2883/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.06.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Erledigungstext:

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2923/J vom 15. April 2005 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Meeresfrüchte – Zollkontrollen 2004", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Wie bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1873/J vom 16. Juni 2004 ausgeführt, möchte ich einleitend erwähnen, dass eine Überprüfung der Einfuhren von Meeresfrüchten (Waren der Positionen 0306, 0307 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur – KN) hin­sichtlich der angesprochenen Verunreinigungen, Schadstoffe, Schwermetall­belastungen und dergleichen nicht zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung gehört. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. zur Schadstoffkontrolle obliegt der Lebensmittelaufsichtsbehörde, welche gemäß Bundesministeriengesetz zum Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ressortiert.


Zu 1.:

Aus Drittstaaten wurden im Jahre 2004 folgende Mengen an Meeresfrüchten (Krusten-, Schalen- und Weichtiere) nach Österreich eingeführt:

Herkunftsland

2004

Einfuhrmenge (Tonnen)

Armenien

2,825

Brasilien

0,001

Chile

7,979

China, Volksrepublik

15,347

Hongkong

0,003

Indien

32,913

Indonesien

22,675

Kanada

0,600

Kenia

0,020

Marokko

0,367

Neuseeland

8,807

Philippinen

0,008

Singapur

0,048

Sri Lanka

0,004

Südkorea, Republik

9,282

Taiwan

3,210

Thailand

123,914

Tschechische Republik

0,010

Ungarn

1,480

USA

10,301

 

Hinzuzufügen ist, dass die vorstehende Aufstellung für Österreich bestimmte Einfuhrsendungen umfasst, die in Österreich verzollt wurden.


Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Zahlen über Sendungen von Meeresfrüchten aus Drittstaaten vor, die in anderen EU-Mitgliedstaaten verzollt und anschließend als innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich verbracht wurden. Solche Sendungen sind daher in der Auf­stellung nicht enthalten.

 

Zu 2.:

Diesbezüglich darf ich auf meine Beantwortung zu Frage 2 der parlamen­tarischen Anfrage Nr. 1873/J vom 16. Juni 2004 verweisen.

 

Zu 3.:

Im Jahr 2004 wurden im Zuge von Zollabfertigungen drei Warenproben durch die Zollbehörde gezogen und in der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zum Zweck der Überprüfung der zolltarifischen Einreihung untersucht. Es handelt sich dabei um

·        Frozen Oyster

·        "Crevetten Sesampanade TK 4x1 kg"

·        Black Tiger Shrimps

 

Zu 4.:

Im Jahr 2004 wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen keine weiteren derartigen Warenproben in der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) untersucht.


Zu 5.:

Die unter Punkt 3 genannte Untersuchung von Warenproben zum Zweck der Überprüfung der zolltarifischen Einreihung umfasst die dafür relevanten Parameter wie Beschaffenheit, Zubereitungsart, Aufmachung und Gattungs­zuordnung. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit sowie zur Schadstoffkontrolle obliegt nicht der Zollverwaltung, sondern der Lebens­mittelaufsichtsbehörde. Mikrobiologische Beurteilungen sowie Unter­suchungen der Warenproben auf Verunreinigungen, Schadstoffe und der­gleichen wurden daher im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen nicht durchgeführt.

 

Zu 6.:

Bei zwei der analysierten Produkte wurde der Tarifierungsvorschlag der Partei auf Grund der Untersuchungen der TUA abgeändert:

·        "Crevetten Sesampanade TK, 4x1kg":

Die Ware wurde ursprünglich als "gefüllte Teigware" in die Warennummer 1902 2010 00 deklariert. Auf Grund des Anteils an Shrimps wurde die Ware seitens der Zollbehörde der Nummer 1605 2010 91 als "zubereitete, geschälte, gefrorene Garnelen in einem luftdicht verschlossenen Behältnis" zugeordnet.

·        Black Tiger Shrimps:

Von der Partei wurde das betreffende Produkt als "unbehandelt bzw. roh" deklariert (Position 0306). Die Untersuchung ergab, dass es sich um eine zubereitete, mit Panade versehene Ware handelte. Diese war  daher in die Warennummer 1605 2010 91 einzureihen.

Routinemäßig wird in der TUA bei allen einlangenden Lebensmitteln eine organoleptische bzw. makroskopische Untersuchung auf Verdorbenheit der Ware durchgeführt, weil beispielsweise Fäulnis ab einem gewissen Grad der Verwesung auch die für die Zuordnung im Zolltarif relevanten Analysen­parameter  verändert. Allerdings ist dies eine hausinterne qualitätssichernde Maßnahme, die wenig Aussagekraft bezüglich der Verzehrfähigkeit des be­treffenden Produktes hat. Bei dieser Eingangskontrolle wurden bei keiner der betreffenden Warenproben Hinweise auf Verdorbenheit oder ein gesundheits­schädigendes Gefährdungspotential festgestellt.

 

Zu 7.:

Da keine zollrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden, mussten keine der­artigen behördlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

 

Zu 8.:

Das Bundesministerium für Finanzen erhält diesbezüglich grundsätzlich keine über das Schnellwarnsystem übermittelten Mitteilungen anderer Mit­gliedstaaten. Solche Meldungen betreffend Waren, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, werden nicht an die Zollverwaltung übermittelt.

 

Zu 9. und 10.:

Ein Sonderprojekt betreffend die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mit­gliedstaaten oder Drittstaaten betreffend die Kontrolle von Meeresfrüchten im Jahr 2005 ist meinem Ressort nicht bekannt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.