2886/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kogler, Freundinnen und Freunde, haben
am 19. April 2005 unter der Nr. 2927/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Berechnungen von Statistik Austria zum öffentlichen Defizit und
öffentlichen Schuldenstand („Maastricht-Indikatoren“) gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Vom Eurostat wurde die Sektorzuordnung der öffentlichen Spitäler gemäß dem Euro-
päischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 1995) geprüft.
Dabei ging es darum, ob die öffentlichen Spitäler - der österreichischen Praxis ent-
sprechend - als Marktproduzenten im Sinne des ESVG'95 dem Sektor „Nicht-Finan-
zielle Kapitalgesellschaften", oder als „Nichtmarktproduzenten" dem Sektor „Staat" zu-
zuordnen seien. Von Bedeutung war in diesem Zusammenhang, inwieweit die Abgel-
tung einzelner Leistungen gemäß Leistungsbezogener Krankenanstaltenfinanzierung
(LKF) als Produktionserlöse im Sinne des ESVG'95 gelten. Die Art und Weise der Fi-
nanzierung des Betriebsabgangs war grundsätzlich kein Thema der Prüfung. Die Bun-
desanstalt Statistik Austria hat aber im Zuge der Prüfung aus eigenem Eurostat über
die Finanzierungsmodalitäten umfassend informiert.

Als Ergebnis der Prüfung hat Eurostat im Schreiben von 23.2.2005 an Statistik Aus-
tria wörtlich folgendes festgehalten:

„Eurostat considers that State government hospitals can still continue at
present to be classified outside general government. However we still have
doubts on whether the System could be defined as based on true market
pricing and the issue will have to be continued to be closely monitored in the
future. We would also like to be informed of any future legislative change to
the system in this respect, as this could have some implications on the
classification of health units.”


Zu Frage 2:

Das an Eurostat übermittelte Material umfaßte unter anderem detaillierte Beschrei-
bungen des LKF- Systems, methodische Darstellungen, Detaildaten zu den Kranken-
anstalten, die Abschlüsse einzelner Landesfonds und eine detaillierte Darlegung der
Art und Weise der Finanzierung des Betriebsabgangs.

Der Beschluß des Steiermärkischen Landtages Nr. 1224 wurde nicht übermittelt, da
die Finanzierung des Betriebsabgangs nicht Gegenstand der Prüfung war.

Zu Frage 3:

Diese Frage bezieht sich grundsätzlich auf Sachverhalte, die nicht Gegenstand der
Bundesvollziehung sind. Es kann daher nur insoweit Auskunft gegeben werden, so-
weit der Bundesanstalt Statistik Austria Informationen zur Verfügung stehen. Laut
Statistik Austria ist der Stand an aushaftenden Darlehen zur Finanzierung der Be-
triebsabgänge der Landeskrankenanstalten in den Landesrechnungsabschlüssen
nicht enthalten. Den Landesrechnungsabschlüssen sind nur die in den jeweiligen
Budgetjahren gewährten Darlehen zu entnehmen.

Zu Frage 4:

Die Statistik Austria wird auch in Hinkunft Zahlungen an Landeskrankenanstalten, die
verzinst und rückzahlbar sind, als Darlehen und damit als finanzielle Transaktion ver-
buchen. Die Rechtmäßigkeit dieser Verbuchung ergibt sich aus Abschnitt 5.70c
ESVG 1995.