2871/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ: BMGF-11001/0066-I/A/3/2005
Wien, am 9. Juni 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2887/J der Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen wie
folgt:
Frage 1:
Dazu verweise ich auf die angeschlossene Tabelle
(Beilage A).
Frage 2:
Burgenland:
Die
Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen erfolgt durch Ausschreibung und
Objektivierungsverfahren.
Kärnten:
Derzeit
noch keine.
Es
gibt ein Konzept mit 3 Kompetenzzentren.
Niederösterreich:
Das
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) wurde beschlossen,
es wurde noch keine der nationalen Verordnungen zu dem Gesetz veröffentlicht;
diese werden jedoch noch im Laufe des Jahres 2005 erwartet.
Die
zuständige Abteilung für Veterinärangelegenheiten wird sich entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben verhalten.
Amtstierärzte/-ärztinnen
werden nach den Prinzipien Effizienz, Sparsamkeit und notwendige
Kontrolltätigkeit eingesetzt. Die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist in Niederösterreich derzeit primär
mit freiberuflich beauftragten Fleischuntersuchungstierärzten/-ärztinnen
organisiert.
Dieses
System wird in der Übergangsfrist (den nächsten fünf Jahren) beibehalten
werden. In diesen fünf Jahren wird es sich zeigen, welche freiberuflich tätigen
Tierärzte/-ärztinnen auch weiterhin bereit sein werden, die künftig
voraussichtlich sehr anspruchsvolle Ausbildung für Aufsichtsorgane auf sich zu
nehmen und bereit sind, im Bereich der Lebensmittelüberwachung Aufgaben zu
übernehmen. Die Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird
sicherlich überdacht und den derzeit noch nicht bekannten Bedingungen
bestmöglich angepasst werden.
Oberösterreich:
Die Kriterien
in Anpassung an das künftige LMSVG sind noch in Diskussion. Durch die gegebene
Personalmangelsituation sind jedoch keine zusätzlichen Bestellungen von
Amtstierärzten/-ärztinnen möglich. Gegebenenfalls werden vom Landeshauptmann
hinsichtlich der künftig umfassenden Kontrollen weitere Aufsichtsorgane, durch
Umstrukturierung der Verwaltungsbereiche oder Zuständigkeiten, beauftragt. Dies
steht jedoch in engem Zusammenhang mit der beginnenden Aufgabenreform und
geplanten Neuorganisation in den Bereichen Vet, San, SanLA und Agrar (Futtermittelkontrolle).
Salzburg:
Die Bestellung von
Amtstierärzten/-ärztinnen erfolgt nach dem vorgegebenen Stellenplan, wobei
derzeit in jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Amtstierarzt/eine Amtstierärztin
zugeteilt ist. In der Stadt Salzburg (Stadt mit eigenem Statut) sind derzeit
zwei Amtstierärzte tätig. Spezielle Erlässe für die Anstellung von
Amtstierärzten/-ärztinnen existieren nicht.
Steiermark:
Nachdem das
LMSVG bislang noch nicht kundgemacht ist und erst 2006 in Kraft treten soll,
existieren derzeit auch keine Richtlinien oder Erlässe für die Bestellung von
Amtstierärzten/-ärztinnen.
Tirol:
In
Anbetracht der in Tirol vorherrschenden Betriebsstrukturen bzw. Betriebsgrößen
werden die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
derzeit abgewartet. Spezielle Richtlinien oder Erlässe für die Bestellung von
Amtstierärzten/-ärztinnen sind nicht vorhanden.
Vorarlberg:
Das
Kriterium für die Bestellung von Amtstierärzten/-ärztinnen ist die
flächen-deckende Versorgung. Auf Grund der geringen Größe des Bundeslandes
werden schon seit langer Zeit jeder Bezirkshauptmannschaft nach bestimmten
Schwerpunkten landesweite Aufgaben übertragen. Seit 1.1.2004 besteht in
Vorarlberg die dienstrechtliche Vorgabe, dass Amtstierärzte/-ärztinnen weder im
jeweiligen Amtsbezirk noch sonst für landwirtschaftliche Nutztiere tierärztlich
tätig sein dürfen.
Wien:
Gemäß
§ 99 (4) der Übergangsbestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes sind Amtstierärzte/-ärztinnen der Stadt Wien als
Aufsichtsorgane gemäß § 24 (3) anzusehen, sofern sie die Voraussetzungen des §
29 leg. cit. erfüllen.
Frage 3:
Dazu verweise ich auf die beigeschlossenen Tabellen
(Beilage A).
Frage 4:
Dazu verweise
ich auf die als Beilage B angeschlossenen Tabellen 1 bis 18 (Fläche der
Bezirke, Zahl der Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des Geflügels
und pro km2 (bezogen auf den Bezirk), Zahl der Einhufer,
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und des Geflügels pro Amtstierarzt/-ärztin und
pro Tierarzt/-ärztin (bezogen auf das Bundesland) jeweils für die Bundesländer
und für Österreich gesamt).
Die
jeweiligen Angaben beziehen sich auf die letzte Vollerhebung der Tierzahlen im
Jahr 1999 durch die Statistik Austria. Vollerhebungen werden nur alle
10 Jahre durchgeführt und nur in dieser Vollerhebung erhält das BMGF
Daten, die auf die politischen Bezirke aufgeschlüsselt sind.
Fragen 5 und 6:
Dazu verweise ich auf die beigeschlossenen Tabellen
(Beilage A).
Frage 7:
Burgenland:
Die Fachaufsicht hat die
Abteilung 4a - Hauptreferat Veterinärwesen.
Die
Kontrolle erfolgt bei Bedarf vor Ort (z.B. Oberkontrolle BTKV, Biogasanlagen,
oder z.B. Anzeigen des VGT gegen Legehennenbetriebe, Schweinemastbetriebe uä.,)
und durch die Überprüfung der Protokolle der durchgeführten Kontrollen.
Kärnten:
Es
gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Niederösterreich:
Die
Fachaufsicht hat die Abteilung Veterinärangelegenheiten.
Die
Einführung der zentralen Veterinärdatenbank in Niederösterreich gibt weitere
Kontrollmöglichkeiten.
Es
gab keine relevanten Änderungen gegenüber der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Oberösterreich:
Es
gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Salzburg:
Es
gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Steiermark:
Es
gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Tirol:
Es
gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Vorarlberg:
Durch
die Verwaltungsreform mit der zentralen Ansprechfunktion der
Bezirkshauptmannschaft betreffen den Amtstierarzt/die Amtstierärztin alle
Fragen der Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft inkl. Futtermittel,
Tierschutz, Tiertransport und Rückstandsfreiheit. Obwohl Amtstierärzte/‑ärztinnen
personell dem Bezirkshauptmann unterstehen, erfolgt die laufende Fachaufsicht
durch die Veterinärdirektion. Parameter sind Kundenzufriedenheit und pünktliche
Erledigung der Aufgaben.
Vereinzelt
durchgeführte Kontrollen zeigen, dass aus Gründen von regional sehr
schwankender Arbeitsbelastung und individueller besonderer Qualifikation
Aufgaben unterschiedlich bearbeitet werden. Der letzte Besuch durch die
EU-Kommission im September 2004 zum Thema Tiermaterialienrecht betraf auch
Schlachtbetriebe; der vorläufige Kontrollbericht betont deutliche
Kontrolldefizite, großteils wegen Personalmangels. Eine Verbesserung der
Situation könnten bestellte amtliche Tierärzte/-ärztinnen, die die
Amtstierärzte/-ärztinnen der Bezirkshauptmannschaften in der praktischen
Kontrolltätigkeit unterstützen, bieten.
Wien:
Es
gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Frage 8:
Burgenland:
Dazu liegen meinem Ressort keine Angaben vor.
Kärnten:
Es gibt laufend Kontrollen.
Niederösterreich:
Zu den zahlreichen und
vielfältigen Kontrollen auf Bezirksebene werden darüber hinaus noch 120
Kontrollen pro Jahr durch die Abteilung Veterinärangelegen-heiten
(„Überkontrollen“) durchgeführt.
Oberösterreich:
Die
Kontrollen gliedern sich auf wie folgt:
12
Kontrollen durch Veterinärdirektor,
25
Kontrollen durch Veterinärdirektor-Stellvertreter,
20
Kontrollen durch seitens der Veterinärdirektion entsandten Amtstierarzt.
Es
wurde erneut Personalmangel und dessen Auswirkungen festgestellt; Ergebnisse
sind in künftiger Aufgabenreform gesichert einzubringen.
Salzburg:
Wie im Vorjahr kann nur berichtet
werden, dass es sich um eine Fülle von Berichten aus den verschiedenen
Teilbereichen, die von den Amtstierärzten/-ärztinnen zu vollziehen bzw. zu
betreuen sind, handelt. Eine genaue Anzahl der Berichte zu erheben wäre nur
durch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand (händische Suche in
allen Akten) möglich.
Es erfolgt auch laufend eine
Kontrolle durch die Übermittlung von Unterlagen über gerade aktuelle
Schwerpunkte.
Steiermark:
Die Kontrolle der Tätigkeit der
Amtstierärzte/-ärztinnen erfolgt laufend.
Genaue Zahlen können daher nicht
angegeben werden.
Tirol:
Es
erfolgen laufend Kontrollen durch die Veterinärdirektion und es gibt keine
wesentlichen Beanstandungen.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 7.
Wien:
Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung im
Jahr 2004.
Frage
9:
Burgenland:
Dazu liegen meinem Ressort keine Angaben vor.
Kärnten:
Keine
Änderung zu 2004, d.h. unterschiedlicher Informationsstand, fachliche
Überlastung, Konzept der Veterinärkompetenzzentren mit Spezialisierung.
Niederösterreich:
Mängel werden dokumentiert,
Fristen zur Mängelbehebung werden gesetzt, die Mängelbehebung wird kontrolliert
und dokumentiert.
Oberösterreich:
Siehe Beantwortung der Frage 8.
Salzburg:
Von den Amtstierärzten/-ärztinnen
wurden die veterinärbehördlichen Rechtssetzungen entsprechend der zeitlichen
Möglichkeiten vollzogen. Bei etwaigen Beanstandungen erfolgte eine Anzeige bei
der zuständigen Strafbehörde.
Steiermark:
Bei
den laufenden Überprüfungen wurde festgestellt, dass der Erfüllungsgrad der
vorgegebenen Kontrollaufträge gegenüber den Vorjahren deutlich verbessert wurde
und insgesamt bei über 80% lag. In jenen Bezirken, in denen der Erfüllungsgrad
nicht 100% erreichte, wurden die Gründe hiefür mit den zuständigen
Dienststellenleitern/-leiterinnen und Amtstierärzten/-ärztinnen eingehend
diskutiert.
Tirol:
Siehe Beantwortung der Frage 8.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 7.
Wien:
Es gab keine Änderung gegenüber der Beantwortung im
Jahr 2004.
Frage 10:
Burgenland:
Die BH Oberpullendorf ist
derzeit (seit September 2004) nicht besetzt; das Objektivierungsverfahren ist
abgeschlossen.
Kärnten:
Nein.
Niederösterreich:
Ausgenommen
Mag. Krems verfügt jeder politische Bezirk über eine Amtstierärztin/einen
Amtstierarzt. Im Regelfall ist jede/r Amtstierärztin/Amtstierarzt nur in
ihrem/seinem Amtsbezirk tätig. In Verhinderungsfällen (Krankheit, Urlaub) gibt
es Vertretungsregelungen, zwei Amtstierärzte der Abteilung
Veterinärangelegenheiten helfen in verschiedenen Bezirken aus (je nach
Arbeitsanfall).
Oberösterreich:
Nein.
Salzburg:
Nein.
Steiermark:
Nein.
Tirol:
Nein.
Vorarlberg:
In Vorarlberg
wird jeder der vier politischen Bezirke durch eine/n eigene/n Amtstierärztin/Amtstierarzt
betreut, die Vertretung erfolgt gegenseitig. Von den in Vorarlberg tätigen 24
Fleischuntersuchungstierärzten/-ärztinnen führen fast alle im Tätigkeitsgebiet
eine eigene Tierarztordination. Etwa drei Viertel sind auch in der Großtierpraxis
tätig, ein Viertel nur in der Kleintierpraxis.
Wien:
Die
Amtstierärzte/-ärztinnen in Wien werden in Bezirksgruppen zusammengefasst.
Mehrere Bedienstete arbeiten daher in einer Außenstelle zusammen. Die
Verteilung erfolgte nach geographischen Gesichtspunkten und unter dem Aspekt
der Bürgernähe.
Frage 11:
Burgenland:
Magistrat Eisenstadt und
BH Eisenstadt-Umgebung werden von 1 Amtstierärztin betreut.
Kärnten:
Kein/e
Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.
Niederösterreich:
Krems-Stadt und Krems-Land werden von einem
Amtstierarzt betreut.
Oberösterreich:
Kein/e
Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.
Salzburg:
Kein/e
Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.
Steiermark:
Prinzipiell
betreut jeder Amtstierarzt nur einen Bezirk. Im Zuge des vor drei Jahren
erstellten Konzeptes von Veterinärkompetenzzentren werden einzelne
Amtstierärzte/-ärztinnen in jenen Fachgebieten, in denen sie eine
Spezialausbildung genossen haben, fallweise auch bezirksübergreifend
eingesetzt.
Tirol:
Kein/e
Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 10.
Wien:
Alle
Amtstierärztinnen/Amtstierärzte betreuen mehr als einen Bezirk.
Frage 12:
Burgenland:
Siehe Beantwortung der Frage 11.
Kärnten:
Kein/e
Amtstierärztin/Amtstierarzt betreut mehr als einen Bezirk.
Nur in der BH
Spittal/Drau gibt es neben einem Amtstierarzt noch einen Distriktstierarzt.
Niederösterreich:
Siehe Beantwortung der Frage 11.
Oberösterreich:
Siehe
Beantwortung der Frage 11.
Salzburg:
Siehe Beantwortung der Frage 11.
Steiermark:
Diesbezüglich
wird auf die Aufstellung in der angeschlossenen Tabelle in Frage 1 verwiesen.
(siehe Beilage A).
Tirol:
Siehe Beantwortung der Fragen 10 und 11.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 10.
Wien:
Zuteilung
von Amtstierärzten/innen in den Bezirken mit Stichtag 31.12.2004
Veterinäramtsabteilung
1.-9./20. Bezirk: 6 ATÄ
Veterinäramtsabteilung
10./11. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung
12.-14. Bezirk: 3 ATÄ
Veterinäramtsabteilung
15.-19. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung
21./22. Bezirk: 2 ATÄ
Veterinäramtsabteilung
23. Bezirk: 2
ATÄ
Frage 13:
Burgenland:
Alle beauftragten Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen.
Kärnten:
Von
82 Fleischuntersuchungstierärzten haben 78 eine eigene Praxis.
Alle
üben dort auch ihre amtliche Tätigkeit aus.
Niederösterreich:
13
Amtstierärzte/-ärztinnen verfügen über eine eigene Tierarztpraxis in ihrem
Bezirk (vorwiegend Kleintierpraxis). Sie üben dort auch ihre amtlichen
Tätigkeiten aus.
Oberösterreich:
In
Oberösterreich waren zum Stichtag 31. Dezember 2004 insgesamt
395
Tierärzte/-ärztinnen tätig, davon 349 freiberuflich.
Von diesen
führten 260 Tierärzte/-ärztinnen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus.
Für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist kein "Amtsbezirk" sondern
ein Beauftragungsgebiet, eine oder mehrere Gemeinden oder ein Schlachtbetrieb
festgelegt. In der Regel betreiben sie in diesem "Gebiet" auch eine
Tierarzt-ordination (Groß- und/oder Kleintierpraxis). Dies ist bislang
insoferne auch aus wirtschaftlichen Gründen (Wegentschädigungen), aus Gründen
der gesicherten tierärztlichen Versorgung der tierhaltenden bäuerlichen
Betriebe in bestimmten Regionen und nicht zuletzt auch den Intentionen des
Gesetzgebers folgend (FUG § 6 Abs. 5) begründbar. Gleichfalls mit weiteren
hoheitlichen Aufgaben (periodischen Untersuchungen auf Brucellose, Leukose und
IBR/IPV oder Untersuchungen gemäß der BVD-VO) werden Freiberufstierärzte/innen
jeweils mit Bescheid örtlich wie zeitlich begrenzt beauftragt.
Salzburg:
Da nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes für die
Beauftragung als Fleischuntersuchungstierärztin/Fleischuntersuchungstierarzt
die Berechtigung zur Berufsausübung Voraussetzung ist, verfügen alle
Fleischuntersuchungstierärzte/innen über eine eigene tierärztliche Praxis im
selben Amtsbezirk. Derzeit sind 54 Tierärzte/-ärztinnen mit der Durchführung
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragt, die alle über eine Praxis
im eigenen Bezirk verfügen.
Mit einer anderen behördlichen
Tätigkeit (Blutentnahmen im Rahmen der Stichproben für Brucellose, Leukose und
IBR/IPV) werden praktisch alle Tierärzte/-ärztinnen mit Großtierpraxis
beauftragt.
Steiermark:
In
den Gemeinden des Bundeslandes Steiermark verfügten mit Stichtag
31.
Dezember 2003 insgesamt 147 Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen im selben
Amtsbezirk über eine eigene Tierarztordination.
Die
Intention des Gesetzgebers, Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen für jenes
Gebiet zu bestellen, in dem sie auch eine Ordination betreiben, ist aus den
Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes (FUG), BGBl. Nr. 522/1982
i.d.g.F., ableitbar. So kann der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 5 FUG die
Beauftragung einer/eines
Fleischuntersuchungstierärztin/Fleischuntersuchungs-tierarztes widerrufen wenn
diese/r ihren/seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von
der Gemeinde, in der sie/er ihre/seine Fleischunter-suchungstätigkeit ausübt,
entfernt ist und ein/e andere/r Tierarzt/ärztin ihre/seine Tätigkeit an einem
näher gelegenen Berufssitz ausübt.
Mit
anderen behördlichen Tätigkeiten (wie Blutentnahme bei Rindern im Rahmen der
periodischen Untersuchungen auf Brucellose, Leukose und IBR/IPV oder
Durchführung amtlicher Schutzimpfungen) werden fast alle diese
Tierärzte/-ärztinnen beauftragt, soferne sie nicht ausschließlich in der
Kleintierpraxis tätig sind.
Tirol:
In
Tirol sind 69 Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen bestellt, alle verfügen
über eine eigene Praxis und alle üben dort auch ihre amtliche Tätigkeit aus.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 10.
Wien:
Keine im gleichen Bezirk.
Frage 14:
Burgenland:
Der/die
zuständige Amtstierarzt/-ärztin entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 16
FUG).
Kärnten:
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die
örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach
§ 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat.
Bei Kontrollen
der Tierärzte/-ärztinnen gemäß § 16 FUG während der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung, der Hausapothekenkontrolle u. dgl..
Niederösterreich:
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die
örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach
§ 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat.
Eine
§ 16 FUG Kontrolle umfasst auch die Überprüfung der praktischen Tätigkeit der
Fleischuntersuchungs- und Kontrolltierärzte/-ärztinnen. Die Befundergebnisse
werden in einem Protokoll festgehalten und den zuständigen Personen zur
Kenntnis gebracht. Zusätzlich werden externe Kontrollen durch
Amtstierärzte/-ärztinnen eines anderen Bundeslandes durchgeführt. Auch dabei
wird die tierärztliche Tätigkeit kontrolliert.
Oberösterreich:
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die
örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach
§ 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat.
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen üben die
Amtstierärzte/-ärztinnen aus.
Salzburg:
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/innen hat der/die örtlich
zuständige Amtstierarzt/ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16
Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstier-ärzte/innen regelmäßig zu kontrollieren hat.
Steiermark:
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/innen hat der/die örtlich
zuständige Amtstierarzt/ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach § 16
Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstier-ärzte/innen regelmäßig zu kontrollieren hat; sowie im
Anlassfall (Anzeigen, Beschwerden, Ersuchen um Befundüberprüfung).
Tirol:
Die
Fachaufsicht über die Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen hat der/die
örtlich zuständige Amtstierarzt/-ärztin, der/die im Rahmen der Kontrollen nach
§ 16 Fleischuntersuchungsgesetz auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstier-ärzte/-ärztinnen regelmäßig zu kontrollieren hat sowie
die Veterinärdirektion (laufende Kontrollen von Aufzeichnungen und
Tätigkeiten).
Vorarlberg:
Fachlich
erfolgt eine Aufsicht durch die Amtstierärzte/-ärztinnen der
Bezirkshauptmannschaften sowie durch den im Sinne der
Schwerpunkt-Bezirkshauptmannschaften landesweit für die praktische Ausführung
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung/Kontrolluntersuchung zuständigen
Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn.
Kontrollen
nach § 16 Fleischuntersuchungsgesetz treffen jeden Fleischbetrieb - und damit
auch den/die dort tätige/n Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin - mindestens
einmal jährlich. Erkenntnisse dieser Kontrollen sind zum Teil individuelle
Ausführungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Beanstandungen, die
Konsequenzen nach sich ziehen müssten, wurden keine festgestellt.
Wien:
Die
Fachaufsicht obliegt, wie im § 16 FUG geregelt, dem Landeshauptmann, der sich
in Wien im Bereich des Fleischuntersuchungsrechtes besonders erfahrener
Amtstierärzte/-ärztinnen bedient, die organisatorisch direkt dem
Veterinärdirektor unterstellt sind.
Frage 15:
Burgenland:
Keine Angaben.
Kärnten:
Derzeit liegt noch keine Auswertung vor.
Niederösterreich:
Da
jeder gewerbliche Fleischbetrieb einmal pro Jahr durch den/die
Amtstier-arzt/-ärztin und alle weiteren Betriebe (Fleischbetriebe mit
LFBIS-Nummer) nach einem risikobasierten, vorgegebenen Stichprobenplan
überprüft werden, kann davon ausgegangen werden, dass die hauptverantwortlichen
Fleischunter-suchungstierärzte/-ärztinnen zumindest einmal jährlich bei ihrer
Tätigkeit überprüft werden.
Oberösterreich:
Im
Jahr 2004 wurden verteilt auf alle Bezirkshauptmannschaften und Magistrate
insgesamt 2.715 Kontrollen gemäß § 16 FUG in Betrieben, die zum IGH zugelassen
sind, in Betrieben mit geringer Produktion, in landwirtschaftlichen Betrieben
und Wildsammelstellen durchgeführt, wobei in kombinierten Betrieben jede
Produktionskategorie (SH, ZB, VB, K/U) eigens gezählt wurde.
Salzburg:
Im Rahmen der Kontrollen nach § 16
Fleischuntersuchungsgesetz wird auch die Tätigkeit der
Fleischuntersuchungstierärzte/innen kontrolliert.
Im Jahr 2004 erfolgten 234
Kontrollen.
Steiermark:
Im Jahr 2004 erfolgten 683 derartige § 16
Kontrollen.
Tirol:
Es gibt laufend Kontrollen und keine wesentlichen
Beanstandungen.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 14.
Wien:
Im Jahr 2004 erfolgten 810 Kontrollen (mindestens 2
Kontrollen pro Betrieb).
Frage 16:
Burgenland:
Dazu liegen meinem Ressort keine Angaben vor.
Kärnten:
Es
gibt unterschiedliche Standards;
Information
durch Amtstierärzte/-ärztinnen und die Abteilung 10V,
Verwaltungsstrafverfahren.
Niederösterreich:
Bei
Beanstandungen wurden je nach Rechtslage entweder Fristen zur Mängelbehebung
gesetzt, die fristgerechte Mängelbehebung kontrolliert und dokumentiert oder
Mitteilung an die Strafbehörde gemacht.
Oberösterreich:
Die
amtstierärztlichen Kontrollen der Fleischuntersuchungsorgane erbrachten nur
minimale sofort abzustellende Missstände. Verwaltungsstrafverfahren waren keine
einzuleiten. Als Erfahrung haben diese Überprüfungen insofern erbracht, dass
die Notwendigkeit der Intensivierung von laufenden Schulungen und Informationen
erkannt wurde.
Salzburg:
Bei etwaigen Beanstandungen
erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Strafbehörde.
Steiermark:
Eine
detaillierte Auswertung der Überprüfungen liegt dem Amt der Steiermärki-schen
Landesregierung nicht vor. Im Falle festgestellter Mängel sind von
Amtstierärzten/-ärztinnen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur deren
Behebung anzuordnen
Tirol:
Siehe Beantwortung der Frage 15.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 14.
Wien:
Dokumentationsmängel
wurden im Protokoll festgehalten und deren Behebung bei der Nachkontrolle
überprüft.
Frage 17:
Nein.
Frage 18:
Burgenland:
Kein/e
Amtstierarzt/-tierärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im
selben Bezirk. Weiters siehe Beantwortung der Fragen 5 und 6.
Kärnten:
Kein/e Amtstierarzt/ärztin
ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im selben Bezirk.
Niederösterreich:
Auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht möglich, dass Amtstier-ärzte/-ärztinnen
nebenbei freiberuflich in ihrem Amtsbezirk eine Schlachttier- und
Fleischuntersuchung durchführen. Am Magistrat angestellte
Amtstierärzte/-ärztinnen (5) führen allerdings durchgehend
Fleischuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen in ihrem Amtsbezirk durch.
Oberösterreich:
Auf
Grund einer Regelung durch den Personalreferenten im Jahr 1999 ist in
Oberösterreich kein/e Amtstierärztin/Amtstierarzt gleichzeitig
Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im eigenen Amtssprengel. Auf Anordnung ist
eine Neubeauftragung einer/eines Amtstierärztin/Amtstierarztes mit der
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung o.a.
Regelung untersagt.
Salzburg:
Kein/e
Amtstierarzt/-ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin im
selben Bezirk.
Steiermark:
Ausschließlich
vier Amtstierärzte/-ärztinnen des Magistrates Graz sind im eigenen
Verwaltungsbezirk als Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen tätig. Eine/r
von ihnen verfügt darüber hinaus auch über eine eigene private
Tierarztordination.
Von
den beim Land Steiermark beschäftigten Amtstierärzten/-ärztinnen übt seit
Jahren keine/r die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im eigenen
Verwaltungsbezirk aus.
Tirol:
Kein/e Amtstierarzt/-ärztin ist zugleich
Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin im selben Bezirk.
Vorarlberg:
Das nur über
Deutschland erreichbare Zollausschlussgebiet „Kleines Walsertal“ wird auf Grund
der weiten Entfernung durch einen Fleischuntersucher versorgt. Da für die
betroffene Gemeinde Mittelberg kein/e Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin
bestellt ist, handelt de facto der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft
Bregenz in unmittelbarer Aufsicht über den Fleischuntersucher - wenn auch nur
auf ein kleines Gebiet beschränkt - als Fleischuntersuchungstierarzt in seinem
Bezirk.
Grundsätzlich
ist aber in Vorarlberg kein/e Amtstierarzt/ärztin zugleich
Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin im selben Bezirk.
Wien:
In
Wien wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Kontrolluntersuchung
gemäß § 17 FUG ausschließlich von Amtstierärzten/-ärztinnen durchgeführt. Die
Kontrollen gemäß § 16 FUG sind von den § 17 Kontrollen personell strikt
getrennt und werden auch von Amtstierärzten/-ärztinnen durchgeführt.
Frage 19:
Burgenland:
Kein/e Amtstierarzt/ärztin
ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin in einem anderen Bezirk.
Weiters siehe Beantwortung der Fragen 5 und 6.
Kärnten:
2
Amtstierärzte/innen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen in
einem anderen Bezirk.
Niederösterreich:
6
Amtstierärzte/-ärztinnen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen
in einem anderen Bezirk.
Oberösterreich:
9
Amtstierärzte/-ärztinnen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen
in einem anderen Bezirk.
Salzburg:
Kein/e
Amtstierarzt/ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin in einem
anderen Bezirk.
Steiermark:
15
Amtstierärzte/innen sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/innen in einem
anderen Bezirk.
2
von ihnen verfügen noch über eine eigene Tierarztordination.
Tirol:
Kein/e
Amtstierarzt/ärztin ist zugleich Fleischuntersuchungstierarzt/ärztin in einem
anderen Bezirk.
Keine/r
verfügt über eine eigene Tierartzordination.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 18.
Wien:
3
Amtstierärzte sind als praktizierende Tierärzte in einem anderen Bundesland
tätig.
2
Amtstierärzte/innen davon sind zugleich Fleischuntersuchungstierärzte/innen in
einem anderen Bundesland.
Frage 20:
Burgenland:
Landesrat
Paul Rittsteuer (ÖVP)
(Agrar-
und Veterinärwesen, Naturschutz)
Kärnten:
Dr. Martinz (ÖVP)
Niederösterreich:
Landesrat
DI Plank (ÖVP)
(Agrarlandesrat)
Landesrätin
Kranzl (SPÖ)
(Landesrätin
für Schulen, Soziale Verwaltung und Konsumentenschutz)
Oberösterreich:
Landesrätin
Dr. Silvia Stöger (SPÖ)
(zuständig
für die Veterinärverwaltung)
Salzburg:
Landesrat Josef Eisl (ÖVP)
(zuständig für Landwirtschaft,
Jagd, Fischerei, Naturschutz und Raumordnung)
Steiermark:
Landesrat
Johann Seitinger (ÖVP)
(Landesrat
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Nachhaltigkeit, Wasser und Natur,
Wohnbauförderung und Ortserneuerung und auch zuständig für den Vollzug
veterinärrechtlicher Bestimmungen)
Tirol:
Landeshauptmann DDr. Herwig van Staa (ÖVP)
Vorarlberg:
Landesrat
Ing. Erich Schwärzler (ÖVP)
(zuständig
für die Vollziehung veterinärrechtlicher Bestimmungen)
Wien:
Mag.
Sonja Wehsely (SPÖ)
Stadträtin
für Integration, Frauenfragen, Konsument/inn/enschutz und Personal
Frage 21:
Die
Zusammenarbeit erfolgt auf Basis der mittelbaren Bundesverwaltung durch
regelmäßige Weisungen, Berichte und Treffen auf Ebene der Fachbeamten/innen.
Frage 22:
In
meinem Ressort führen die Mitarbeiter/innen nur Statistiken und Aufstellungen,
die zur Erfüllung von gesetzlich festgelegten Berichtspflichten erforderlich
sind. Über Missstände, die aus den einzelnen Bundesländern gemeldet werden,
werden daher keine Statistiken geführt, sondern Meldungen werden nach dem
jeweiligen Problem behandelt und einer Lösung zugeführt.
Frage 23:
Auch
hierüber wird keine Statistik geführt. Derartige Anregungen werden laufend im
Rahmen der Veterinärdirektor/inn/entagungen erörtert und sachgerechten Lösungen
zugeführt.
Frage 24:
Auf
Grund des enormen Umfangs der für Amtstierärzte/-ärztinnen für ihre Tätigkeit
zu Grunde liegenden Bestimmungen kann eine detaillierte Aufschlüsselung nicht
erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Kodex
"Veterinärrecht" verwiesen, der am 1.3.2005 im Orac-Verlag in 7.
Auflage neu erschienen ist und sämtliche für österreichische
Amtstierärzte/-tierärztinnen relevanten Bestimmungen beinhaltet.
Frage 25:
Burgenland:
Im Jahre
2004 wurden im Burgenland keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/innen geschaffen.
Es
gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die
Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz
gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.
Kärnten:
Im Jahre
2004 wurden in Kärnten keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.
Es
gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die
Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz
gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/J XXII.GP.
Niederösterreich:
Im Jahre
2004 wurden in Niederösterreich keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.
Es
gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben für die
Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz
gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.
Oberösterreich:
Im Jahre
2004 wurden in Oberösterreich keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.
Mit
Jahresbeginn 2005: 2 Amtstierärzte in der zentralen Verwaltung
(Nachbesetzung
einer Pensionierung und 1 Karenzvertretung)
Arbeitsgebiet:
Tierseuchenüberwachung, Epidemiologie sowie Überwachung der Lebensmittel
tierischer Herkunft und gegenseitige Vertretungen, Einschulung in
Verwaltungsaufgaben.
Salzburg:
Im Jahre
2004 wurden in Salzburg keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/innen geschaffen.
Es
gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben für die
Amtstierärzte/innen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber
der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.
Steiermark:
Im Jahre
2004 wurden in der Steiermark keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.
Es
gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die
Amtstierärzte/innen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber
der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.
Tirol:
Im Jahre
2004 wurden in Tirol keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/innen geschaffen.
Es
gibt keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben für die
Amtstierärzte/innen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz gegenüber
der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.
Vorarlberg:
Im Jahre
2004 wurden in Vorarlberg keine neuen zusätzlichen Planstellen für
Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.
Bei
den Tätigkeiten der Amtstierärzte/-ärztinnen muss zwischen den beiden
Verwaltungsebenen Amt der Landesregierung sowie Bezirksverwaltungsbehörde
unterschieden werden.
Als
Erstinstanz stehen für den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Verwaltung,
Überwachung und Durchführung von behördlichen Maßnahmen im Vordergrund. In der
Kontrolle wird er teils von freiberuflichen Tierärzten/-ärztinnen unterstützt.
Tätigkeitsbereiche
sind in Vorarlberg neben den klassischen amtstierärztlichen Aufgaben auch die
Überwachung der Milchhygiene auf den Stufen Erzeugung und Verarbeitung sowie
die Futtermittelkontrolle bei der Verfütterung, weiters die stichprobenweise
durchzuführenden Rückstandsproben bei lebenden Tieren und Schlachtkörpern.
Seit
August des letzten Jahres sind auch die gemäß BVD-Verordnung für jede
Verbringung eines Rindes aus einem nicht amtlich anerkannt BVD-freien Bestand
notwendigen Blutproben bzw. Zeugnisausstellungen ein zeitintensiver
Schwerpunkt.
In
der Überwachung der getrennten Entsorgung tierischer Abfälle und der
Ausschleusung gefährlicher Materialien zum Schutz vor TSE erschweren
Überschneidungen zwischen Abfall- und TNPM-Recht die Arbeit.
Für die
Amtstierärzte beim Amt der Landesregierung stehen strategische und
organisatorische Aufgaben im Vordergrund. Einer der Amtstierärzte ist auch
Geschäftsführer des Tiergesundheitsdienstes.
Wien:
Im Jahre
2004 wurden in Wien keine neuen zusätzlichen Planstellen für Amtstierärzte/-ärztinnen geschaffen.
Es gibt
keine Änderung hinsichtlich der Tätigkeiten bzw. Kontrollaufgaben, für die
Amtstierärzte/-ärztinnen angestellt wurden und deren tatsächlichem Einsatz
gegenüber der Beantwortung der Anfrage 1690/JXXII.GP.
Frage 26:
Die
Aus- und Weiterbildung der Amtstierärzte/innen ist Aufgabe meines Ressorts.
Es
ist jedoch grundsätzlich zwischen der Ausbildung und der Weiterbildung zu
unterscheiden.
Die
Ausbildung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte ist durch ein System
abgedeckt, dass Physikat genannt wird. Die gesetzliche Grundlage ist § 10
der Kundmachung des Bundesministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft vom
5. August 1949, BGBl. Nr. 215/1949, in der Fassung
BGBl. Nr. 334/1965, betreffend die Erlassung einer Vorschrift über
die tierärztliche Physikatsprüfung (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung).
Bewerber und Bewerberinnen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen
(Universitätsabschluss in Veterinärmedizin, Praxiszeiten bzw. Mindestdienstzeiten).
Zu diesem
Zwecke erfolgt jährlich ein vierwöchiger Intensivkurs in den Monaten
Februar/März,
zusammengesetzt aus Präsentationen, Vorträgen, Übungen und Seminaren in den
Bereichen:
Allgemeine
Pathologie und pathologische Anatomie einschließlich Sektionen, Toxikologie,
Pharmakognosie und Apothekenwesen, Veterinärwesen, Tierschutz, Tierzucht,
Verwaltungs- und Verfassungsrecht, Bakteriologie (Mikrobiologie) und
Veterinärhygiene, Tierseuchenlehre, Fleischhygiene, Lebensmittelkontrolle und
Schlachthofkunde, Milchhygiene und Lebensmittel nichttierischer Herkunft.
Dem
Kurs schließt sich ein mehrwöchiges Selbststudium an.
Die
Physikatsprüfung in den Monaten April und Oktober selbst ist vor einer
Prüfungskommission abzulegen und dauert eine Woche. Sie besteht aus einer
sechsstündigen schriftlichen Prüfung und 8 mündlichen Teilprüfungen in den oben
genannten Fächern. Einzelne Fächer dürfen wiederholt werden, bei negativer
Beurteilung in mehreren Fächern ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein
neuerlicher Antritt bedarf einer entsprechenden Begründung und Zustimmung der
Kommission.
Die
Weiterbildung erfolgt auf Bundesebene mehrmals jährlich durch ein jeweils
aktualisiertes Kursangebot, welches je nach Themen von den Amtstierärzten/‑ärztinnen
besucht wird.
Bis
2003 wurden solche Kurse zweimal jährlich für jeweils 2 Tage im Raum Wien
abgehalten, wobei Vorträge von Wissenschafter/inn/en und Expert/inn/en
angeboten wurden.
Mit
2004 wurde dieses System erweitert bzw. verbessert.
Die
Ausbildungsinhalte wurden in sechs Module gefasst:
es
sollen schwerpunktartig Kurse und Seminare zu den einzelnen Modulen angeboten
werden. Die Veranstaltungen werden alternierend in den verschiedenen
Bundesländern durchgeführt, wobei vermehrt auf Expert/inn/en in den
Bundesländern zurückgegriffen wird. Außerdem werden moderne didaktische
Methoden intensiviert und vor allem vermehrt praktische Übungen, Exkursionen
und Workshops angeboten.
2004 wurden in zwei mehrtägigen Blöcken
Veranstaltungen in Graz und in Wien angeboten, im heurigen Jahr bislang eine
Veranstaltungsreihe in Linz. Fixiert für das erste Halbjahr sind
Veranstaltungen in Niederösterreich und in Wien, weiters geplant sind
Veranstaltungsreihen im Herbst dieses Jahres in Salzburg und in Westösterreich.
Zusätzlich
erfolgen Schulungen durch die jeweiligen Landesregierungen zu
landesspezifischen Themen.
Die
Verordnung (EG) 882/2004 sieht Grundprinzipien für amtliches
Untersuchungspersonal vor. Zusätzlich zu dieser Verordnung schreibt die
Verordnung (EG) 854/2004 spezielle Ausbildungsgegenstände für Tierärzte/‑ärztinnen
vor, die als amtliche Tierärzte/-ärztinnen in der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung sowie in den Hygienekontrollen in Fleischbetrieben tätig
sind. Es ist geplant, diese Erfordernisse in einem Ausbildungsgesetz in
Österreich umzusetzen.
Frage 27:
Bis
Ende 2004 stand für die Aus- und Weiterbildung kein spezielles Budget zur
Verfügung. Es musste extrem sparsam vorgegangen werden, d.h. Kosten waren überhaupt
zu vermeiden oder mussten allgemeinen Budgetansätzen (Veterinärwesen)
zugeordnet werden.
Es
ist von Gesamtkosten von maximal € 5.000,-- pro Jahr auszugehen.
Der
nunmehrige modernisierte Ansatz bei der Weiterbildung erforderte eine
Mindestbudgetierung. Vorgesehen ist, im Jahr 2005 mit maximal € 20.000,-- das
Auslangen zu finden.
Frage 28:
Im Ressort
liegen keine Unterlagen über die Gehälter der Amtstierärzte/‑ärztinnen in
anderen Mitgliedstaaten vor. Auch über die Gehälter in den Bundesländern liegen
meinem Ressort keine Unterlagen vor, die nachstehenden Informationen zu
einzelnen Bundesländern wurden von den Veterinärverwaltungen übermittelt:
Burgenland:
Meinem Ressort liegen keine Angaben vor.
Kärnten:
Das
Einstiegsgehalt einer Amtstierärztin/eines Amtstierarztes beträgt ca.
€ 1.966,--.
Niederösterreich:
Die
Amtstierärzte/-ärztinnen sind Landesbedienstete oder Gemeindebedienstete und
unterliegen dem öffentlichen Besoldungsrecht.
In
der Abteilung Veterinärangelegenheiten liegen Vergleiche zu den anderen
Bundesländern und zu den öffentlichen Besoldungsschemen vor. Demnach befinden
sich die Fleischuntersuchungsgebühren in Niederösterreich im oberen Bereich.
Oberösterreich:
Das
Einstiegsgehalt einer Amtstierärztin/eines Amtstierarztes seit der Besoldungsreform
in Oberösterreich nach Funktionslaufbahnen in LD 11 beträgt Brutto € 2.864,--.
Das
Einstiegsgehalt einer Fleischuntersuchungstierärztin/eines
Fleischuntersuchungstierarztes ist höchst unterschiedlich je nach
Beauftragungsort und -umfang. Vergleiche mit anderen europäischen Staaten
liegen nicht vor.
Salzburg:
Die Gehälter der
Amtstierärzte/-ärztinnen errechnen sich auf Grund des allgemeinen
Entlohnungsschemas für Vertragsbedienstete bzw. Beamte/Beamtinnen des Landes
Salzburg (Landesbeamtengesetz, Landesvertragsbedienstetengesetz).
Die freiberuflich tätigen
Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen werden nach den Bestimmungen der
Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung bezahlt.
Gehaltsschemata für
Amtstierärzte/-ärztinnen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
liegen nicht auf.
Steiermark:
Dazu liegen meinem Ressort keine Daten vor.
Tirol:
Im
Vergleich mit der Einkommenssituation von Amtstierärzten/-ärztinnen im
benachbarten Bayern und Südtirol muss festgestellt werden, dass die Entlohnung
von Tiroler Amtstierärzten/-ärztinnen im keinem Verhältnis zu Umfang und
Verantwortung der ihnen übertragenen Aufgaben steht.
So
verfügt z.B. die Veterinärverwaltung eines Bezirkes der Autonomen Provinz Bozen
für die Erfüllung der gleichen Aufgaben über ca. drei mal so viele
Amts-tierärzte/-ärztinnen wie ein hinsichtlich Anzahl landwirtschaftlicher
Nutztiere sowie Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe vergleichbarer politischer
Bezirk in Nordtirol. Ein/e Südtiroler Amtstierärztin/-tierarzt verfügt dazu
über ein ca. 1/3 bis ¼ höheres Einkommen als ein/e Nordtiroler
Amtstierarzt/ärztin. Die Verhältnisse in Bayern entsprechen sowohl bezüglich
der personellen Besetzung als auch der Bezahlung eher der Situation in Südtirol
als in Österreich.
Vorarlberg:
Eine
Aufstellung der Gehälter der Amtstierärzte/-ärztinnen wurde im Frühjahr 2003
bei der Tagung des Österreichischen Vereins der Amtstierärzte/-ärztinnen
(erstellt durch Vizepräsident Dr. Johannes Fritz, Bezirkshauptmannschaft
Reutte, Tirol) präsentiert.
Ähnlich
der im Auftrag des BMSG erstellten Studie der Fa. Vetcontrol vom November 2001
zu Fleischuntersuchungsgebühren bzw. -entgelten unterscheiden sich die verschiedenen
Systeme grundsätzlich, bei der SFU wegen Entgelten für Stück oder Zeit.
Wien:
Meinem Ressort liegen keine diesbezüglichen Daten vor.
Frage 29:
Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass durch die Osterweiterung Grenztierärzte/-ärztinnen
Aufgaben in der Zentralstelle meines Ressorts übernehmen und damit den
Personalmangel mildern konnten.
Zu
den Bundesländern im Einzelnen:
Burgenland:
Durch die
Osterweiterung konnten die Grenztierärzte/-ärztinnen andere Aufgaben in der
Bundesverwaltung übernehmen.
Kärnten:
Eine
Problemlösung wurde durch neue Konzepte, wie z.B. Veterinärkompetenzzentren,
angestrebt.
Gänzlich
zufriedenstellende Lösungen sind wegen der restriktiven
Personalan-stellungspraxis derzeit nicht möglich.
Niederösterreich:
Diesbezüglich
werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Personalbereitstellung ist
begrenzt.
Oberösterreich:
Nein, in Zeiten
allgemeiner Budgetknappheit ist dieses Problem beinahe unlösbar.
Salzburg:
Es
wurde der Tiergesundheitsdienst auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet. Damit
kommt es bei der Betreuung von landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu einer
wesentlichen Verbesserung. Die dadurch auch bedingte verbesserte Dokumentation
erleichtert und steigert die Effizienz der amtlichen Kontrolle in vielen
Bereichen.
Steiermark:
Das
Problem der unzureichenden Personalausstattung wurde im Bundesland Steiermark
durch eine in den letzten 10 Jahren erfolgte Ausweitung der
Amtstierärzte/-ärztinnen - Dienstposten gelöst.
Tirol:
Aus
fachlicher Sicht ist die Notwendigkeit einer massiven Aufstockung des
amtstierärztlichen Personals zur Erreichung eines auch nur annähernd
gesetzeskonformen Vollzuges unbestritten. Im Hinblick auf die derzeitige
allgemeine Personalentwicklung sowie die Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen
Bereich werden realistischerweise die Chancen auf eine Personalaufstockung als
äußerst gering angesehen.
Vorarlberg:
Siehe Beantwortung der Frage 7.
Wien:
Die Personalausstattung in Wien ist ausreichend.
Frage 30:
Das
Tierarzneimittelkontrollgesetz hat sich bewährt. Eine Änderung ist dahingehend
geplant, dass die Bestimmungen der Richtlinie über das Verbot der Verwendung
von Hormonen (RL 96/22/EWG) im Rahmen des Veterinärrechtsänderungsgesetzes in
das Tierarzneimittelkontrollgesetz aufgenommen werden sollen.
Frage 31:
Aus
Sicht meines Ressorts sind derzeit keine großen Probleme bei der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung und der Überwachung der Zerlegungsbetriebe gegeben.
Kleine Unzulänglichkeiten werden direkt von den für den Vollzug
verantwortlichen Ländern behoben.
Fragen 32 und 33:
Die
Rückstandskontrolle funktioniert auf Basis der von der EU vorgegebenen
Richtlinien und der dazu erlassenen österreichischen Verordnungen nach einem
jährlich von der Kommission genehmigten Plan. Dieser Plan wird durchgeführt und
die Ergebnisse von der Kommission anerkannt. Etwaige neu auftretende
Problemsituationen werden durch jährliche Anpassung behoben.
Nach
dem LMG 1975 wurde die Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung erlassen. Da
diese Verordnung ein geeignetes Instrument darstellt, um entsprechende
Kontrollmaßnahmen in Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelkontrolle und
Veterinärverwaltung durchzuführen, werden aktuell keine Probleme in diesem
Bereich gesehen.
Frage 34:
Die
Überwachung und Kontrolle gemäß der Milchhygiene-Richtlinie 92/46/EG wurde
entsprechend dem LMG 1975 in der Milchhygiene-Verordnung, BGBl.
Nr. 897/1993 umgesetzt. Bei Kontrollbesuchen der Europäischen Kommission
in den Jahren 1999 und 2001 wurde auf Detailprobleme hingewiesen, die durch
Änderungen der Milchhygiene-Verordnung und durch Änderungen im Revisions- und
Probenplan behoben wurden.
Frage 35:
Die
Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen ist im Tierseuchengesetz und den
darauf basierenden Verordnungen geregelt. Das Tierseuchengesetz wird regel-mäßig
den geänderten Bestimmungen der Europäischen Kommission angepasst, bzw. werden
laufend Fachvorschläge für Verordnungen als Umsetzung der Richtlinien und
Verordnungen der Kommission, des Rates und des Parlaments gemacht.
Die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurde im Rahmen einer Echtzeit-übung im
November 2004 geprobt. Diese Übung fand österreichweit unter internationaler
Beobachtung statt und hatte eine Überprüfung der österreichi-schen Krisenpläne,
der Tierdatenbanken und der Zusammenarbeit der Behörden untereinander und die
Zusammenarbeit mit Polizei, Feuerwehr und Bundesheer zum Inhalt. Die Übung –
unter dem Titel PICORNA 04 – verlief überaus zufriedenstellend; an der
Verbesserung einzelner Aspekte (z.B. Kommunikation) wird gearbeitet.
Derzeit gibt
es in Österreich Bekämpfungsprogramme für Tollwut, Salmonellen bei
Geflügel-Elterntieren und TSE. Das Tollwutprogramm wurde im September 2004
von der Task force Gruppe der Europäischen Kommission evaluiert.
In
ihrem Endbericht bezeichnet die Task force Gruppe das österreichische Programm
zur Bekämpfung der Tollwut als effektiv und gut organisiert.
Das
Bekämpfungsprogramm für Salmonellen in Elterntieren muss den Bestimmungen einer
Entscheidung zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch
Lebensmittel übertragenen Zoonoseerregern angepasst werden. Derzeit liegt die
Entscheidung im Entwurf vor.
Das
Salmonellenbekämpfungsprogramm wird in den nächsten Jahren nach Durchführung
von „baseline-studies“ und Auswertung der Ergebnisse auf die Produktionssparten
Legehennen, Mastgeflügel und Schweine ausgeweitet werden.
Der Entwurf
einer neuen Aquakulturrichtlinie wird unter britischer Präsidentschaft im Rat
behandelt werden. Diese Richtlinie sieht die Anzeigepflicht mehrerer
Fischseuchen vor, die in Folge auch in Österreich umzusetzen sein wird.
Eine
neue Bekämpfungsstrategie – das Prinzip der „Kompartimentalisierung“ – sieht
vor, dass in Zukunft die Wirtschaft vermehrt in die Seuchenbekämpfung
einbezogen werden soll. Durch geeignete Biosicherheitsmaßnahmen und ein
einheitliches Management können bestimmte Kompartimente als seuchenfrei erklärt
werden.
Frage 36:
Aus Sicht der
Veterinärverwaltungen der Bundesländer wurde dazu folgendes angemerkt:
Burgenland:
Aus dem Burgenland liegen dazu keine Angaben vor.
Kärnten:
Nein.
Niederösterreich:
Im Rahmen der
österreichweit angelegten Picorna Übung im Jahr 2004 wurden die
Rechtsbestimmungen mit den EG-Vorschriften abgeglichen. Dabei wurde
festgestellt, dass das österreichische Tierseuchenrecht in vielen Bereichen
angeglichen werden muss.
Oberösterreich:
Reformen
sind bereits auf Bundesebene angedacht und in Veterinärdirektoren-konferenzen
diskutiert worden. Auch hierbei sind die finanziellen Mittel limitierender
Faktor.
Salzburg:
Derzeit bestehen keine Probleme
bei der Tierseuchenbekämpfung. Eine Abstimmung mit dem Bundesministerium und
den anderen Bundesländern erfolgt durch die regelmäßig tagende Tierseuchenarbeitsgruppe.
Steiermark:
Aus Sicht des Bundeslandes Steiermark besteht zur
Zeit kein Reformbedarf.
Tirol:
Es wurde auf
die Notwendigkeit einer Neufassung der gesetzlichen Grundlagen zur Regelung der
Tierseuchenbekämpfung sowie die Anpassung an geltende gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften hingewiesen, weiters wird eine Entrümpelung sowie
Entbürokratisierung zu Gunsten einer modernen Gesetzgebung und
Seuchenbekämpfung als Reformbedarf erwähnt.
Vorarlberg:
Als
Reformbedarf bei der Tierseuchenbekämpfung sollten die BSE-Screenings auf echte
und risikobasierte Stichproben reduziert werden (zur Sicherheit der
Konsu-ment/inn/en soll das Regime der SRM-Entsorgung beibehalten werden);
ausdrücklich begrüßt wird die BVD/MD-Verordnung.
Wien:
Nein.
Frage 37:
Im
Jahr 2004 wurde die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Tierärzte/‑ärztinnen
und Tierhalter/innen in den Tiergesundheitsdiensten der Länder einschließlich
des Geflügelgesundheitsdienstes durchgeführt. Die Ergebnisse waren großteils
sehr zufriedenstellend. Im Bereich der internen Kontrollen, der
Korrekturmaßnahmen sowie in den Dokumentationspflichten waren in fast allen
Tiergesundheitsdiensten der Länder zwar einzelne Mängel feststellbar, an deren
Verbesserung wird jedoch bereits gearbeitet.
Frage 38:
Probleme
ergeben sich gemäß Mitteilung der Länder Oberösterreich und Kärnten bei den
behördlichen Kontrollen im Rahmen des TGD gegebenenfalls durch den
Personalmangel in den Bezirksverwaltungsbehörden und teilweise in den
Veterinärabteilungen der Länder, der eine niedrigere Kontrollfrequenz zur Folge
hat. Probleme über mangelhafte Aufzeichnungen beim Arzneimitteleinsatz bei
Tierärzten/-innen wie Landwirten werden jedenfalls zur Anzeige gebracht.
Frage 39:
Mit
Stichtag 31.10.2004 sind von ca. 2250 Tierärzten ca. 1000 TGD-Tierärzte und von
ca. 160.000 nutztierhaltenden Betrieben ca. 34.000 TGD-Tierhalter Teilnehmer im
TGD. Die Neuzugänge zum TGD übertreffen deutlich die Austritte. Den höchsten
Anteil haben derzeit die Schweinebetriebe, gefolgt von Rinderbetrieben. Auch
die österreichischen Geflügelbestände sind gut über den
Geflügelgesundheitsdienst betreut. Der Entwurf der Änderung der
Tiergesundheitsdienst-Verordnung beinhaltet auch Fragen betreffend die Anzahl
der am TGD teilnehmenden Tierhalter/innen und Tierärzte/-ärztinnen sowie die
Anzahl der im TGD betreuten Tiere, aufgeschlüsselt nach Bundesländern. Zum
jetzigen Zeitpunkt ist eine solche Aufschlüsselung nicht in aussagekräftiger
Form möglich.
Die
Evaluierung ergab weiters eine Notwendigkeit von Anpassungen bzw. Ergänzungen
bei Betriebserhebungsprotokollen und führt voraussichtlich zu einer weiteren
Konkretisierung der Tiergesundheitsdienstverordnung in den Bereichen Anwendung
von Tierarzneimitteln, Betriebserhebungen, Anforderungen an die Tierärzte,
Kontrollen sowie Aus- und Weiterbildung.
Der
neue TGD-Verordnungsentwurf liegt derzeit zur Begutachtung vor.
Frage 40:
Im
Fall Beckerle, Neukirchen a.d. Enknach, OÖ wurde der Besitzer gerichtlich verurteilt
und ein Tierhalteverbot ausgesprochen. Die dort bis dahin betriebene
Schweinemast wurde aufgegeben und steht derzeit leer.
Ansonsten
waren keine konkreten Maßnahmen gegen Missstände notwendig.
Frage 41:
Der
Bereich Tiertransporte fällt in seiner Zuständigkeit in die Kompetenz des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie und in seinem
Vollzug in den Bereich der Landesbehörden. Mein Ressort ist nur insoweit mit
dem Arbeitsbereich Tiertransport befasst, als jene Bereiche, welche nicht von
den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, -Eisenbahn oder -Luft
erfasst werden, unter den § 11 Tierschutzgesetz fallen, der eine
Verordnungsermächti-gung zu einer Tiertransportverordnung beinhaltet. Ein
Entwurf gemäß § 11 Tierschutzgesetz ist derzeit im Entstehen und wird nach
seinem In-Kraft-Treten von den Landesbehörden zu vollziehen sein. Eine
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner
darauf basierenden Verordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Nach
der Osterweiterung der EU im Mai 2004 sind Tiertransportkontrollen der Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr in Österreich durch den grenztierärztlichen Dienst an den
Außengrenzen zum Großteil weggefallen.
Missstände
bei Tiertransporten sind von den Behörden vor Ort zu verfolgen. Daneben besteht
auch die Möglichkeit über den Tierschutzombudsmann des jeweiligen Bundeslandes,
der gemäß § 41 Tierschutzgesetz die Interessen des Tierschutzes zu vertreten
hat, Missstände aufzuzeigen. Dieser kann auch in Verwaltungsverfahren nach dem
Tierschutzgesetz mittels Parteienstellung eingreifen.
Frage 42:
Burgenland:
Aus dem Burgenland liegen meinem Ressort keine
Angaben vor.
Kärnten:
Im
Rahmen der Schlachttieruntersuchung ist auch der Tierschutz beim Transport zu überprüfen,
sodass ein Großteil der Transporte bei der Anlieferung überwacht wird (in
Großschlachthöfen alle). Gesonderte Aufzeichnungen darüber gibt es nicht.
Niederösterreich:
Alle
Schlachttiere werden bei ihrer Ankunft einer Schlachttieruntersuchung
unterzogen, aus der sich vielfach Rückschlüsse über den Transport ziehen
lassen. Stichprobenweise werden auch die Transportfahrzeuge kontrolliert. Es
wurden Schulungen im humanen Umgang mit Schlachttieren für Schlachtpersonal und
Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen durchgeführt.
In
Niederösterreich befinden sich 35 IGH-Schlachtbetriebe und 973 kleine
Schlachtbetriebe. In diesen Betrieben wird mehr oder weniger regelmäßig geschlachtet.
Die Anzahl der jährlichen Schlachttieruntersuchungen und somit auch
Transportuntersuchungen beläuft sich daher vermutlich auf mehrere hundert im
Jahr, eine genaue Anzahl kann leider nicht angeführt werden.
Oberösterreich:
In Oberösterreich wurden
Tiertransportkontrollen
am Schlachthof durchgeführt.
Die
Kontrollen 2003, 2004 und 2005 wurden von Frau Landesrätin Dr. Silvia Stöger
initiiert und zur Vornahme der Kontrollen wurden
Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen in jeweils anderen Schlachtbetrieben
bestellt, sodass keine Überprüfungen im eigenen Wirkungsbereich durch sie
selbst erfolgten. Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird
beinahe jeder Transport (Entladung) durch den/die
Fleischuntersuchungstier-arzt/ärztin kontrolliert.
Festgestellt
bei den Tiertransportkontrollen wurden:
2001 209
Mängel
2003 453
Beanstandungen
2004/05 416 mangelhafte
Transporte (vorläufige Daten)
Zahlen
über eingeleitete Strafverfahren liegen in meinem Ressort nicht auf, die
Erhebung derartiger Daten in dem für die Beantwortung zur Verfügung stehenden
Zeitraum würde einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand bedingen.
Salzburg:
Nach den Bestimmungen des
Fleischuntersuchungsgesetzes ist eine Schlachttier-untersuchung vorgeschrieben.
Im Rahmen dieser Untersuchung, die nach der Abladung beim Eintrieb erfolgt,
werden im Schlachthof und in den großen Schlachtbetrieben routinemäßig auch
praktisch alle Tiertransportfahrzeuge kontrolliert, wobei stichprobenartig auch
eine Detailkontrolle des Fahrzeuges durchgeführt wird. Eine genaue Zahl der
Anlieferungsfahrzeuge und somit der Überprüfungen liegt nicht vor.
Steiermark:
Alle für
steirische Schlachtbetriebe bestimmten Schlachttiertransporte aus dem Ausland
werden am Bestimmungsort von Amts- und Landesbezirkstierärzten/‑innen
veterinärrechtlich kontrolliert. Dabei werden sowohl die erforderlichen
Dokumente (Gesundheitszeugnis, zusätzliche Garantien, Transportplan) als auch
der Gesundheitszustand der Tiere und die Transportbedingungen kontrolliert.
Die Anzahl
dieser in den Jahren 2000 – 2004 kontrollierten Transporte sind der u.a.
Tabelle zu entnehmen. Zusätzlich überprüfen auch die mit der
Lebend-untersuchung befassten Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen alle in
den großen Schlachtbetrieben einlangenden Schlachttiertransporte, ob Mängel bei
Gesundheit, Kennzeichnung oder Transport vorliegen. Aufgrund des Aufwandes für
die diesbezügliche Erhebung und der Kürze der dafür zur Verfügung stehenden Zeit
liegen darüber jedoch meinem Ressort keine genauen Daten vor.
Jahr |
Veterinärbehördlich überprüfte
Schlachttiertransporte (IGH*, DL*) |
2000 |
957 |
2001 |
778 |
2002 |
1.040 |
2003 |
1.226 |
2004 |
1.872 |
*IGH
Innergemeinschaftlicher Handel
*DL
Drittland
Tirol:
Die
in Tirol existierenden Schlachtanlagen sind von untergeordneter Größe
(3
Betriebe mit EU-Zulassung, alle unter 1000 GVE pro Jahr). Es erfolgen laufend
Kontrollen durch Fleischuntersuchungstierärzte/-ärztinnen.
Vorarlberg:
Vorarlberg ist
glücklicherweise noch keine Durchzugsstrecke für Tiertransporte.
Alle
Amtstierärzte/-ärztinnen sind als Tiertransportinspektoren bestellt und
unterstützen auf Wunsch die durch laufende Schulungen ausgebildete Exekutive.
Lebenduntersuchungen an Schlachthöfen werden in Vorarlberg nach Möglichkeit
entsprechend der gesetzlichen Vorgabe durchgeführt; praktische Schwierigkeiten
gibt es in entlegenen Kleinbetrieben mit unregelmäßigen Anlieferungszeiten.
Gemäß
§ 15 Tiertransportgesetz Straße, BGBl. Nr. 411/1994 idF 139/2003, musste der
Landeshauptmann erstmals bis 31. Jänner 2005 dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie einen Bericht bezüglich der durchgeführten
Kontrollen vorlegen. Die Ergebnisse der Bezirkshauptmannschaften für 2004 sind:
Kontrollpunkt
während des Transportes auf der Straße |
31 |
Kontrollpunkt
bei der Ankunft am Bestimmungsort |
54 |
Kontrollpunkt
auf Märkten, Versandorten etc. |
431 |
Anzahl
Strafverfahren |
2 |
Wien:
Nach der Schließung des Schlachtbetriebes St. Marx im Jahre 1997
finden in Wien nur in wenigen kleinen Schlachtanlagen Schlachtungen statt.
Lediglich ein Schlachtbetrieb wird dabei regelmäßig zweimal wöchentlich
beliefert.
Der Transport der Tiere wird im Zusammenhang mit der
Lebenduntersuchung regelmäßig kontrolliert. In den Jahren 2000, 2001, 2002,
2003 und 2004 gab es keine diesbezüglichen Beanstandungen.
Frage 43:
Burgenland:
Aus dem Burgenland liegen meinem
Ressort keine Angaben vor..
Kärnten:
Im
Falle von Übertretungen gibt es neben Verwarnungen Anzeigen bei der
Bezirksverwaltungsbehörde. Detaillierte Angaben liegen bei den Veterinärämtern
nicht auf.
Niederösterreich:
Es
können immer wieder Verbesserungen festgestellt werden. Nachschulungen für das
Personal wurden bei Bedarf angeordnet.
Oberösterreich:
Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 42.
Salzburg:
Festgestellte geringe Mängel werden sofort
behoben, grobe Mängel werden bei der zuständigen Strafbehörde angezeigt.
Steiermark:
Statistiken
über die Ergebnisse von den in den Schlachtbetrieben erfolgten Kontrollen
liegen meinem Ressort nicht vor. Je nach Art der festgestellten Mängel hatten
die Bezirksverwaltungsbehörden im Anlassfall entsprechend den Bestimmungen des
Tierseuchengesetzes, der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung, der
Tierkennzeichnungsverordnung, des Steiermärkischen Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes oder des Tiertransportgesetzes-Straße vorzugehen.
Tirol:
Es gab keine wesentlichen Beanstandungen.
Vorarlberg:
Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 42.
Wien :
Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 42.
Frage 44:
Durch
den Beitrittsvertrag erfolgte eine genaue Regelung hinsichtlich des Verkehrs
mit Fleisch und Fleischerzeugnissen. Durch die Kontrollen, wie sie im
innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind, wird ein gewerbliches
Verbringen von Waren nach Österreich, welche noch nicht den EU Standards
entsprechen, verhindert.
Da
die neuen Mitgliedstaaten alle Regeln des Veterinär- und Lebensmittelrechts
seit 1. Mai 2004 anwenden müssen und die Europäische Kommission keine
wesentlichen Ausnahmen auf diesem Gebiet akzeptiert hat, bestehen keine
Probleme auf diesen Gebieten. Es gibt in diesen Staaten aber teilweise
Nachholbedarf, auch hinsichtlich der Lebensmittelhygiene.
Frage 45:
Frage 46:
Land |
Tierseuche |
Datum der letzten Bestätigung |
Cypern,
Griechenland |
Newcastle
Disease |
06.04.05 |
Spanien,
Frankreich, Portugal |
Bluetongue |
31.03.05 |
Italien |
Vesikuläre
Virusseuche der Schweine |
14.01.05 |
Italien |
Afrikanische
Schweinepest |
15.02.05 |
Belgien,
Tschechische Republik, Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal,
Vereinigtes Königreich, Irland, Polen |
BSE |
laufend |
Italien,
Polen |
Virale
Hämorrhagische Septikämie |
31.03.05 |
Polen |
Infektiöse
Anämie der Salmoniden |
31.03.05 |
Italien |
Equine
Infektiöse Anämie |
März
2005 |
Frage 47:
Land
Maßnahme |
Tierseuche |
Nationale Bestimmungen, Entscheidung der Kommission |
Italien Verbot
der Verbringung von lebenden Schweinen und Produkten |
Afrikanische
Schweinepest |
Änderung
der Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien
(Italien), Kundmachung GZ 30.517/38-IV/12/03 EdK
2003/514/EG |
Italien Besondere
Verbringungsverbote im IGH auf Grund von Infektionen mit schwach pathogenen
AI-Viren in Italien |
Niedrig
pathogene Aviäre Influenza (nicht anzeigepflichtige Form der Geflügelpest) |
Kundmachung
betreffend besondere Verbringungs-verbote im innergemein-schaftlichen Handel
auf Grund von Infektionen mit schwach pathogenen Aviären Influenzaviren in
Italien, GZ
74100/30-IV/B/8/05 EdK
2004/666/EG |
Belgien,
Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Slowakei Besondere
Verbringungsverbote im IGH |
Klassische
Schweinepest |
Kundmachung
betreffend eine Änderung der Schutzmaßnahmen gegen die Klassische
Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten, GZ
74100/8-IV/B/8/05 EdK
2004/831/EG |
Frankreich,
Spanien, Portugal, Italien, Malta, Zypern, Griechenland Besondere
Verbringungsverbote; bestimmte Bedingungen zur Verbringung im IGH |
Bluetongue |
Kundmachung
mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die
Verbringung von geimpften Tieren aus Schutzzonen, GZ
74700/19-IV/B/8/05 EdK
2005/138/EG |
Österreichische Schutz- und
Sperrmaßnahmen im innergemeinschaftlichen Handel sind auf der Homepage des BMGF
ersichtlich:
http://www.bmgf.gv.at/cms/site/attachments/4/9/3/CH0059/CMS1038839957544/schutzigh-stand_20-04-05.pdf
Frage 48:
Die
Produkte, die sich auf dem gemeinsamen Markt befinden, werden am Markt
routinemäßig, wie bisher, entsprechend der Einfuhr- und Binnenmarktverordnung
kontrolliert. Bei diesen Kontrollen werden auch die
Genusstauglichkeitskenn-zeichen überprüft, da nur solche Produkte zulässig
sind, die mit gültigen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sind. Bis 31.
August 2004 konnten auch die bisherigen Genusstauglichkeitskennzeichen für
Exporte in die Gemeinschaft verwendet werden, wenn die zuständige Behörde des
neuen Mitgliedstaates bescheinigte, dass die Ware vor dem 1. Mai 2004
hergestellt worden ist.
Frage 49:
Ich verweise
auf meine Ausführungen zu Frage 44.
Eine
Einschätzung der Verhältnisse in den neuen Mitgliedsländern obliegt einzig und
allein der Kommission.
Frage 50:
Durch
den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1.5.2004 kam
es zum Wegfall zahlreicher veterinärbehördlicher Grenzkontrollstellen und zur
Öffnung des Binnenmarktes. Anfängliche Probleme bei Verbringungen von lebenden
Tieren (wie z.B. Zeugnismängel, Anerkennung von Bekämpfungsprogrammen) nach
Österreich aus einigen neuen Mitgliedstaaten konnten auf bilateralem Wege,
teils mit Unterstützung durch die EU-Kommission, gelöst werden. Darüber hinaus
ist eine Kontaktaufnahme mit den Mitgliedstaaten bei Auftreten von spezifischen
Fragen, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit der Abhaltung von Ausstellungen
oder Märkten jederzeit möglich und durchaus üblich.
Frage 51:
Regelmäßig
werden Sitzungen der Veterinärchefs (CVO) aller Mitgliedstaaten abgehalten, wo
aktuelle Probleme und Zielsetzungen mit der EU-Kommission diskutiert und festgelegt
werden.
Monatlich
nehmen Mitarbeiter/innen der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen an den Sitzungen des Ausschusses für Lebensmittelkette
und Tiergesundheit teil, wo EU-Veterinärbestimmungen diskutiert und abgestimmt
werden. Dabei ist auch eine informelle Kontaktnahme mit den jeweiligen
Mitgliedstaaten möglich.
Die
Zusammenarbeit mit den Lebensmittelbehörden erfolgt im Rahmen der verschiedenen
Sektionen des Ständigen Ausschusses, der EFSA in Zusammen-arbeit zwischen den
Mitgliedstaaten, des Informationsaustausches mittels RASFF-Systems oder der
Planung des jährlichen koordinierten Kontrollprogramms der EU. Darüber hinaus
ist das BMGF bestrebt, in direktem Kontakt mit den jeweiligen nationalen
Kontrollbehörden persönliche bzw. zwischenstaatliche Kontakte mit den
Expert/inn/en aufzubauen.
Zur
formellen Kontaktaufnahme verweise ich auch auf meine Ausführungen zu Frage 50.
Mit freundlichen Grüßen
Maria
Rauch-Kallat
Bundesministerin
Beilage
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen
stehen nur als
Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt)
zu Verfügung.