2878/AB XXII. GP
Eingelangt am 14.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Sburny, Freundinnen und Freunde haben am
14.
April 2005 unter der Nr. 2914/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage
betreffend radikales Gedankengut bei der Vorbereitung des österreichischen
EU-Ratsvorsitzes
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Nein.
Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Entfallen.
Zu den Fragen 6, 7, 8 und 11:
Die Beantwortung dieser Fragen liegt
nicht im Vollzugsbereich des Bundeskanzler-
amts. Ich verweise
daher auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Ver-
kehr, Innovation und Technologie (2915/J).
Zu Frage 9:
Im Rahmen der Job-Börse wurden keinerlei
Verträge im Zusammenhang mit der EU-
Präsidentschaft geschlossen. Bei der im
Bundeskanzleramt angesiedelten Job-Börse
wurde ein Bewerberpool geschaffen, um
die zahlreichen beim Bundeskanzleramt
eintreffenden Anfragen betreffend eine Mitarbeit bei der österreichischen
EU-Rats-
präsidentschaft 2006 zu den in Betracht kommenden Ministerien weiterzuleiten
und
den Ministerien die Rekrutierung der bestgeeigneten Bewerber durch ein
standardi-
siertes elektronisches Formular möglichst zu erleichtern. Interessenten
wurden gebe-
ten, ein elektronisches Formular
(standardisierter Lebenslauf) zu befüllen und die
von ihnen bevorzugten
Ministerien bekannt zu geben. Der ausgefüllte Lebenslauf
wurde daraufhin von
der Job-Börse an die vom Interessenten angegebenen Ministe-
rien weiter übermittelt. Sämtliche weiteren
Schritte des Rekrutierungsprozesses
(Auswahl, Aufnahme, Vertragsabschluß,...) wurden und werden von den Ministerien
einzelverantwortlich und vollkommen unabhängig wahrgenommen. Die Ministerien
sind dabei auch nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter aus dem bei der Job-Börse
des
Bundes eingerichteten Bewerberpool zu rekrutieren.
Inhaltlich sind die Verträge durch die
Richtlinie und generelle Genehmigung gemäß
§
36 Abs. 2 VBG für den Abschluß von Sonderverträgen für Verwendungen im Zu-
sammenhang
mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 des Bundeskanzler-
amts vom 22. Oktober
2004 (GZ: BKA-924.451/0004-III/2/2004), welche dieser An-
fragebeantwortung beigefügt ist, determiniert.
Zu Frage 10:
Aufgrund der
selbständigen Rekrutierung der Mitarbeiter für die EU-Ratspräsident-
schaft durch die
Ministerien ist dem Bundeskanzleramt die Anzahl der aufgenomme-
nen Personen nicht bekannt.
Anlagen
An
die Präsidentschaftskanzlei,
die Parlamentsdirektion,
den Rechnungshof,
die Volksanwaltschaft,
den Verfassungsgerichtshof,
den Verwaltungsgerichtshof
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
zur Kenntnis.
gesondert an:
das Bundeskanzleramt; Sektion I, Abteilung I/2
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Sektion VI, Abteilung VI. 1,
Abteilung VI.2
das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Zentralsektion,
Präsidium, Sektion III, Abteilung Ml/6
das Bundesministerium für Finanzen; Sektion I, Abteilung I/20, Abteilung I/22
das
Bundesministerium für Inneres; Sektion I,
Abteilung
I/1, Referat l/1/a,
Referat I/1/b,
Referat I/1/c, Referat I/1/d, Referat I/1 /e
das
Bundesministerium für Justiz; Präsidialsektion, Abt. Pr 6, Abt. Pr 7
das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft;
Präsidium, Abt. Präs.
1, Abt. Präs. 2
das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz;
Sektion I, Gruppe A, Abteilung l/A/2, Abteilung l/A/3
das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Sektion I,
Abt. CS 5
das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Stabstelle l/A, Abteilung
l/A/1,
Referat l/A/1a
das
Bundesministerium für Landesverteidigung; Sektion I: Zentralsektion,
Gruppe Präsidium,
Gruppe I/C Personal und Ergänzung
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Personal und Recht,
Abt. Pers. 2
-2-
Richtlinie und generelle Genehmigung
gemäß § 36 Abs. 2 VBG
für den Abschluss von Sonderverträgen
für Verwendungen im Zusammenhang mit der Österreichischen
EU-Präsidentschaft 2006
Gemäß dem Rotationsprinzip übernimmt
Österreich mit 1. Jänner 2006 für die Dauer
von
sechs Monaten die Präsidentschaft der Europäischen Union. Um dem erhöhten
Personalbedarf Rechnung zu tragen, der sich aus den Aufgaben der Vorbereitung,
Durchführung und Aufarbeitung der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006
ergibt,
wird im Allgemeinen Teil des Stellenplanes unter Punkt 3 „Besetzung von
Planstellen
über
den im Stellenplan festgesetzten Stand" (- vorbehaltlich der
parlamentarischen
Genehmigung)
die Möglichkeit geschaffen werden, in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis
zum
31. August 2006 befristet für diesen Zeitraum Vertragsbedienstete mit
Sondervertrag
aufzunehmen, wobei jedoch die Einhaltung des budgetären
Personalaufwandes
jederzeit gewährleistet sein muss.
A. Zum Zwecke
der Verwaltungsvereinfachung und einer einheitlichen Gestaltung von
Sonderverträgen
wird gemäß § 36 Abs. 2 VBG nachstehende verbindliche
RICHTLINIE
festgelegt.
1. Personenkreis:
Vertragsbedienstete des Bundes des
Entlohnungsschemas v, die für die Zwecke
der
Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 aufgenommen werden.
2. Sonderentgelt begründende Verwendung:
Verwendung im
Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Aufarbeitung
der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 im Zeitraum vom
1.
Jänner 2005 bis 31. August 2006.
3. Befristung:
Entsprechend der Stellenplanregelung
und dem Zweck der Aufnahme wird das
Dienstverhältnis
lediglich auf bestimmte Zeit eingegangen. Es kann frühestens mit
1. Jänner 2005 beginnen und hat spätestens am 31. August 2006 zu
enden.
4. Beschäftigungsausmaß:
Im Hinblick auf die
vorgesehene AII-in-Entlohnung (siehe unten Punkt 5.1) ist
Vollbeschäftigung zu vereinbaren.
5. Sonderbestimmungen:
5.1. Sonderentgelt:
Von einer Vorrückungsstichtagsermittlung
und entsprechenden Einstufung in eine
Entlohnungsstufe wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung abgesehen.
-3-
Stattdessen wird im
Hinblick auf die befristete Verwendung ein einheitliches
monatliches, nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt festgesetzt,
mit dem alle
Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten
(AII-in-Entgelt).
Entsprechend der Verwendung im v1-, v2-, v3- oder v4-Bereich
wird
die Höhe des Sonderentgelts wie folgt festgelegt:
a)
Höherer
Dienst (v1) 2 200,-
€
b)
Gehobener Dienst (v2) 1
800,- €
c) Fachdienst (v3) 1
500,- €
d)
Mittlerer Dienst (v4) 1
350,- €
Abweichend von lit. a
kann in bestimmten Fällen für „Spezialist/-innen" im
v1-Bereich
ein monatliches, nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt von 2 700,-€
vereinbart werden. Als „Spezialist/innen" können dabei nur solche
Bedienstete
aufgenommen
werden, die eine zumindest mehr als einjährige einschlägige
Berufserfahrung auf jenem Sachgebiet aufweisen, in dem sie im Rahmen der
Österreichischen
EU-Präsidentschaft 2006 verwendet werden sollen.
Im Hinblick auf die
steuerliche Begünstigung gemäß § 68 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes
1988 wird festgelegt, dass im v1- und v2-Bereich 10%,
im
v3- und v4-Bereich hingegen 5% des jeweils vorgesehenen Sonderentgelts als
Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen gelten.
5.2.Abgeltunq von Dienstreisen:
Entsprechend §74 der
Reisegebührenvorschrift 1955 ist für die Abgeltung von
Dienstreisen
hinsichtlich der im Gehobenen Dienst, Mittleren Dienst und im
Fachdienst
verwendeten Vertragsbediensteten die Gebührenstufe 1 und
hinsichtlich
der im Höheren Dienst verwendeten Vertragsbediensteten die
Gebührenstufe 2a heranzuziehen.
5.3. Ausschluss der Anwendung von
Bestimmungen des VBG:
Nicht anzuwenden sind:
§ 19 (Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen)
§ 26 (Vorrückungsstichtag)
§ 66 (Ausbildungsphase)
§ 67 (Dienstliche Ausbildung)
§ 71 (Monatsentgelt des Entlohnungsschemas v und h)
§ 72 (Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase)
§ 73 (Funktionszulage)
Auf das im Anhang ersichtliche Sondervertrags-Muster wird hingewiesen.
B.Für den
Abschluss von Sonderverträgen entsprechend obiger Richtlinie erteilt der
Bundeskanzler
gemäß § 36 Abs. 2 VBG die
GENERELLE
GENEHMIGUNG.
C. Gemäß der
Ausnahmebestimmung des §24 Z 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989
(AusG) kann die
befristete Aufnahme von Bediensteten
für die Zwecke der
-4-
Österreichischen
EU-Präsidentschaft 2006 ohne Ausschreibung nach dem AusG
vorgenommen
werden.
D.Aus
gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für den Fall des Abschlusses
eines
weiteren Dienstverhältnisses mit dem Bediensteten auf Basis des VBG im
Anschluss an die Verwendung mittels Sondervertrages im Zusammenhang mit der
österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4
VBG
Bedacht zu nehmen ist, sofern kein besonderer Ausnahmefall nach § 4a VBG
vorliegt.
Nach § 4 Abs. 4 VBG
darf eine befristete Verlängerung des auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen
Dienstverhältnisses eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreiten.
Bei einer Verlängerung darüber hinaus hat zur Folge, dass das
Dienstverhältnis
als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Verlängerung" dabei nicht rein
formal dahin
auszulegen,
dass es sich um unmittelbar aneinander schließende Dienstverhältnisse
handeln
muss, vielmehr genügt, dass der zeitliche und wirtschaftliche
Zusammenhang
so eng ist, dass durch die gewählte Form der Verträge sich der
Dienstgeber
die Arbeitskraft des Dienstnehmers praktisch auf unbestimmte Zeit
gesichert
hat (ArbSIg. Nr. 6344).
Selbst längere
Unterbrechungen des Dienstverhältnisses (z.B. Schulferien,
Theaterferien)
schließen nach der Judikatur das Vorliegen eines einheitlichen
Arbeitsvertrages
(„Kettendienstverhältnis") nicht von vornherein aus. Entscheidend ist
laut
OGH, ob für die Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen besondere
Rechtfertigungsgründe
vorliegen.
E. Bezugscode, SAP
Für gegenständliche Sonderverträge
wurde die Bezugscodegruppe „20" (VB-Neu)
erweitert.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Spalte 15 mit der Indikation „4".
Ebenso wurde die
Umsetzung in PM-SAP, die eine entsprechende Auswertung
ermöglichen
soll, veranlasst.
Das
vorliegende
Rundschreiben
ist auch im Bundesintranet
unter der Adresse
http://oeffentlicher-dienst.intra.gv.at/persadmin/rs/rundschreiben.htm
verfügbar.
Beilage:
Sondervertrags-Muster
22. Oktober 2004
Für
den Bundeskanzler:
Emmerich BACHMAYER
Elektronisch gefertigt
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