2874/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.06.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
DVR:0000051
GZ:
BMI-500008/0004-III/3/2005
Herrn Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juni 2005
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde, haben am 27.
April 2005 unter der Nummer 2955/J-NR/05 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtsfragen im Zusammenhang mit
Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die Zurücklegung seines
Mandates geleistet hat“ gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu
Frage 1:
Beim Bundesministerium für Inneres wurden am 16. Juli 1998 geänderte Satzungen der politischen Partei „Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen“ hinterlegt (§ 1 Abs 4 Parteiengesetz, BGBl 1975/404 idgF).
§ 22 dieser Satzungen lautet:
„§ 22. Vertretung der Partei nach außen
(1) Die
Partei wird durch den Bundesparteiobmann (geschäftsführenden
Bundesparteiobmann) in allen
Angelegenheiten nach außen vertreten. Seine Stellvertretung richtet sich nach
den Bestimmungen des § 15 Abs 5 bzw 15 Abs 7.
(2) Rechtsverbindliche
Erklärungen, Bekanntmachungen und Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Zeichnung durch
den Bundesparteiobmann gemeinsam mit dem Bundesgeschäftsführer. Im Falle der
Verhinderung des Bundesparteiobmannes kann an seiner Stelle einer seiner
Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Bundesgeschäftsführers kann an
seiner Stelle ein anderes Mitglied des Bundesparteivorstandes zeichnen.“
§ 15 Absatz 5 lautet:
„(5) Im Falle seiner
Verhinderung bzw seines Ausscheidens, stehen die Befugnisse des
Bundesparteiobmannes (geschäftsführenden Bundesparteiobmannes) seinen
Stellvertretern gemäß ihrer Reihung, oder mangels einer solchen, zunächst dem
an Jahren Ältesten zu, soweit nicht vom Bundesparteiobmann im besonderen Fall
einer seiner Stellvertreter betraut wurde. Sind auch sie verhindert oder aus
ihrer Funktion ausgeschieden, übt bis zur Einsetzung eines neuen
geschäftsführenden Bundesparteiobmannes durch die Bundesparteileitung aus ihrer
Mitte das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Bundesparteivorstandes
vorläufig die Befugnisse des Bundesparteiobmannes aus.“
§ 15 Absatz 7 lautet:
„(7) Der
Aufgabenbereich eines geschäftsführenden Bundesparteiobmannes wird
ausschließlich vom Bundesparteiobmann festgelegt, worüber der
Bundesparteileitung zu berichten ist.“