2925/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2005
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
27.
April 2005 unter der Nr. 2956/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage
betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Zahlungen, die die FPÖ an
den Abg. Gaugg für
die Zurücklegung seines Mandats geleistet hat gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der in der Anfrage dargestellte Sachverhalt
läßt keine Rückschlüsse darauf zu, daß
Fördermittel gemäß § 2 Parteiengesetz verwendet wurden und stellt offenbar
ledig-
lich
eine Hypothese dar. Grundsätzlich kann festgehalten werden, daß gemäß § 2
Abs.
1 des Parteiengesetzes jeder politischen Partei Förderungsmittel für Zwecke
der
Öffentlichkeitsarbeit zuzuwenden sind. Damit ist der gesetzliche Zweck der För-
derung nach dieser
Gesetzesbestimmung ausdrücklich geregelt. Die politischen Par-
teien haben gemäß § 4 PartG über die
widmungsgemäße Verwendung der Zu-
wendungen genaue Aufzeichnungen zu führen.
Die Überprüfung der
politischen Parteien im Hinblick auf die Parteienförderung erfolgt
jährlich
und obliegt zwei, gemäß § 4 Abs. 3 PartG vom Bundesminister für Finanzen
zu bestellenden,
Wirtschaftsprüfern.