2961/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-13.000/0012-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

 

 

Wien, 05. Juli 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2993/J-NR/2005 betreffend Schädigung der Umwelt und des Ansehens Österreichs in der EU knapp vor der neuerlichen Übernahme des EU-Ratsvorsitzes durch das bisherige Versagen des BMVIT bei der SUP-Umsetzung in den Bereichen Schiene und Straße, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 11. Mai 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Schreiben vom 4.2.2005 (GZ 323.300/0001-II/GV-05) den Entwurf für ein Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-G) zur Umsetzung der Vorschriften der EU-Richtlinie zur Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2001/42/EG) übermittelt.

 

1. Hat der Bundesminister eine Erklärung dafür, dass das BMVIT mit keiner Zeile des Schreibens

    GZ 323.300/0001-II/GV-05 darauf hingewiesen hat, dass es nicht in der Lage oder nicht  

    Willens war, den Entwurf in der in der Richtlinie festgelegten Frist umzusetzen?

 

Die SUP-Richtlinie sieht eine Strategische Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen vor, welche die Grundlage für spätere UVP-Genehmigungen bilden oder Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete haben können. In Österreich sind dabei neben der Raumordnung unter anderem die Verkehrspläne und -programme des Bundes betroffen. Die Richtlinie war bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.

 

Antwort:

Inhalt des Schreibens GZ. BMVIT-323.300/0001-II/GV-2005 war die Übermittlung des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/42/EG zur Stellungnahme im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens und nicht eine Begründung oder Erklärung, welcher Zeitplan der Umsetzung der EG-Richtlinie zugrunde liegt.

 

Fragen 2, 3 und 9:

Können Sie ausschließen, dass ihrem Haus die Aufgaben bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG und die Umsetzungsfrist nicht bekannt waren?

 

Können Sie bestätigen, dass Ihr Haus seitens des BMLFUW bereits im Jahr 2003 in einer offiziellen Stellungnahme zu einem BMVIT-Gesetzesvorhaben auf entsprechende Umsetzungs- und Prüfpflichten aufmerksam gemacht wurde?

 

Können Sie ausschließen, dass die verspätete Umsetzung wichtiger EU-Richtlinien wie etwa der RL 2001/42/EG auf Managementversagen der Führung des BMVIT zurückzuführen ist?

 

Antwort:

Fristen und Inhalt der umzusetzenden EG-Richtlinie 2001/42/EG sind bekannt. Das BMLFUW übermittelte am 27.05.2004 ein Schreiben mit einem Arbeitsentwurf zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/42/EG. Da dieser Entwurf jedoch nicht richtlinienkonform war, bestand von Seiten des bmvit die Notwendigkeit, einen neuen Entwurf zu erarbeiten, der die entsprechende EG-Richtlinie rechtskonform umsetzt. Dieser Entwurf wurde nunmehr am 7. Juni 2005 im Ministerrat beschlossen.

 

Fragen 4 und 5:

Können Sie verbindlich ausschließen, dass die laufende So-spät-wie-möglich-Umsetzung von EU-Richtlinien und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Ihr Haus mit Absicht geschieht, wenn ja, auf welcher Grundlage?

 

Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihr Haus im Gegensatz zu anderen Ministerien nicht in der Lage war, den Zeitraum der Regierungsbildung zur Umsetzung der offenen Richtlinien, u.a. der SUP-Richtlinie, zu nützen, obwohl zB. die Richtlinie 2001/42/EG sehr konkrete technische und organisatorische Inhalte hat, der Spielraum bei der Umsetzung daher gering ist und es somit auch möglich gewesen wäre, zB den Zeitraum der Regierungsbildung 2002/2003 zur Arbeit an der Umsetzung zu nützen?

 

Antwort:

Das bmvit ist bemüht, EG-Richtlinien ehestmöglich in nationales Recht umzusetzen. Dabei wird Wert auf die Beteiligung und die Meinung aller relevanten Stellen in Österreich gelegt. Sollte dieser umfassende Diskussionsprozess zur gemeinsamen Erarbeitung einer Lösung für eine Fragestellung länger dauern, erscheint die Investition in dieser Zeit gerechtfertigt, wenn ein umso sachlich fundierteres und von allen fachkundigen Experten getragenes Ergebnis erzielt werden kann.

 

Fragen 6 und 8:

Wann werden Sie über den Generalverkehrsplan eine SUP gemäß EU-RL 2001/42/EG abführen?

 

Wann werden Sie über den mehrjährigen Infrastruktur-Rahmenplan zB in seiner Version 2006-2011 eine SUP gemäß EU-RL 2001/42/EG abführen?

 

Antwort:

Geltungsbereich und Anwendungsbestimmungen sind im Entwurf des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung – Verkehr enthalten. Zutreffende und fundierte Aussagen hinsichtlich konkreter Anwendungsfälle können erst nach Beschlussfassung des entsprechenden Bundesgesetzes getroffen werden.

 

 

Frage 7:

Haben Sie tatsächlich vor, mit einer SUP nur über die beabsichtigte Erweiterung des Anhangs des Bundesstraßengesetzes um mehrere Transitstraßenprojekte den Weg einer sachlich an Auftrag und Intention der EU-RL 2001/42/EG vorbeigehenden und daher mit dem Risiko nachfolgender Vertragsverletzungsverfahren behaftete Pseudo-Anwendung der noch umzusetzenden Richtlinie im Bereich Bundesstraßen zu gehen?

 

Antwort:

Die EG-Richtlinie 2001/42/EG sieht in Artikel 2 die Prüfung solcher Pläne und Programme vor, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen. Entsprechend dieser klaren EU-rechtlich bindenden Vorgabe, wird die Umsetzung ins österreichische Recht im Rahmen des Bundesgesetzes „Strategische Prüfung – Verkehr“ vorgenommen. Ausgenommen von der Strategischen Prüfung – Verkehr sind gemäß EG-Richtlinie Finanzpläne und jene Pläne und Programme, die keine erheblichen Auswirkungen haben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen