2906/AB XXII. GP
Eingelangt am 24.06.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0059-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2938/J vom 25. April 2005 der Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ökologisch, finanziell und
anderweitig nachteilige Verwendung von Bundesmitteln bei Aus- und Neubauten von
Landesstraßen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Bevor ich zu den einzelnen Punkten der
Anfrage Stellung nehme, möchte ich einleitend auf die grundsätzliche Frage der
Aufgabenverteilung im gegenständlichen Bereich eingehen.
Mit der Übertragung der
Bundesstraßen B in den Verantwortungsbereich der Länder per 1. April 2002
konnte ein wesentliches Ergebnis der Beratungen zwischen dem Bund und den Ländern
im Rahmen der Verwaltungsreform realisiert werden. Eines der entscheidenden
Ziele dieser Verwaltungsreform im Allgemeinen und auch der Übertragung der
Bundesstraßen B im Besonderen war der Abbau von Doppelgleisigkeiten in der
Verwaltung und die Vermeidung der Zersplitterung von Aufgaben auf mehrere
Ebenen. Um diesen Zielen gerecht zu werden, wurden die Bundesstraßen B in
die ausschließliche Verantwortung der Länder übertragen.
Zur Finanzierung dieser zusätzlichen
Aufgabe wurde den Ländern im Rahmen des Finanzausgleiches ein Zweckzuschuss in
der Größenordnung der bisher vom Bund verwendeten Mittel gewährt. Eines der
Ziele der Übertragung der Bundesstraßen B auf die Länder war es, die Ausgaben-
und Finanzierungsverantwortung auf einer Ebene zusammenzuführen. Um die damit
verbundenen positiven Anreize für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel
nicht zu konterkarieren, umfasst die Zweckbindung dieses Zweckzuschusses
generell die "Finanzierung von Straßen", also nicht nur jene der
übertragenen Bundesstraßen B.
Mit dieser Neuregelung wurde insgesamt
dazu beigetragen, den Entscheidungsspielraum der Länder bei
Infrastrukturmaßnahmen zu erhöhen. Sie ermöglicht eine flexiblere, raschere und
den regionalen Bedürfnissen angepasste Umsetzung von Straßenbauprojekten.
Die einzelnen Punkte der Anfrage
beantworte ich daher wie folgt:
Zu 1.:
Gemäß § 4a Abs. 1 des
Zweckzuschussgesetzes 2001 gewährt der Bund den Ländern für Zwecke der
Finanzierung von Straßen einen Zweckzuschuss in einer bestimmten Höhe. Die
Verwendung dieser Mittel ist lediglich durch die Zweckbindung eingeschränkt.
Die Überprüfungskompetenz des Bundes soll daher folgerichtig auf die Frage
beschränkt bleiben, ob die Mittel widmungsgemäß, das heißt zur Finanzierung
von Straßen, verwendet werden. Innerhalb dieses Rahmens liegt es allein im
Verantwortungsbereich der Länder, bei der Finanzierung einzelner
Straßenprojekte die in der Anfrage aufgezählten Kriterien zu beachten.
Diese Verantwortung der Länder für die
Mittelverwendung geht Hand in Hand mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzen
der Länder im Bereich der Landesstraßen. So wie bei allen anderen Aufgaben der
Länder unterliegen sie dabei der rechtlichen bzw. politischen Kontrolle durch
den Rechnungshof und die Landtage und damit letztlich durch die Bürger dieses
Landes.
Jede „Oberhoheit“ des Bundes gegenüber
den Ländern trotz der Übertragung der Bundesstraßen B würde nicht der
Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen, die Kompetenzen zu bereinigen und
Aufgabenbereiche mit klaren Verantwortlichkeiten zu schaffen.
Zu 2. bis 4.:
Wie bereits ausgeführt und begründet,
wäre eine Einflussnahme des Bundes auf die Mittelverwendung im ausschließlichen
Verantwortungsbereich der Länder nicht im Sinne des gesetzlichen Auftrages. Aus
diesem Grund wurden keine derartigen Initiativen gesetzt und sind auch in
Zukunft nicht beabsichtigt. Mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Finanzen kann ich daher auch keine Stellungnahme dazu abgeben, wie das in der
Anfrage beschriebene Straßenprojekt aus umwelt- und verkehrspolitischer Sicht
zu beurteilen ist.
Mit freundlichen Grüßen