2906/AB XXII. GP

Eingelangt am 24.06.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0059-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2938/J vom 25. April 2005 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ökologisch, finanziell und anderweitig nachteilige Verwendung von Bundesmitteln bei Aus- und Neubauten von Landesstraßen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich zu den einzelnen Punkten der Anfrage Stellung nehme, möchte ich einleitend auf die grundsätzliche Frage der Aufgabenverteilung im gegen­ständlichen Bereich eingehen.

 

Mit der Übertragung der Bundesstraßen B in den Verantwortungsbereich der Länder per 1. April 2002 konnte ein wesentliches Ergebnis der Beratungen zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der Verwaltungsreform realisiert werden. Eines der entscheidenden Ziele dieser Verwaltungsreform im Allgemeinen und auch der Übertragung der Bundesstraßen B im Besonderen war der Abbau von Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung und die Vermeidung der Zersplitterung von Aufgaben auf mehrere Ebenen. Um diesen Zielen gerecht zu werden, wurden die Bundesstraßen B in die ausschließliche Verantwortung der Länder übertragen.

 

Zur Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgabe wurde den Ländern im Rahmen des Finanzausgleiches ein Zweckzuschuss in der Größenordnung der bisher vom Bund verwendeten Mittel gewährt. Eines der Ziele der Übertragung der Bundesstraßen B auf die Länder war es, die Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung auf einer Ebene zusammenzuführen. Um die damit verbundenen positiven Anreize für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel nicht zu konterkarieren, umfasst die Zweckbindung dieses Zweckzu­schusses generell die "Finanzierung von Straßen", also nicht nur jene der übertragenen Bundesstraßen B.

 

Mit dieser Neuregelung wurde insgesamt dazu beigetragen, den Ent­scheidungsspielraum der Länder bei Infrastrukturmaßnahmen zu erhöhen. Sie ermöglicht eine flexiblere, raschere und den regionalen Bedürfnissen angepasste Umsetzung von Straßenbauprojekten.

 

Die einzelnen Punkte der Anfrage beantworte ich daher wie folgt:

 

Zu 1.:

Gemäß § 4a Abs. 1 des Zweckzuschussgesetzes 2001 gewährt der Bund den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen Zweckzuschuss in einer bestimmten Höhe. Die Verwendung dieser Mittel ist lediglich durch die Zweckbindung eingeschränkt. Die Überprüfungskompetenz des Bundes soll daher folgerichtig auf die Frage beschränkt bleiben, ob die Mittel widmungs­gemäß, das heißt zur Finanzierung von Straßen, verwendet werden. Innerhalb dieses Rahmens liegt es allein im Verantwortungsbereich der Länder, bei der Finanzierung einzelner Straßenprojekte die in der Anfrage aufgezählten Kriterien zu beachten.

 

Diese Verantwortung der Länder für die Mittelverwendung geht Hand in Hand mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Länder im Bereich der Landesstraßen. So wie bei allen anderen Aufgaben der Länder unterliegen sie dabei der rechtlichen bzw. politischen Kontrolle durch den Rechnungshof und die Landtage und damit letztlich durch die Bürger dieses Landes.

 

Jede „Oberhoheit“ des Bundes gegenüber den Ländern trotz der Übertragung der Bundesstraßen B würde nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen, die Kompetenzen zu bereinigen und Aufgabenbereiche mit klaren Verantwortlichkeiten zu schaffen.

 

Zu 2. bis 4.:

Wie bereits ausgeführt und begründet, wäre eine Einflussnahme des Bundes auf die Mittelverwendung im ausschließlichen Verantwortungsbereich der Länder nicht im Sinne des gesetzlichen Auftrages. Aus diesem Grund wurden keine derartigen Initiativen gesetzt und sind auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen kann ich daher auch keine Stellungnahme dazu abgeben, wie das in der Anfrage beschriebene Straßenprojekt aus umwelt- und verkehrspolitischer Sicht zu beurteilen ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen