

GZ 74100/30-IV/B/8/05

EdK 2004/666/EG

Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Slowakei

 

Besondere Verbringungsverbote im IGH

Klassische Schweinepest

Kundmachung betreffend eine Änderung der Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten,

GZ 74100/8-IV/B/8/05

EdK 2004/831/EG

Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Malta, Zypern, Griechenland

 

Besondere Verbringungsverbote; bestimmte Bedingungen zur Verbringung im IGH

Bluetongue

Kundmachung mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von geimpften Tieren aus Schutzzonen,

GZ 74700/19-IV/B/8/05

EdK 2005/138/EG


Österreichische Schutz- und Sperrmaßnahmen im innergemeinschaftlichen Handel sind auf der Homepage des BMGF ersichtlich:

 

http://www.bmgf.gv.at/cms/site/attachments/4/9/3/CH0059/CMS1038839957544/schutzigh-stand_20-04-05.pdf

 

Frage 48:

Die Produkte, die sich auf dem gemeinsamen Markt befinden, werden am Markt routinemäßig, wie bisher, entsprechend der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung kontrolliert. Bei diesen Kontrollen werden auch die Genusstauglichkeitskenn-zeichen überprüft, da nur solche Produkte zulässig sind, die mit gültigen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sind. Bis 31. August 2004 konnten auch die bisherigen Genusstauglichkeitskennzeichen für Exporte in die Gemeinschaft verwendet werden, wenn die zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaates bescheinigte, dass die Ware vor dem 1. Mai 2004 hergestellt worden ist.

 

Frage 49:

Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 44.

Eine Einschätzung der Verhältnisse in den neuen Mitgliedsländern obliegt einzig und allein der Kommission.


 

Frage 50:

Durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1.5.2004 kam es zum Wegfall zahlreicher veterinärbehördlicher Grenzkontrollstellen und zur Öffnung des Binnenmarktes. Anfängliche Probleme bei Verbringungen von lebenden Tieren (wie z.B. Zeugnismängel, Anerkennung von Bekämpfungsprogrammen) nach Österreich aus einigen neuen Mitgliedstaaten konnten auf bilateralem Wege, teils mit Unterstützung durch die EU-Kommission, gelöst werden. Darüber hinaus ist eine Kontaktaufnahme mit den Mitgliedstaaten bei Auftreten von spezifischen Fragen, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit der Abhaltung von Ausstellungen oder Märkten jederzeit möglich und durchaus üblich.

 

Frage 51:

Regelmäßig werden Sitzungen der Veterinärchefs (CVO) aller Mitgliedstaaten abgehalten, wo aktuelle Probleme und Zielsetzungen mit der EU-Kommission diskutiert und festgelegt werden.

Monatlich nehmen Mitarbeiter/innen der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an den Sitzungen des Ausschusses für Lebensmittelkette und Tiergesundheit teil, wo EU-Veterinärbestimmungen diskutiert und abgestimmt werden. Dabei ist auch eine informelle Kontaktnahme mit den jeweiligen Mitgliedstaaten möglich.

 

Die Zusammenarbeit mit den Lebensmittelbehörden erfolgt im Rahmen der verschiedenen Sektionen des Ständigen Ausschusses, der EFSA in Zusammen-arbeit zwischen den Mitgliedstaaten, des Informationsaustausches mittels RASFF-Systems oder der Planung des jährlichen koordinierten Kontrollprogramms der EU. Darüber hinaus ist das BMGF bestrebt, in direktem Kontakt mit den jeweiligen nationalen Kontrollbehörden persönliche bzw. zwischenstaatliche Kontakte mit den Expert/inn/en aufzubauen.

Zur formellen Kontaktaufnahme verweise ich auch auf meine Ausführungen zu Frage 50.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

Beilage

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als

Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zu Verfügung.