2874/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.06.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

                      

 

 

 

DVR:0000051

 

GZ: BMI-500008/0004-III/3/2005

 

 

Herrn Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017   W i e n

                     

 

 

 

Wien, am    . Juni 2005

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde, haben am 27. April 2005 unter der Nummer 2955/J-NR/05 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtsfragen im Zusammenhang mit Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die Zurücklegung seines Mandates geleistet hat“ gerichtet.

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Beim Bundesministerium für Inneres wurden am 16. Juli 1998 geänderte Satzungen der politischen Partei „Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen“ hinterlegt (§ 1 Abs 4 Parteiengesetz, BGBl 1975/404 idgF).

 

§ 22 dieser Satzungen lautet:

 

„§ 22. Vertretung der Partei nach außen

 

(1)       Die Partei wird durch den Bundesparteiobmann (geschäftsführenden   

Bundesparteiobmann) in allen Angelegenheiten nach außen vertreten. Seine Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen des § 15 Abs 5 bzw 15 Abs 7.

(2)             Rechtsverbindliche Erklärungen, Bekanntmachungen und Ausfertigungen   bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Zeichnung durch den Bundesparteiobmann gemeinsam mit dem Bundesgeschäftsführer. Im Falle der Verhinderung des Bundesparteiobmannes kann an seiner Stelle einer seiner Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Bundesgeschäftsführers kann an seiner Stelle ein anderes Mitglied des Bundesparteivorstandes zeichnen.“

 

 

 

§ 15 Absatz 5 lautet:

 

„(5)      Im Falle seiner Verhinderung bzw seines Ausscheidens, stehen die Befugnisse des Bundesparteiobmannes (geschäftsführenden Bundesparteiobmannes) seinen Stellvertretern gemäß ihrer Reihung, oder mangels einer solchen, zunächst dem an Jahren Ältesten zu, soweit nicht vom Bundesparteiobmann im besonderen Fall einer seiner Stellvertreter betraut wurde. Sind auch sie verhindert oder aus ihrer Funktion ausgeschieden, übt bis zur Einsetzung eines neuen geschäftsführenden Bundesparteiobmannes durch die Bundesparteileitung aus ihrer Mitte das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Bundesparteivorstandes vorläufig die Befugnisse des Bundesparteiobmannes aus.“

 

§ 15 Absatz 7 lautet:

 

„(7)      Der Aufgabenbereich eines geschäftsführenden Bundesparteiobmannes wird ausschließlich vom Bundesparteiobmann festgelegt, worüber der Bundesparteileitung zu berichten ist.“