2913/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2952/J der Abgeordneten Lackner und GenossInnen wie

folgt:

Fragen 1 und 7:

Aufgrund der ärzterechtlichen Bestimmungen besteht eine
Sonderfachbeschränkung für Fachärzte. Nach den Ausbildungsbestimmungen zur
Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie umfasst dessen Berufsbild nicht die
internistisch-toxikologische Diagnostik und Therapie.

Frage 2:

Nein.

Frage 3:

Unterlagen über diesen Fall liegen mir nicht vor.

Frage 4:

Die Ausübung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten fällt in die
Zuständigkeit der Länder, da die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten
gem
äß Art. 12 B-VG Bundessache nur hinsichtlich der Gesetzgebung über die
Grunds
ätze sind.

Fragen 5 und 6:

Die angesprochene Titelführung aus dem Universitätsbereich fällt nicht in meine
Zust
ändigkeit.

Frage 8:

Ich habe keine Veranlassung gesehen, in der angesprochenen Causa den zur
sanitären Aufsicht verpflichteten Organen der Stadt Wien Prüfaufträge zu
erteilen.

Fragen 9 bis 11 und 13:

Nach der Kompetenzverteilung des B-VG ist es Aufgabe der Länder
sicherzustellen, dass das jeweilige Landeskrankenanstaltengesetz eingehalten
wird.

Auch was die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der Krankenanstalten
betrifft, ist festzuhalten, dass viszerale Operationen mit Kryochirurgie keine im
Diagnosen- und Leistungsbericht eigenständig zu meldenden medizinischen
Einzelleistungen darstellen und meinem Ressort daher keine diesbez
üglichen
Daten vorliegen.

Frage 12a und b:

Bei der Kryochirurgie handelt es sich um ein bereits seit den 60er Jahren
bekanntes Verfahren, das in der Augenheilkunde, Dermatologie und Gynäkologie
sowie bei Lebertumoren und Prostatakarzinom eingesetzt wird. Die
Kryochirurgie, insbesondere an der Leber, wird national wie international bereits
in einer Reihe von Spit
älern durchgeführt. Eine genaue Evaluierung des
Verfahrens müsste durch Fachleute erfolgen (Universitätsgutachten).
Die Implementierung von medizinischen Verfahren obliegt den
Universit
ätskliniken und anderen Krankenanstalten, respektive den dort
verantwortlichen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-)Ärzten auf Basis des "Standes des
Wissens", also der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.

Frage 12c:

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
deckt in wissenschaftlicher Literatur verbreitete Thesen der vorliegenden Art.

Fragen 14 und 19:

Laut Auskunft der Ärztekammer für Wien ist Herr Dr. K. seit 9.11.1995
ordentliches Mitglied der Ärztekammer als Facharzt für Chirurgie und seit diesem
Zeitpunkt im Evangelischen Krankenhaus Wien t
ätig.

Im Übrigen ist auch bei diesen Fragen auf die Zuständigkeit der Länder für Heil-
und Pflegeanstalten gem
äß Art. 12 B-VG zu verweisen.

Frage 15:

Zu dem in der Frage geschilderten Verfahren liegen meinem Ressort keine
Informationen vor.

Frage 16:

Solange die ärztliche Berufsausübung im Rahmen der von § 49 Ärztegesetz 1998
gezogenen Grenzen der Beachtung
ärztlicher Wissenschaft und Erfahrung
stattfindet, steht mir keine Handhabe zu.

Frage 17:

Laut Auskunft der Ärztekammer für Wien hat Herr Dr. K. am 2.4.1992 an
der Universität Innsbruck die Nostrifikation abgelegt. Die Anerkennung als
Facharzt für Chirurgie erfolgte am 9.11.1995 durch Anrechnung ausländischer
Ausbildungszeiten durch die
Österreichische Ärztekammer.

Im Übrigen fällt die Vollziehung in den Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.

Frage 18:

Fragen aus dem Hochschulbereich fallen nicht in meine Zuständigkeit.

Aus ärztegesetzlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 34 Ärztegesetz

1998 die im Ausland erworbenen medizinischen oder zahnmedizinischen

Doktorate der Professor/inn/en eines medizinischen oder zahnmedizinischen

Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität

zu Universitätsprofessor/inn/en ernannt sind, als in Österreich nostrifiziert

gelten.


Fragen 20 und 23:

Bereits vor mehr als zehn Jahren wurde im Rahmen des Krankenanstalten- und
Kuranstaltengesetzes (und den dazu ergangenen Ausf
ührungsgesetzen) mit der
Verpflichtung zur Einf
ührung von Qualitätssicherungskommissionen auch die
Verpflichtung zur Setzung von Ma
ßnahmen der Qualitätssicherung durch die
Träger von Krankenanstalten rechtlich verankert.

Darüber hinaus wurde mit dem mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Gesundheits-
qualitätsgesetz die Grundlage geschaffen, ein gesamtösterreichisches Qualitäts-
system basierend auf den Prinzipien Patientinnen- und Patientenorientierung,
Transparenz, Effektivität und Effizienz nachhaltig zu entwickeln und umzusetzen.
Diese Arbeiten sollen bundesl
änder-, Sektoren- und berufsübergreifend erfolgen.
Ich werde dabei meine bundesweite Koordinierungsaufgabe betreffend die
Qualit
ätsmaßnahmen und die Akteurinnen und Akteure wahrnehmen. Der bislang
gepflegte Ansatz der oft nur freiwilligen Mitwirkung an Qualitätsaktivitäten soll
damit in Richtung verbindliche Qualitätsarbeit gelenkt werden. Es sollen in
Hinkunft verbindliche Vorgaben f
ür die Qualität bei der Erbringung von
Gesundheitsleistungen geschaffen werden, um
österreichweit und sektoren-
übergreifend ein gleiches Qualitätsniveau sicherstellen zu können.

Im Sinn der verstärkten Transparenz wird in den nächsten Jahren eine öster-
reichweite Qualitätsberichterstattung aufgebaut.

Frage 21:

Diesem Umstand wird etwa im ÖKAP/GGP dadurch Rechnung getragen, dass im
Rahmen der Leistungsangebotsplanung die Erbringung bestimmter
hochspezialisierter Leistungen nur an ausgew
ählten Standorten vorgesehen ist.
Weiters sind im Rahmen des ÖKAP/GGP bereits derzeit als Kriterium für einzelne
Leistungen Mindestfrequenzen festgeschrieben.

Frage 22:

Ich werde dies auch in Hinkunft tun.

Fragen 24 bis 26:

Es handelt sich bei den Patientenanwaltschaften um von den Ländern nach
Landesrecht eingerichtete Institutionen. Entsprechende Daten liegen mir nicht
vor.

Frage 27:

§ 25 KAKuG enthält die grundsatzrechtlichen Vorgaben, wann Obduktionen von
Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge
vorzunehmen sind. Diese Regelung erlaubt Obduktionen auch zu öffentlichen und
wissenschaftlichen Interessen. Ich sehe mich nicht veranlasst, eine Änderung
dieser Vorgaben vorzubereiten.

Frage 28:

Regelungen betreffend die Obduktionen von Leichen der außerhalb von
Krankenanstalten verstorbenen Menschen fallen nach der durch die
österreichische Bundesverfassung festgelegten Kompetenzverteilung in die
ausschlie
ßliche Zuständigkeit der Länder (Leichen- und Bestattungswesen).

Frage 29:

Ich gehe davon aus, dass die Maßnahmen im Bereich Qualitätssicherung, wie in
der Beantwortung zu den Fragen 20 und 23 ausgef
ührt, sowohl für die
Patientinnen und Patienten als auch im Hinblick auf finanzielle Aspekte positive
Auswirkungen zeigen werden.