2913/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an
mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2952/J der Abgeordneten Lackner und GenossInnen wie
folgt:
Fragen 1 und 7:
Aufgrund der ärzterechtlichen
Bestimmungen besteht eine
Sonderfachbeschränkung für Fachärzte. Nach
den Ausbildungsbestimmungen zur
Ausbildung
zum Facharzt für Chirurgie umfasst dessen Berufsbild nicht
die
internistisch-toxikologische
Diagnostik und Therapie.
Frage 2:
Nein.
Frage 3:
Unterlagen über diesen Fall liegen mir nicht vor.
Frage 4:
Die Ausübung des ärztlichen
Dienstes in Krankenanstalten fällt in die
Zuständigkeit der Länder, da die Angelegenheiten der Heil- und
Pflegeanstalten
gemäß Art. 12 B-VG Bundessache nur
hinsichtlich der Gesetzgebung über
die
Grundsätze sind.
Fragen 5 und 6:
Die
angesprochene Titelführung aus dem Universitätsbereich fällt nicht in
meine
Zuständigkeit.
Frage 8:
Ich habe
keine Veranlassung gesehen, in der angesprochenen Causa den zur
sanitären Aufsicht
verpflichteten Organen der Stadt Wien Prüfaufträge zu
erteilen.
Fragen 9 bis 11 und 13:
Nach der Kompetenzverteilung des
B-VG ist es Aufgabe der Länder
sicherzustellen, dass das jeweilige
Landeskrankenanstaltengesetz eingehalten
wird.
Auch
was die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der Krankenanstalten
betrifft,
ist festzuhalten, dass viszerale Operationen mit Kryochirurgie keine im
Diagnosen- und
Leistungsbericht eigenständig
zu meldenden medizinischen
Einzelleistungen darstellen und meinem Ressort daher keine diesbezüglichen
Daten vorliegen.
Frage 12a und b:
Bei der
Kryochirurgie handelt es sich um ein bereits seit den 60er Jahren
bekanntes Verfahren,
das in der Augenheilkunde, Dermatologie und Gynäkologie
sowie bei Lebertumoren und Prostatakarzinom
eingesetzt wird. Die
Kryochirurgie, insbesondere an der
Leber, wird national wie international bereits
in einer Reihe von Spitälern durchgeführt. Eine
genaue Evaluierung des
Verfahrens
müsste durch
Fachleute erfolgen (Universitätsgutachten).
Die Implementierung von medizinischen Verfahren obliegt den
Universitätskliniken und anderen Krankenanstalten, respektive den
dort
verantwortlichen
(Fach-)Ärztinnen und (Fach-)Ärzten auf
Basis des "Standes des
Wissens", also
der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.
Frage 12c:
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
deckt in wissenschaftlicher Literatur
verbreitete Thesen der vorliegenden Art.
Fragen 14 und 19:
Laut Auskunft
der Ärztekammer für Wien ist Herr Dr. K. seit 9.11.1995
ordentliches
Mitglied der Ärztekammer als Facharzt für Chirurgie
und seit diesem
Zeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus Wien tätig.
Im
Übrigen ist
auch bei diesen Fragen auf die Zuständigkeit der Länder für Heil-
und Pflegeanstalten gemäß Art. 12 B-VG zu verweisen.
Frage 15:
Zu dem in der Frage geschilderten
Verfahren liegen meinem Ressort keine
Informationen vor.
Frage 16:
Solange die ärztliche Berufsausübung im Rahmen der von § 49 Ärztegesetz 1998
gezogenen Grenzen der Beachtung ärztlicher
Wissenschaft und Erfahrung
stattfindet, steht mir keine Handhabe zu.
Frage 17:
Laut Auskunft der Ärztekammer für Wien hat
Herr Dr. K. am 2.4.1992 an
der
Universität Innsbruck die Nostrifikation abgelegt. Die Anerkennung
als
Facharzt
für Chirurgie
erfolgte am 9.11.1995 durch Anrechnung ausländischer
Ausbildungszeiten durch die Österreichische Ärztekammer.
Im
Übrigen fällt die
Vollziehung in den Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
gemäß Art. 11 Abs.
1 Z 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
Frage 18:
Fragen aus dem Hochschulbereich fallen nicht in meine Zuständigkeit.
Aus ärztegesetzlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 34 Ärztegesetz
1998 die im Ausland erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen
Doktorate der Professor/inn/en eines medizinischen oder zahnmedizinischen
Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität
zu Universitätsprofessor/inn/en ernannt sind, als in Österreich nostrifiziert
gelten.
Fragen 20 und 23:
Bereits vor mehr als zehn Jahren
wurde im Rahmen des Krankenanstalten- und
Kuranstaltengesetzes (und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen) mit der
Verpflichtung zur Einführung von
Qualitätssicherungskommissionen auch die
Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen der Qualitätssicherung
durch die
Träger von
Krankenanstalten rechtlich verankert.
Darüber hinaus
wurde mit dem mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesundheits-
qualitätsgesetz die
Grundlage geschaffen, ein gesamtösterreichisches Qualitäts-
system
basierend auf den Prinzipien Patientinnen- und Patientenorientierung,
Transparenz,
Effektivität und Effizienz nachhaltig zu entwickeln und umzusetzen.
Diese Arbeiten sollen bundesländer-, Sektoren- und berufsübergreifend
erfolgen.
Ich werde dabei meine bundesweite Koordinierungsaufgabe betreffend die
Qualitätsmaßnahmen und die Akteurinnen und Akteure
wahrnehmen. Der bislang
gepflegte
Ansatz der oft nur freiwilligen Mitwirkung an Qualitätsaktivitäten soll
damit
in Richtung verbindliche Qualitätsarbeit gelenkt werden. Es sollen in
Hinkunft verbindliche Vorgaben für die Qualität bei der
Erbringung von
Gesundheitsleistungen geschaffen werden, um österreichweit
und sektoren-
übergreifend
ein gleiches Qualitätsniveau sicherstellen zu können.
Im
Sinn der verstärkten Transparenz wird in den nächsten Jahren
eine öster-
reichweite
Qualitätsberichterstattung aufgebaut.
Frage 21:
Diesem Umstand wird
etwa im ÖKAP/GGP dadurch Rechnung getragen, dass im
Rahmen
der Leistungsangebotsplanung die Erbringung bestimmter
hochspezialisierter Leistungen nur an ausgewählten
Standorten vorgesehen ist.
Weiters
sind im Rahmen des ÖKAP/GGP bereits derzeit als Kriterium für einzelne
Leistungen
Mindestfrequenzen festgeschrieben.
Frage 22:
Ich werde dies auch in Hinkunft tun.
Fragen 24 bis 26:
Es handelt
sich bei den Patientenanwaltschaften um von den Ländern nach
Landesrecht
eingerichtete Institutionen. Entsprechende Daten liegen mir nicht
vor.
Frage 27:
§ 25 KAKuG enthält die
grundsatzrechtlichen Vorgaben, wann Obduktionen von
Leichen
der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge
vorzunehmen sind. Diese
Regelung erlaubt Obduktionen auch zu öffentlichen und
wissenschaftlichen Interessen. Ich sehe mich nicht veranlasst, eine Änderung
dieser Vorgaben vorzubereiten.
Frage 28:
Regelungen betreffend die Obduktionen von
Leichen der außerhalb von
Krankenanstalten verstorbenen Menschen
fallen nach der durch die
österreichische Bundesverfassung
festgelegten Kompetenzverteilung in die
ausschließliche Zuständigkeit der Länder (Leichen- und Bestattungswesen).
Frage 29:
Ich gehe davon aus, dass die Maßnahmen im Bereich Qualitätssicherung, wie in
der Beantwortung zu den Fragen 20 und 23
ausgeführt, sowohl für die
Patientinnen und
Patienten als auch im Hinblick auf finanzielle Aspekte positive
Auswirkungen zeigen werden.