2928/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2951/J-NR/2005 betreffend Dr. K., die die Abgeordneten Manfred Lackner, Kolleginnen und Kollegen am 27. April 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. bis 5., 13., 15. und 16.:

Dr. K. hat sich 1991 aufgrund der öffentlichen Stipendienausschreibung des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung um ein neunmonatiges Stipendium im Rahmen der Sonderstipendienaktion für Mittel- und Osteuropa beworben. Nach der Prüfung des Antrags durch Fachexperten wurde ein derartiges Stipendium zuerkannt; 1992 kam es zu einer dreimonatigen Verlängerung. Da die Zuerkennung des Stipendiums aufgrund eines Antrags von Dr. K. erfolgt ist, handelte es sich nicht um eine Einladung durch das Ministerium.

Dr. K. war zu den in seinem Stipendienantrag genannten Forschungszwecken an der Universität. Er stand jedoch nie in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität bzw. einer der Medizinischen Universitäten. Er war lediglich (laut Bestätigung des Klinikvorstands vom 31. März 1993) in der Zeit vom 1. September 1992 bis 31. März 1993 als Gastarzt an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie in Wien tätig. Auf seinen Antrag wurde das von ihm am 25. Juni 1982 an der Medizinischen Universität Kiew erworbene Diplom mit Bescheid vom 2. April 1992 von der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck nostrifiziert.

Ad 6. und 7.:

Verfahren über die Anträge zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verfügt daher über keine Kenntnisse im Zusammenhang mit Ablauf, Dauer sowie Ergebnissen des Verfahrens über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Dr. K..

Eine Anfrage mit dem Ersuchen um Stellungnahme über das Vorliegen außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich wurde im Juli 1993 vom Bundesministerium für Inneres an das damalige Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gestellt. Die Anfrage des Bundesministeriums für Inneres wurde routinemäßig zwei Leitern universitärer Organisationseinheiten verschiedener österreichischer Universitäten zur Stellungnahme übermittelt. Nach Einlagen zunächst negativer Stellungnahmen wurde eine negative Stellungnahme an das Bundesministerium für Inneres übermittelt. Nach Übermittlung zusätzlicher Unterlagen durch das Bundesministerium für Inneres im November 1993 wurden neuerlich Stellungnahmen aus wissenschaftlicher Sicht eingeholt, die befürwortend ausfielen. Daher wurde dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 mitgeteilt, dass in den eingeholten Gutachten festgestellt worden sei, dass Dr. K. international anerkannte wissenschaftliche Leistungen vollbracht hätte und daher die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 386/1986 aus wissenschaftlicher Sicht empfohlen werden könne. Auf erneute Anfrage des Bundesministeriums für Inneres wurde diesem mit Schreiben vom 5. Mai 1995 mitgeteilt, dass Dr. K. nicht an einer Universitätsklinik arbeite und daher seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst kein unmittelbares dienstliches Interesse an einer Staatsbürgerschaftsverleihung bestehe.

Ad 8. und 9.:

Der häufigste Vertreter der Verbindungsklasse Dioxine (2, 3, 7, 8-Dibenzodioxin) kann mit Hilfe eines Massenspektrometers ohne größere Probleme bestimmt werden, sowohl am Department für Gerichtliche Medizin als auch am Klinischen Institut für Medizinische und Chemische Labordiagnostik der Medizinischen Universität Wien. Die Problematik liegt vielmehr im Nachweis einer chronischen Kontamination bzw. chronischen Intoxikation mit einem Dioxin in sehr niedrigem Bereich (im ppt-Bereich). Solche Bestimmungen erfordern einen großen analytischen Aufwand, der auch schon wegen des sehr heiklen und teuren Qualitätsmanagements (z.B. in Form von Ringversuchen) nur bei großen Fallzahlen vertretbar ist. Daher werden Proben dieser Art in dafür eingerichtete Laboratorien in Deutschland oder den Niederlanden versandt. Das war sowohl bei jenen in der HBLVA Wien 5 bekannt gewordenen Fällen als auch bei dem späteren ukrainischen Präsidenten der Fall. Zu erwähnen ist hier, dass bei den zwei an der HBLVA Wien 5 gemeldeten Verdachtsfällen die Diagnose einer Dioxinvergiftung an der Klinischen Abteilung für Arbeitsmedizin der Univ.-Klinik für Innere Medizin IV gestellt wurde, worauf in einem Speziallabor in Hamburg, in das eine Probe entsandt wurde, Dioxin nachgewiesen wurde.

Ad 10. bis 12.:

Mit Erledigung vom 21. September 1995 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurde Dr. K. auf seine Anfrage mitgeteilt, dass Professorentitel, die von einer anerkannten ausländischen Hochschule bzw. staatlichen Behörde verliehen wurden, in Österreich im Originalwortlaut (bzw. übersetzt) und unter Beisetzung der verleihenden Institution bzw. des betreffenden Staates geführt werden können.

§116 des Universitätsgesetzes 2002 normiert Strafbestimmungen zur vorsätzlichen ungerechtfertigten Verleihung, Vermittlung oder Führung einer dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnung oder eines inländischen oder ausländischen akademischen Grades oder Titels. Dieser Tatbestand stellt, wenn er nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung dar, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

Die bloße Bezeichnung Professor stellt allerdings keine dem österreichischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung, akademischen Grad oder Titel dar. Die Führung eines ausländischen Professorentitels in Österreich durch Dr. K. ist zurzeit Gegenstand eines vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien laufenden Gerichtsverfahrens gegen eine dritte Person.


Ad 14.:

Die Viszerale Kryochirurgie wird jedenfalls an der Universitätsklinik für Chirurgie der Medizinischen Universität Wien durchgeführt.