2908/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0060-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2957/J vom 27. April 2005 der Abgeordneten Karl
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit
Zahlungen, die die FPÖ an den Abgeordneten Gaugg für die Zurücklegung seines
Mandates geleistet hat, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Eingangs darf ich darauf hinweisen,
dass die Sicherstellung der Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung selbstverständlich und unverändert eine zentrale Aufgabe der
MitarbeiterInnen meines Ressorts darstellt. Ein aktives und offensives Vorgehen
gegen Abgaben- und Sozialbetrug war mir aus diesen Überlegungen heraus bereits
von Beginn meiner Tätigkeit als Finanzminister an ein gelebtes Anliegen. Würde
ich Steuerhinterziehungen nicht bekämpfen, so würde ich zulassen, dass der
Wirtschaftsstandort Österreich und die gesamte heimische Volkswirtschaft
geschädigt werden. Wenn nämlich steuerpflichtige BürgerInnen Steuern
hinterziehen und sich dabei in einer Schattenwirtschaft bewegen und diese
beleben, werden dadurch alle ehrlichen steuerpflichtigen BürgerInnen
benachteiligt - bewusst benachteiligt. Werden Recht und Ordnung eines Staates
durch unredliche und mit Schädigungskalkül arbeitende Menschen missbraucht,
dann muss dem Einhalt geboten werden.
Dies habe ich bereits in der
Beantwortung mehrerer parlamentarischer Anfragen dargelegt. Auch habe ich zu
diesem Themenkreis eigene Pressekonferenzen und unzählige Aussendungen
veranlasst. Im Zuge der Reform der Finanzverwaltung habe ich ebenfalls
besonderes Augenmerk auf die entsprechende Berücksichtigung der Notwendigkeit
einer wirkungsorientierten Steuerung gelegt.
Was Informationen zu konkreten Fällen
anbelangt, so ist, wie auch in der gegenständlichen Anfrage selbst
dankenswerter Weise erkannt und berücksichtigt wurde, grundsätzlich zu
bemerken, dass ich als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im
Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG allgemein die Amtsverschwiegenheit
beziehungsweise in abgaben-behördlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen
des § 48a Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 74 Ziffer 4 StGB die
abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten habe. Die Verletzung von
Geheimhaltungspflichten ist gemäß § 251 FinStrG und § 310 StGB strafbar.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Zahlungen einer Partei oder eines Klubs
an einen Mandatar auf Grund eines Werkvertrages sind einkommensteuerpflichtig.
Zu 2.:
Zahlungen einer Partei oder eines Klubs
an einen Mandatar, die diesen dazu bewegen sollen, auf sein Mandat zu
verzichten, sind Arbeitslohn von dritter Seite und damit
einkommensteuerpflichtig.
Zu 3. und 4.:
Die Finanzverwaltung und somit die
zuständigen Abgabenbehörden vergleichen Medienberichte mit Angaben von
Steuerpflichtigen. Dies ist Teil der Betrugsbekämpfung. Über allfällige
Auswirkungen kann im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
keine Aussage getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen