2878/AB XXII. GP

Eingelangt am 14.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Sburny, Freundinnen und Freunde haben am
14. April 2005 unter der Nr. 2914/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend radikales Gedankengut bei der Vorbereitung des österreichischen
EU-Ratsvorsitzes gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:
Nein.

Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Entfallen.

Zu den Fragen 6, 7, 8 und 11:

Die Beantwortung dieser Fragen liegt nicht im Vollzugsbereich des Bundeskanzler-
amts. Ich verweise daher auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Ver-
kehr, Innovation und Technologie (2915/J).

Zu Frage 9:

Im Rahmen der Job-Börse wurden keinerlei Verträge im Zusammenhang mit der EU-
Präsidentschaft geschlossen. Bei der im Bundeskanzleramt angesiedelten Job-Börse
wurde ein Bewerberpool geschaffen, um die zahlreichen beim Bundeskanzleramt
eintreffenden Anfragen betreffend eine Mitarbeit bei der österreichischen EU-Rats-
präsidentschaft 2006 zu den in Betracht kommenden Ministerien weiterzuleiten und
den Ministerien die Rekrutierung der bestgeeigneten Bewerber durch ein standardi-
siertes elektronisches Formular möglichst zu erleichtern. Interessenten wurden gebe-
ten, ein elektronisches Formular (standardisierter Lebenslauf) zu befüllen und die


von ihnen bevorzugten Ministerien bekannt zu geben. Der ausgefüllte Lebenslauf
wurde daraufhin von der Job-Börse an die vom Interessenten angegebenen Ministe-
rien weiter übermittelt. Sämtliche weiteren Schritte des Rekrutierungsprozesses
(Auswahl, Aufnahme, Vertragsabschluß,...) wurden und werden von den Ministerien
einzelverantwortlich und vollkommen unabhängig wahrgenommen. Die Ministerien
sind dabei auch nicht verpflichtet, ihre Mitarbeiter aus dem bei der Job-Börse des
Bundes eingerichteten Bewerberpool zu rekrutieren.

Inhaltlich sind die Verträge durch die Richtlinie und generelle Genehmigung gemäß
§ 36 Abs. 2 VBG für den Abschluß von Sonderverträgen für Verwendungen im Zu-
sammenhang mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 des Bundeskanzler-
amts vom 22. Oktober 2004 (GZ: BKA-924.451/0004-III/2/2004), welche dieser An-
fragebeantwortung beigefügt ist, determiniert.

Zu Frage 10:

Aufgrund der selbständigen Rekrutierung der Mitarbeiter für die EU-Ratspräsident-
schaft durch die Ministerien ist dem Bundeskanzleramt die Anzahl der aufgenomme-
nen Personen nicht bekannt.

Anlagen


An

die Präsidentschaftskanzlei,

die Parlamentsdirektion,

den Rechnungshof,

die Volksanwaltschaft,

den Verfassungsgerichtshof,

den Verwaltungsgerichtshof

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

zur Kenntnis.

gesondert an:

das Bundeskanzleramt; Sektion I, Abteilung I/2

das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; Sektion VI, Abteilung VI. 1,

Abteilung VI.2
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Zentralsektion,

Präsidium, Sektion III, Abteilung Ml/6

das Bundesministerium für Finanzen; Sektion I, Abteilung I/20, Abteilung I/22
das Bundesministerium für Inneres; Sektion I, Abteilung I/1, Referat l/1/a,

Referat I/1/b, Referat I/1/c, Referat I/1/d, Referat I/1 /e
das Bundesministerium für Justiz; Präsidialsektion, Abt. Pr 6, Abt. Pr 7
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft;

Präsidium, Abt. Präs. 1, Abt. Präs. 2
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und

Konsumentenschutz;

Sektion I, Gruppe A, Abteilung l/A/2, Abteilung l/A/3
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Sektion I,

Abt. CS 5
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Stabstelle l/A, Abteilung l/A/1,

Referat l/A/1a
das Bundesministerium für Landesverteidigung; Sektion I: Zentralsektion,

Gruppe Präsidium, Gruppe I/C Personal und Ergänzung
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Personal und Recht, Abt. Pers. 2


-2-

Richtlinie und generelle Genehmigung

gemäß § 36 Abs. 2 VBG

für den Abschluss von Sonderverträgen

für Verwendungen im Zusammenhang mit der Österreichischen

EU-Präsidentschaft 2006

Gemäß dem Rotationsprinzip übernimmt Österreich mit 1. Jänner 2006 für die Dauer
von sechs Monaten die Präsidentschaft der Europäischen Union. Um dem erhöhten
Personalbedarf Rechnung zu tragen, der sich aus den Aufgaben der Vorbereitung,
Durchführung und Aufarbeitung der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 ergibt,
wird im Allgemeinen Teil des Stellenplanes unter Punkt 3 „Besetzung von Planstellen
über den im Stellenplan festgesetzten Stand" (- vorbehaltlich der parlamentarischen
Genehmigung) die Möglichkeit geschaffen werden, in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis
zum 31. August 2006 befristet für diesen Zeitraum Vertragsbedienstete mit
Sondervertrag aufzunehmen, wobei jedoch die Einhaltung des budgetären
Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein muss.

A. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und einer einheitlichen Gestaltung von
Sonderverträgen wird gemäß § 36 Abs. 2 VBG nachstehende verbindliche

RICHTLINIE

festgelegt.

1.    Personenkreis:

Vertragsbedienstete des Bundes des Entlohnungsschemas v, die für die Zwecke
der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 aufgenommen werden.

2.    Sonderentgelt begründende Verwendung:

Verwendung im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Aufarbeitung der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 im Zeitraum vom
1. Jänner 2005 bis 31. August 2006.

3.    Befristung:

Entsprechend der Stellenplanregelung und dem Zweck der Aufnahme wird das
Dienstverhältnis lediglich auf bestimmte Zeit eingegangen. Es kann frühestens mit
1. Jänner 2005 beginnen und hat spätestens am 31. August 2006 zu enden.

4.    Beschäftigungsausmaß:

Im Hinblick auf die vorgesehene AII-in-Entlohnung (siehe unten Punkt 5.1) ist
Vollbeschäftigung zu vereinbaren.

5.    Sonderbestimmungen:

5.1. Sonderentgelt:

Von einer Vorrückungsstichtagsermittlung und entsprechenden Einstufung in eine
Entlohnungsstufe wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung abgesehen.


-3-

Stattdessen wird im Hinblick auf die befristete Verwendung ein einheitliches
monatliches, nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt festgesetzt, mit dem alle
Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten
(AII-in-Entgelt). Entsprechend der Verwendung im v1-, v2-, v3- oder v4-Bereich
wird die Höhe des Sonderentgelts wie folgt festgelegt:

a)   Höherer Dienst (v1)                                       2 200,- €

b)   Gehobener Dienst (v2)                                  1 800,- €

c)   Fachdienst (v3)                                             1 500,-

d)   Mittlerer Dienst (v4)                                       1 350,- €

Abweichend von lit. a kann in bestimmten Fällen für „Spezialist/-innen" im
v1-Bereich ein monatliches, nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt von 2 700,-€
vereinbart werden. Als „Spezialist/innen" können dabei nur solche Bedienstete
aufgenommen werden, die eine zumindest mehr als einjährige einschlägige
Berufserfahrung auf jenem Sachgebiet aufweisen, in dem sie im Rahmen der
Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 verwendet werden sollen.

Im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung gemäß § 68 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 wird festgelegt, dass im v1- und v2-Bereich 10%,
im v3- und v4-Bereich hingegen 5% des jeweils vorgesehenen Sonderentgelts als
Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.

5.2.Abgeltunq von Dienstreisen:

Entsprechend §74 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist für die Abgeltung von
Dienstreisen hinsichtlich der im Gehobenen Dienst, Mittleren Dienst und im
Fachdienst verwendeten Vertragsbediensteten die Gebührenstufe 1 und
hinsichtlich der im Höheren Dienst verwendeten Vertragsbediensteten die
Gebührenstufe 2a heranzuziehen.

5.3. Ausschluss der Anwendung von Bestimmungen des VBG:
Nicht anzuwenden sind:

§ 19 (Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen)

§ 26 (Vorrückungsstichtag)

§ 66 (Ausbildungsphase)

§ 67 (Dienstliche Ausbildung)

§ 71 (Monatsentgelt des Entlohnungsschemas v und h)

§ 72 (Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase)

§ 73 (Funktionszulage)

Auf das im Anhang ersichtliche Sondervertrags-Muster wird hingewiesen.

B.Für den Abschluss von Sonderverträgen entsprechend obiger Richtlinie erteilt der
Bundeskanzler gemäß § 36 Abs. 2 VBG die

GENERELLE    GENEHMIGUNG.

C. Gemäß der Ausnahmebestimmung des §24 Z 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989
(AusG)  kann  die  befristete  Aufnahme  von  Bediensteten  für die Zwecke  der


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Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 ohne Ausschreibung nach dem AusG
vorgenommen werden.

D.Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für den Fall des Abschlusses
eines weiteren Dienstverhältnisses mit dem Bediensteten auf Basis des VBG im
Anschluss an die Verwendung mittels Sondervertrages im Zusammenhang mit der
österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 VBG
Bedacht zu nehmen ist, sofern kein besonderer Ausnahmefall nach § 4a VBG
vorliegt.

Nach § 4 Abs. 4 VBG darf eine befristete Verlängerung des auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Dienstverhältnisses eine Dauer von drei Monaten nicht
überschreiten. Bei einer Verlängerung darüber hinaus hat zur Folge, dass das
Dienstverhältnis als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Verlängerung" dabei nicht rein formal dahin
auszulegen, dass es sich um unmittelbar aneinander schließende Dienstverhältnisse
handeln muss, vielmehr genügt, dass der zeitliche und wirtschaftliche
Zusammenhang so eng ist, dass durch die gewählte Form der Verträge sich der
Dienstgeber die Arbeitskraft des Dienstnehmers praktisch auf unbestimmte Zeit
gesichert hat (ArbSIg. Nr. 6344).

Selbst längere Unterbrechungen des Dienstverhältnisses (z.B. Schulferien,
Theaterferien) schließen nach der Judikatur das Vorliegen eines einheitlichen
Arbeitsvertrages („Kettendienstverhältnis") nicht von vornherein aus. Entscheidend ist
laut OGH, ob für die Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen besondere
Rechtfertigungsgründe vorliegen.

E. Bezugscode, SAP

Für gegenständliche Sonderverträge wurde die Bezugscodegruppe „20" (VB-Neu)
erweitert. Die Kennzeichnung erfolgt in der Spalte 15 mit der Indikation „4".

Ebenso wurde die Umsetzung in PM-SAP, die eine entsprechende Auswertung
ermöglichen soll, veranlasst.

Das   vorliegende   Rundschreiben   ist  auch   im   Bundesintranet  unter  der  Adresse
http://oeffentlicher-dienst.intra.gv.at/persadmin/rs/rundschreiben.htm verfügbar.

Beilage:
Sondervertrags-Muster

22. Oktober 2004
Für den Bundeskanzler:
Emmerich BACHMAYER

Elektronisch gefertigt