2925/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
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Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
27. April 2005 unter der Nr. 2956/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Zahlungen, die die FPÖ an
den Abg. Gaugg für die Zurücklegung seines Mandats geleistet hat gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der in der Anfrage dargestellte Sachverhalt läßt keine Rückschlüsse darauf zu, daß
Fördermittel gemäß § 2 Parteiengesetz verwendet wurden und stellt offenbar ledig-
lich eine Hypothese dar. Grundsätzlich kann festgehalten werden, daß gemäß § 2
Abs. 1 des Parteiengesetzes jeder politischen Partei Förderungsmittel für Zwecke
der Öffentlichkeitsarbeit zuzuwenden sind. Damit ist der gesetzliche Zweck der För-
derung nach dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich geregelt. Die politischen Par-
teien haben gemäß § 4 PartG über die widmungsgemäße Verwendung der Zu-
wendungen genaue Aufzeichnungen zu führen.

Die Überprüfung der politischen Parteien im Hinblick auf die Parteienförderung erfolgt
jährlich und obliegt zwei, gemäß § 4 Abs. 3 PartG vom Bundesminister für Finanzen
zu bestellenden, Wirtschaftsprüfern.