2917/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 23. Juni 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0052-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2983/J betreffend „Europäische Aktionsplattform für Ernährung und Körperliche Bewegung, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 6. Mai 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Selbstverständlich begrüße ich die Gründung einer derartigen Plattform.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 7 und 29 bis 34 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortungen der Anfragen 2980/J durch den Herrn Bundeskanzler bzw. 2933/J durch die Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verweisen.

 

Antwort zu den Punkten 8, 9, 11 und 28 der Anfrage:

 

Diesbezügliche Richtlinien bestehen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht. Die Betriebsküche im Regierungsgebäude bietet jedoch täglich ein Vital- bzw. fleischloses Gericht und außerdem ein Salat- und ein Gemüsebuffet an.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

In den Getränkeautomaten im Regierungsgebäude werden bereits Mineralwasser und Grüntee angeboten.

 

 

Antwort zu den Punkten 12 bis 16 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Antwort zu den Punkten 17 bis 20 der Anfrage:

 

Die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993) fällt gem. Anlage 2 E Z 4 zum Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, in den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesminister für Gesundheit und Frauen. 
 

Die Möglichkeiten sowohl der Geltendmachung zur Irreführung geeigneter Angaben hinsichtlich der Nährwerte bei Lebensmitteln gemäß dem Irreführungsverbot nach § 2 UWG als auch der Geltendmachung eines Rechtsbruchs bei Verstoß gegen eine zukünftige entsprechende Bestimmung in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 nach § 1 UWG erscheinen für den Bereich des Lauterkeitsrechts jedenfalls ausreichend.

 

 

Antwort zu den Punkten 21 bis 25 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfrage 2933/J durch die Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 26 und 27 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der Anfrage 2971/J durch die Frau Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verweisen.