2897/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.06.2005
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BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0046-Pr
1/2005
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2948/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Nahrungsergänzungsmittel/Gefälschte Arzneimittel – Doping & Gesundheitsgefährdung – Gerichtliche Verfahren“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Die Beantwortung der Anfrage erfolgte auf Grundlage der vom
Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellten Daten und der Berichterstattung
durch die Oberstaatsanwaltschaften Wien, Linz, Graz und Innsbruck. Die – bei
einigen Fragen erforderliche - manuelle Durchsicht sämtlicher Register und
Verfahrensakten würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen,
weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn davon Abstand genommen wurde.
Zu 1:
Die Produktbezeichnungen lassen – mangels statistischer
Erfassung in der Verfahrensautomation Justiz – keine Zuordnung zu konkreten
Strafverfahren zu. Zu diesem Anfragepunkt konnten mir die Staatsanwaltschaften
daher keine Informationen mitteilen.
Zu 2:
Mit derartigen Strafsachen waren die Staatsanwaltschaften
Salzburg, Linz, Leoben, Klagenfurt, Graz, Innsbruck, Wien und Wiener Neustadt
befasst.
Von insgesamt 15 Anzeigen in den Jahren 2002, 2003 und 2004
bundesweit wurden 14 erledigt.
Zu 3:
Staatsanwaltschaft |
Anzeigen/Jahr |
Salzburg |
1 Anzeige 2003 |
Linz |
1 Anzeige 2002 (aus der sich aber
vier getrennt geführte Verfahren ergaben) |
Leoben |
1 Anzeige 2003 |
Klagenfurt |
1 Anzeige 2004 |
Graz |
1 Anzeige 2003, 1 Anzeige 2004 |
Innsbruck |
4 Anzeigen 2002, 2 Anzeigen 2003,
1 Anzeige 2004 |
Wr. Neustadt |
1 Anzeige 2003 |
Zu 4:
Neben § 84a AMG wurde noch folgende Straftatbestände
angezeigt:
Zu 5:
Insgesamt
wurden im Jahr 2002 folgende Anzeigen erstattet:
Zu 6 und 7:
Sieben Anzeigen wurden zurückgelegt; aus einer Anzeige (des
Hauptzollamts Linz) ergaben sich vier getrennt geführte Verfahren, die aus
folgenden Gründen beendet wurden:
Zu 8:
Es kam zu einer Verurteilung. Es wurde eine Freiheitsstrafe
von 6 Wochen verhängt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt
nachgesehen wurde.
Zu 9:
In einem
Fall wurde Diversion angewandt (Zahlung einer Geldbuße von 700 Euro).
Zu 10:
Sämtliche
Anzeigen bzw. Strafverfahren sind erledigt.
Zu 11:
Insgesamt
wurden im Jahre 2003 folgende Anzeigen erstattet:
Zu 12 und 13:
Fünf
Strafanzeigen wurden zurückgelegt:
Zu 14:
Ich gehe davon aus, dass das Jahr 2003 gemeint ist. Es kam
zu einer Verurteilung.
Zu 15:
Diversion
kam in keinem Fall zur Anwendung.
Zu 16:
Keines.
Zu 17:
Insgesamt
wurden im Jahre 2004 folgende Anzeigen erstattet:
Zu 18 und 19:
Zwei
Anzeigen wurden zurückgelegt, dies aus folgenden Gründen:
Zu 20:
Es
kam zu keiner Verurteilung.
Zu 21:
Diversion kam in keinem Fall
zur Anwendung.
Zu 22:
Ein Verfahren ist noch offen. In diesem sind noch
Vorerhebungen wegen §§ 84a Abs. 1 Z 3 AMG; 146, 147 Abs. 2 , 148 (zweiter Fall)
StGB anhängig. Diese gestalten sich auf Grund des international aufgezogenen
Handels mit Steroiden und des daraus resultierenden Umfanges der Erhebungs- und
Vernehmungstätigkeit schwierig.
. Juni 2005
(Maga. Karin Miklautsch)