2889/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.06.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0058-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 der Abgeordneten Ing.
Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen, betreffend mangelhafte Ausschreibung
der neuen Polizeiautos durch die Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG),
beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Die
Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur
Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungswesens
des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die Errichtung
einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
die Rahmenbedingungen für die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes
durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung fest.
Durch
die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere
Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit auch die
Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.
Das
von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotenzial des Bundes
beträgt rund 50 Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur
nachhaltigen Verwaltungsreform geleistet. Jeder in der Verwaltung eingesparte
Euro kommt dabei dem Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft,
insbesondere auch den KMUs, zugute.
Die
Erschließung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als
tragender Grundsatz des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale
Beschaffungsmethoden tragen gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Verbesserung
des Wettbewerbs und damit zur Rationalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens bei.
Selbstverständlich ist es mir ein
wichtiges Anliegen, dass die BBG im Zuge ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Bereich des äußerst komplexen Vergaberegimes ein besonderes
Augenmerk auf die Rechtmäßigkeit des Beschaffungsvorganges legt. Allerdings
sollte dabei auch beachtet werden, dass ein wesentliches Moment eines jeden
Beschaffungsvorganges die konkrete Anforderung der jeweils einen speziellen
Bedarf aufzeigenden Stelle darstellt. Im gegenständlichen Fall liegt diese
Kompetenz nach § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage F Z 1 der Anlage
zu § 2) beim Bundesministerium für Inneres.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. bis 3.:
Wie
mir von der Geschäftsführung der BBG mitgeteilt wurde, hat ein Bewerber zu der
in der gegenständlichen Anfrage angesprochenen
Ausschreibung einen Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung
beim Bundesvergabeamt gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Daher wurde
die Ausschreibung widerrufen und der Bedarf neu ausgeschrieben.
Die
vorgebrachten Beschwerden und die Entscheidung des BVA samt Begründung können
im Einzelnen dem Bescheid des Bundesvergabeamtes, den ich in der Anlage beifüge,
entnommen werden. Der Bescheid des BVA ist im Übrigen auch auf der Website des
BVA (www.bva.gv.at) abrufbar.
Zu 4.:
Nein.
Wie mir seitens der BBG bestätigt wurde, war VW in keiner Weise bei der
Erstellung der Ausschreibungskriterien einbezogen. In diesem Zusammenhang ist
auch festzustellen, dass das BVA keine Bevorzugung eines bestimmten Herstellers
gesehen hat.
Zu 5.:
Die
Präsentation war durch das Bundesministerium für Inneres organisiert. Weder
mein Ministerium, noch die BBG hatte darauf einen Einfluss.
Zu 6.:
Laut
Mitteilung der BBG wurde vom Bundesministerium für Inneres ursprünglich eine
Mindest-Bauartgeschwindigkeit von 175 km/h vorgegeben. Im Zuge der
Marktrecherche wurde von der BBG festgestellt, dass mehrere Marken (Citroen,
Lancia, Fiat, Peugeot) bei in Frage kommenden Fahrzeugmodellen eine
Bauartgeschwindigkeit von 174 km/h aufweisen. Um auch diese in den Wettbewerb
zu integrieren, wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres die
geforderte Mindest-Bauartgeschwindigkeit von 175 km/h auf 174 km/h reduziert.
Dabei wurde neben
der Intention, einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen,
selbstverständlich Wert darauf gelegt, dass die Bauartgeschwindigkeit von 174
km/h vom Bundesministerium für Inneres als für den exekutivspezifischen
Einsatzzweck etwa im Hinblick auf die häufigen Fahrten im
Hochgeschwindigkeitsbereich als gerade noch ausreichend erachtet werden konnte.
Die BBG versichert mir dazu, dass es allen potenziellen Anbietern möglich war,
die in den einzelnen Kategorien geforderte Mindest-Bauartgeschwindigkeit zu
erfüllen.
Zu 7.:
Gemäß
den Darlegungen der BBG wurde das benötigte Kofferraumvolumen für die Kategorie
"Van" vom Bundesministerium für Inneres ursprünglich mit 800 Litern
festgelegt. Im Rahmen der Marktrecherche stellte die BBG dazu fest, dass der
von Renault produzierte Van (Grand Espace) lediglich ein Kofferraumvolumen von
780 Litern aufweist. Um Renault die Teilnahme auch in dieser Kategorie zu
ermöglichen, wurde - nachdem vom Bundesministerium für Inneres eruiert wurde,
dass auch 780 Liter als absolute Untergrenze tolerierbar sind - das geforderte
Kofferraumvolumen von BBG und Bundesministerium für Inneres einvernehmlich von
800 Liter auf 780 Liter reduziert.
Begründet
wurde das geforderte Kofferraumvolumen seitens des Bundesministeriums für
Inneres damit, dass diese Fahrzeuge mit entsprechender
exekutivdienstspezifischer Ausrüstung eben dieses Laderaumes bedürfen.
Die
BBG versicherte mir dazu, dass es allen potenziellen Anbietern mit einem
Fahrzeugangebot in dieser Fahrzeugkategorie möglich war, das geforderte
Kofferraumvolumen zu erfüllen.
Zu 8.:
Hiezu
teilte mir die Geschäftsführung der BBG folgendes mit:
„Die
geforderten Hubraumspezifikationen (die für jeden potenziellen Anbieter
erfüllbar waren) stellten auf maximal erzielbare Restwerte ab und wurden daher
aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit festgelegt. Gemäß Eurotax
(breitester und detaillierter Marktüberblick für gebrauchte Kraftfahrzeuge)
ist ein Bewertungssystem mit Abschlägen für kleinere Hubräume normiert. Dies
deshalb, da lt. Eurotax kleinere Hubräume geringere Norm-Kilometerleistungen
zuerkannt werden. Da aber gerade im Exekutivdienst sehr hohe
Kilometerleistungen erbracht werden, sah sich der Auftraggeber gezwungen,
entsprechende Hubraumgrenzen festzulegen. Es war allen potenziellen Anbietern
möglich, diese Forderungen zu erfüllen.
Die
Festlegung des Tankinhaltes erfolgte sowohl zur Abgrenzung der Fahrzeugsegmente
als auch im Hinblick auf möglichst
hohe Reichweiten ohne Tankstopps. Diese Forderung wurde von keinem Bewerber
moniert. Es war allen potenziellen Anbietern möglich, diese Forderung zu erfüllen.
Die
Festlegung der Kraftstoffart erfolgte als Systementscheidung durch das BMI.
Diese Forderung wurde von keinem Bewerber moniert. Es war allen potenziellen
Anbietern möglich, diese Forderung zu erfüllen.“
Zu 9.:
Laut Auskunft der BBG wurden folgende
Mindestaußenlängen vorgegeben:
Für die Kategorien 1, 2 und 5: 4.350 mm
Für die Kategorien 3 und 4: 4.300 mm
Für die Kategorien 6 und 7: 4.170 mm
Für die Kategorie 8: 4.600 mm
Für die Kategorie 9: 4.200 mm
Für die Kategorien 10, 11 und 12: 4.460 mm
Die
Festlegung der Mindestaußenlängen erfolgte zur Wahrung der
Fahrzeugklassen-Konsistenz. Nur so konnte sich der Auftraggeber sicher sein,
dass in einer Kategorie auch tatsächlich vergleichbare Fahrzeuge (derselben
Fahrzeugklasse) angeboten werden. Diese Forderung wurde von keinem Bewerber
moniert. Es war allen potenziellen Anbietern möglich, die vorgegebenen
Mindestaußenlängen zu erfüllen.
Zu 10.:
Die
BBG teilte mir dazu Folgendes mit:
„Folgende
weitere Fahrzeugkriterien wurden – entsprechend den Anforderungen des BMI
basierend auf den exekutivdienstspezifischen Einsatzerfordernissen -
vorgegeben:
Fahrzeugart,
Leistung, Anzahl der Türen, Anzahl der Sitzplätze, Antriebsart, Getriebe,
Laderaumlänge, höchste zulässige Belastung und Farbe bzw. für die
Fahrzeugkategorie Geländewagen darüber hinaus Geländeuntersetzung,
Differentialsperre, Böschungswinkel, Bodenfreiheit und Wattiefe. Weiters
erfolgten noch Festlegungen hinsichtlich der Ausstattung wie z.B. Antiblockiersystem
(ABS), elektronisches Fahrdynamikregelungssystem (z.B. ESP), Dachreling,
Klimaanlage, Autoradio und Nebelscheinwerfer.“
Zu 11. und 12.:
Die
Aussage betreffend Image-Schaden für die Polizei entstammt laut Mitteilung der
Geschäftsführung der BBG einem Schriftsatz der BBG an das Bundesvergabeamt, in
dem dargelegt wurde, dass der Auftraggeber jedes Kriterium überlegt hat. Damit
wollte die BBG im Wesentlichen Folgendes zum Ausdruck bringen:
Die
Fahrzeugmaße dienen der Abgrenzung der Fahrzeugsegmente. Eine Unterschreitung
dieser Angaben hätte unter Umständen dazu geführt, dass zum Beispiel in einer
der unteren Mittelklasse zugedachten Kategorie (Streifenwagen) ein Fahrzeug der
Kleinwagenklasse zuzuschlagen gewesen wäre. Das bei weitem am häufigsten
anzutreffende Fahrzeugsegment in Österreich ist jenes der unteren Mittelklasse
(ca. 30%). Wenn ein Streifenwagen vom Erscheinungsbild her unterhalb des in
Österreich am häufigsten anzutreffenden Fahrzeugsegmentes anzusiedeln ist und
zum Beispiel aufgrund nicht ausreichender Leistungsdaten nicht in Lage ist,
die Anhaltung von Fahrzeugen aus dem in Österreich am häufigsten anzutreffenden
Fahrzeugsegment zu veranlassen, wird dadurch die Präventivwirkung beschädigt
und könnte nach Meinung der BBG daraus ein Imageschaden abgeleitet werden.
Des
Weiteren teilte die BBG mit, dass die Ausschreibungsbedingungen beziehungsweise
das Leistungsverzeichnis betreffend Fahrzeuglänge nicht bekämpft wurden. Es
wurde von keinem Bewerber - auch nicht vom Antragsteller - behauptet, dass die
geforderten Fahrzeuglängen in irgendeiner Art diskriminierend seien.
Zu 13.:
Wie
mir die Geschäftsführung der BBG mitteilte, wurden die die Fahrzeugmaße
betreffenden Spezifikationen entsprechend den marktüblichen Segmenteinteilungen
und nach ausgiebiger Marktanalyse durch erfahrene sach- und fachkundige
Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres und der BBG erhoben und
festgelegt. Das Ergebnis waren verschiedene Mindestfahrzeuglängen für
verschiedene zu erwartende Einsatzbedingungen. Dieses Ergebnis wurde von allen
Bewerbern akzeptiert.
Zu 14. und 15.:
Zu diesen Fragestellungen ist zu
bemerken, dass diese wohl keine Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes
ansprechen. Sie sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten
Fragerecht nicht erfasst.
Zu 16.:
Wie
mir die BBG mitteilte, wurden zweiradbetriebene und allradbetriebene Fahrzeuge
nunmehr entsprechend der Empfehlung des Bundesvergabeamtes getrennt
ausgeschrieben. Die Zuschlagserteilungen erfolgen nach den Angebotseröffnungen
am 7. Juni 2005 und am 10. Juni 2005 voraussichtlich bis 15. Juli 2005.
Folgende
Ausschreibungskriterien wurden geändert:
Sämtliche
Änderungen sind im Wortlaut des zu den Fragen 1 bis 3 erwähnten BVA-Bescheides
GZ 01N-128/04-20 begründet.
Zu 17.:
Hier darf ich darauf hinweisen, dass
ein wesentliches Moment eines jeden Beschaffungsvorganges die konkrete
Anforderung der jeweils einen speziellen Bedarf aufzeigenden Stelle darstellt.
Im gegenständlichen Fall liegt die Kompetenz nach § 2 Bundesministeriengesetz
1986 (Anlage F Z 1 der Anlage zu § 2) beim Bundesministerium für Inneres. Sowohl Stückzahl, als auch Zeitraum wurden dabei vom Bundesministerium
für Inneres entsprechend den dortigen Rahmenbedingungen festgelegt.
Zu 18. und 19.:
Mit
einer Auslieferung der Fahrzeuge wird laut Mitteilung der BBG ab der KW 44/05,
somit Ende Oktober 2005, gerechnet.
In
der ersten - widerrufenen - Ausschreibung war die Lieferung der Fahrzeuge ab
Ende Juni 2005 vorgesehen. Durch die Neuausschreibung werden die Fahrzeuge
somit etwa 4 Monate nach dem ursprünglich frühest möglichen Liefertermin
ausgeliefert werden.
Allerdings
weist die BBG in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Das BVA stellt in
ständiger Rechtsprechung immer wieder fest, dass der Auftraggeber bei seiner
Zeitplanung mit Nachprüfungsverfahren rechnen muss. Die BBG geht daher davon
aus, dass das Bundesministerium für Inneres bei seiner Zeitplanung
Verfahrensbeeinträchtigungen durch Nachprüfungsverfahren mit eingeplant hat. Es
kann auf Grund der Tatsache, dass neu ausgeschrieben werden muss, zwar der
ursprünglich erhoffte frühest mögliche Termin nicht eingehalten werden, dies
stellt aus Sicht der BBG jedoch keine verspätete Lieferung dar. Dementsprechend
versicherte mir die BBG, dass es hier keinen Schaden gibt, zumal die Polizei
mit dem derzeitigen Fuhrpark ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen kann.
Zu 20.:
Laut
Mitteilung der BBG stammt die Argumentation aus einer Stellungnahme der BBG an
das Bundesvergabeamt zur Abwehr der von einem Bewerber beantragten
einstweiligen Verfügung. Es entspricht dem Auftrag der BBG, Vergabeverfahren
durchzuführen und soweit als möglich Verzögerungen von Beschaffungsvorgängen zu
vermeiden. In diesem Zusammenhang hat die BBG auch mit einer möglichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit argumentiert. Das BVA ist der
Argumentation der BBG nicht gefolgt und hat die allfällige Gefährdung als nicht
schwerwiegend eingestuft. Der Bescheid über die Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist rechtskräftig. Die BBG sieht keine Veranlassung, den Inhalt
dieses Bescheides und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen im
Nachhinein anzuzweifeln. Die Einsatzbereitschaft und die öffentliche Sicherheit
sind durch die durch das Nachprüfungsverfahren verursachte Verzögerung nicht
gefährdet.
Der
gegenständliche Bescheid ist auf der Website des BVA unter http://www.bva.gv.at/NR/rdonlyres/AD868712-FD5A-4261-AD84-D2DE55F67D09/16661/01N128046EVLi.pdf abrufbar.
Zu 21 bis 23:
Da
sich der in der Anfrage zitierte Vorwurf in der Tageszeitung „Die Presse“ gegen
die BBG richtet, überlasse ich es der Geschäftsführung der BBG, entsprechende
Schritte zu unternehmen. In dieser Angelegenheit gab es daher auch keine
Kommunikation zwischen meinem Ressort und dem Bundesministerium für Inneres.
Wie
mir die BBG mitgeteilt hat, hat die Gesellschaft in diesem Zusammenhang,
vertreten durch ihre beiden Geschäftführer Mag. Andreas Nemec und Dipl. Ing.
Michael Ramprecht, Entschädigungsanträge gemäß
§§ 6 ff Mediengesetz gegen die Zeitschrift "Die Presse" beim
Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht. Inkriminiert wird dabei die
Behauptung, die Bundesbeschaffung GmbH, somit die beiden Antragsteller, hätten
eine „dilettantisch kriminelle Ausschreibung“ zu verantworten. Diese Behauptung
verwirklicht aus Sicht der BBG den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß
§ 111 Abs. 1 und 2 StGB. Darüber hinaus berichtet die BBG, es hätte von
Seiten der Geschäftsführung der BBG diesbezügliche Informationen an das
Bundesministerium für Inneres gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die
vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung
gescannt) zur Verfügung.