2908/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0060-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2957/J vom 27. April 2005 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die Zurücklegung seines Mandates geleistet hat, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Eingangs darf ich darauf hinweisen, dass die Sicherstellung der Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung selbstverständlich und unverändert eine zentrale Aufgabe der MitarbeiterInnen meines Ressorts darstellt. Ein aktives und offensives Vorgehen gegen Abgaben- und Sozialbetrug war mir aus diesen Überlegungen heraus bereits von Beginn meiner Tätigkeit als Finanzminister an ein gelebtes Anliegen. Würde ich Steuerhinterziehungen nicht bekämpfen, so würde ich zulassen, dass der Wirtschaftsstandort Österreich und die gesamte heimische Volkswirtschaft geschädigt werden. Wenn nämlich steuerpflichtige BürgerInnen Steuern hinterziehen und sich dabei in einer Schattenwirtschaft bewegen und diese beleben, werden dadurch alle ehrlichen steuerpflichtigen BürgerInnen benachteiligt - bewusst benachteiligt. Werden Recht und Ordnung eines Staates durch unredliche und mit Schädigungskalkül arbeitende Menschen missbraucht, dann muss dem Einhalt geboten werden.

 

Dies habe ich bereits in der Beantwortung mehrerer parlamentarischer Anfragen dargelegt. Auch habe ich zu diesem Themenkreis eigene Presse­konferenzen und unzählige Aussendungen veranlasst. Im Zuge der Reform der Finanzverwaltung habe ich ebenfalls besonderes Augenmerk auf die ent­sprechende Berücksichtigung der Notwendigkeit einer wirkungsorientierten Steuerung gelegt.

 

Was Informationen zu konkreten Fällen anbelangt, so ist, wie auch in der gegenständlichen Anfrage selbst dankenswerter Weise erkannt und berücksichtigt wurde, grundsätzlich zu bemerken, dass ich als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG allgemein die Amtsverschwiegenheit beziehungsweise in abgaben-behördlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundes­abgabenordnung in Verbindung mit § 74 Ziffer 4 StGB die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten habe. Die Verletzung von Geheim­haltungspflichten ist gemäß § 251 FinStrG und § 310 StGB strafbar.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Zahlungen einer Partei oder eines Klubs an einen Mandatar auf Grund eines Werkvertrages sind einkommensteuerpflichtig.

 


Zu 2.:

Zahlungen einer Partei oder eines Klubs an einen Mandatar, die diesen dazu bewegen sollen, auf sein Mandat zu verzichten, sind Arbeitslohn von dritter Seite und damit einkommensteuerpflichtig.

 

Zu 3. und 4.:

Die Finanzverwaltung und somit die zuständigen Abgabenbehörden vergleichen Medienberichte mit Angaben von Steuerpflichtigen. Dies ist Teil der Betrugsbekämpfung. Über allfällige Auswirkungen kann im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht keine Aussage getroffen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.