2882/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.06.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-430305/0008-V/5/2005 Wien,
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2922/J des Abgeordneten Dr. Christoph
Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auszahlung von Fördermittel
an den RFJ unter der Bedingung der Zahlung von € 15.000,-- an die FPÖ unter der
Führung von Fr. Haubner lt. Bericht der Zeitschrift FORMAT, wie folgt:
Frage 1:
Ja, diese Vereinbarung gab
es. Ich verweise auf den Umstand, dass die einzige maßgebliche Rechtsgrundlage
für die Basis- und Projektförderung für den Verein Ring Freiheitlicher Jugend
Österreich (RFJ) im Jahr 2003 - neben den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen - die Genehmigungs- und Auszahlungsschreiben vom 14. Mai 2003 und
vom 19. November 2003 darstellt.
Frage 2:
Nein. Die Auszahlung der 1. Rate der Basis- und
Projektförderung in der Höhe von € 58.138,30 erfolgte bereits im Mai
2003, da die Basisabrechnung des RFJ sowohl von der Fachabteilung als
auch von der Buchhaltung meines Ressorts geprüft und für in Ordnung befunden
wurde.
Da in der Projektabrechnung des RFJ noch
Belege fehlten, die nachgereicht werden mussten, bzw. durch den Wechsel in der
Führung des RFJ Unterlagen der Vereinspolizei (Bestätigung der Vereinsbehörde
über den Wechsel und dessen Anerkennung) erst vorgelegt werden mussten,
erfolgte die Auszahlung der 2. Rate der Basis- und Projektförderung in
der Höhe von € 58.138,30 erst im November 2003, ebenfalls erst nach der Prüfung
und Freigabe durch die Fachabteilung als auch von der Buchhaltung meines
Ressorts.
Frage 3 und 4:
Ja.
Frage 5:
Nein.
Frage 6 und 7:
Nein.
Frage 8:
Der Umstand, dass FunktionärInnen von parteipolitischen Jugendorganisationen und auch von verbandlichen Jugendorganisationen bei ihren Mutterorganisationen angestellt sind und auch von diesen entlohnt werden, ist korrekt.
Die Mutterorganisationen stellen dann den betroffenen
Jugendorganisationen „Refundierungsrechnungen“. Diese
Gehaltsrefundierungsrechnungen können dann - sofern die Gehälter
und Honorare
der MitarbeiterInnen, als auch die Einstufung der MitarbeiterInnen,
nicht die Entlohnung und Einstufung vergleichbarer Bundesbediensteter
überschreiten (wie es im § 5 Abs. 4 der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen
Jugenderziehung und Jugendarbeit gemäß § 8 B-JFG vorgeschrieben
ist) - über die
Basisförderung abgerechnet werden.
Somit werden Gehaltskosten von MitarbeiterInnen der Jugendorganisationen von den Mutterorganisation lediglich vorfinanziert und mit Basisförderungsmitteln bezahlt. Diese Vorgangsweise ist korrekt und wird z.B. auch von anderen parteipolitischen Jugendorganisationen und von verbandlichen Jugendorganisationen in Anspruch genommen.
Frage 9:
Ja.
Frage 10 und 11:
Die Verbindlichkeiten einer politischen Partei, sind nicht Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts, ebenso wenig die Frage einer vereinsrechtlichen Entlastung.
Frage 12:
Die Auszahlung der Förderung erfolgte in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundes- Jugendförderungsgesetzes. Hinsichtlich der Refundierung verweise ich auf die Beantwortung der Frage 8.
Frage 13:
Ich weise darauf hin, dass
Schadenersatzpflicht nach bürgerlichen Recht ein Verschulden und somit
zumindest Fahrlässigkeit bzw. eine Pflichtverletzung voraussetzt. Da die
Verbindlichkeiten der Freiheitlichen Partei unter meiner Obmannschaft
entscheidend verringert wurden, ist ein fahrlässiger Umgang mit Parteifinanzen
nicht im geringsten gegeben. Daher sehe ich keine Grundlage für die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen mich.
Frage 14:
Ja. Ich weise abermals darauf hin, dass die Förderung des RFJ nach dem geltenden Bundes-Jugendförderungsgesetz einwandfrei und völlig korrekt abgewickelt wurde.
Frage 15:
Die einzige maßgebliche
Rechtsgrundlage für die Basis- und Projektförderung für den Verein Ring
Freiheitlicher Jugend Österreich (RFJ) im Jahr 2003 stellen die Genehmigungs-
und Auszahlungsschreiben vom 14. Mai 2003 und vom 19. November 2003 dar, die
eine derartige Bedingung nicht enthalten.
Frage 16 und 17:
In Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Förderung besteht kein Anlass zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
Frage 18 und 19:
Für einen Rücktritt besteht kein Grund. Ich werde die gesamte Legislaturperiode weiter für Österreich arbeiten und mich danach vertrauensvoll den Wählerinnen und Wählern stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Haubner