2883/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.06.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf
die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2923/J vom 15. April 2005 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
"Meeresfrüchte – Zollkontrollen 2004", beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Wie
bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1873/J vom 16. Juni 2004 ausgeführt, möchte ich einleitend erwähnen, dass eine
Überprüfung der Einfuhren von Meeresfrüchten (Waren der Positionen 0306, 0307
und 1605 der Kombinierten Nomenklatur – KN) hinsichtlich der angesprochenen
Verunreinigungen, Schadstoffe, Schwermetallbelastungen und dergleichen nicht
zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung gehört. Die Kompetenz zur Feststellung der
Verkehrsfähigkeit bzw. zur Schadstoffkontrolle obliegt der
Lebensmittelaufsichtsbehörde, welche gemäß Bundesministeriengesetz zum
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ressortiert.
Zu 1.:
Aus Drittstaaten wurden im Jahre 2004 folgende
Mengen an Meeresfrüchten (Krusten-, Schalen- und Weichtiere) nach Österreich
eingeführt:
Herkunftsland |
2004 Einfuhrmenge (Tonnen) |
Armenien |
2,825 |
Brasilien |
0,001 |
Chile |
7,979 |
China,
Volksrepublik |
15,347 |
Hongkong |
0,003 |
Indien |
32,913 |
Indonesien |
22,675 |
Kanada |
0,600 |
Kenia |
0,020 |
Marokko |
0,367 |
Neuseeland |
8,807 |
Philippinen |
0,008 |
Singapur |
0,048 |
Sri
Lanka |
0,004 |
Südkorea,
Republik |
9,282 |
Taiwan |
3,210 |
Thailand |
123,914 |
Tschechische
Republik |
0,010 |
Ungarn |
1,480 |
USA |
10,301 |
Hinzuzufügen ist, dass
die vorstehende Aufstellung für Österreich bestimmte Einfuhrsendungen umfasst,
die in Österreich verzollt wurden.
Dem Bundesministerium
für Finanzen liegen keine Zahlen über Sendungen von Meeresfrüchten aus
Drittstaaten vor, die in anderen EU-Mitgliedstaaten verzollt und anschließend
als innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich verbracht wurden. Solche
Sendungen sind daher in der Aufstellung nicht enthalten.
Zu 2.:
Diesbezüglich darf ich
auf meine Beantwortung zu Frage 2 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1873/J vom
16. Juni 2004 verweisen.
Zu 3.:
Im Jahr
2004 wurden im Zuge von Zollabfertigungen drei Warenproben durch die
Zollbehörde gezogen und in der Technischen Untersuchungsanstalt der
Finanzverwaltung (TUA) zum Zweck der Überprüfung der zolltarifischen Einreihung
untersucht. Es handelt sich dabei um
·
Frozen Oyster
·
"Crevetten
Sesampanade TK 4x1 kg"
·
Black Tiger Shrimps
Zu 4.:
Im Jahr 2004 wurden im
Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen keine weiteren derartigen
Warenproben in der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) untersucht.
Zu 5.:
Die unter Punkt 3
genannte Untersuchung von Warenproben zum Zweck der
Überprüfung der zolltarifischen Einreihung umfasst die dafür relevanten
Parameter wie Beschaffenheit, Zubereitungsart, Aufmachung und Gattungszuordnung.
Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit sowie zur
Schadstoffkontrolle obliegt nicht der Zollverwaltung, sondern der Lebensmittelaufsichtsbehörde.
Mikrobiologische Beurteilungen sowie Untersuchungen der Warenproben auf
Verunreinigungen, Schadstoffe und dergleichen wurden daher im Auftrag des
Bundesministeriums für Finanzen nicht durchgeführt.
Zu 6.:
Bei zwei der analysierten
Produkte wurde der Tarifierungsvorschlag der Partei auf Grund der
Untersuchungen der TUA abgeändert:
·
"Crevetten Sesampanade TK, 4x1kg":
Die Ware
wurde ursprünglich als "gefüllte Teigware" in die Warennummer 1902
2010 00 deklariert. Auf Grund des Anteils an Shrimps wurde die Ware seitens der
Zollbehörde der Nummer 1605 2010 91 als "zubereitete, geschälte, gefrorene
Garnelen in einem luftdicht verschlossenen Behältnis" zugeordnet.
·
Black Tiger Shrimps:
Von der
Partei wurde das betreffende Produkt als "unbehandelt bzw. roh"
deklariert (Position 0306). Die Untersuchung ergab, dass es sich um eine
zubereitete, mit Panade versehene Ware handelte. Diese war daher in die Warennummer 1605 2010 91
einzureihen.
Routinemäßig
wird in der TUA bei allen einlangenden Lebensmitteln eine organoleptische bzw.
makroskopische Untersuchung auf Verdorbenheit der Ware durchgeführt, weil
beispielsweise Fäulnis ab einem gewissen Grad der Verwesung auch die für die
Zuordnung im Zolltarif relevanten Analysenparameter verändert. Allerdings ist dies eine hausinterne
qualitätssichernde Maßnahme, die wenig Aussagekraft bezüglich der
Verzehrfähigkeit des betreffenden Produktes hat. Bei dieser Eingangskontrolle
wurden bei keiner der betreffenden Warenproben Hinweise auf Verdorbenheit oder
ein gesundheitsschädigendes Gefährdungspotential festgestellt.
Zu 7.:
Da keine
zollrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden, mussten keine derartigen
behördlichen Maßnahmen eingeleitet werden.
Zu 8.:
Das Bundesministerium
für Finanzen erhält diesbezüglich grundsätzlich keine über das
Schnellwarnsystem übermittelten Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten. Solche
Meldungen betreffend Waren, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen,
werden nicht an die Zollverwaltung übermittelt.
Zu 9. und 10.:
Ein Sonderprojekt
betreffend die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
betreffend die Kontrolle von Meeresfrüchten im Jahr 2005 ist meinem Ressort
nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen