2965/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.07.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
BMVIT-10.000/0024-I/CS3/2005 DVR:0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3038/J-NR/2005 betreffend die geplante Schließung
von Regionalbahnen in Oberösterreich, die die Abgeordneten Hagenhofer und
GenossInnen am 12. Mai 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zu Ihren Fragen 1 bis 12
Welche Kriterien werden entscheiden, welche
Bahnen in Hinkunft betrieben werden?
Welche Rolle wird dabei die Funktion der
Nebenbahnen für PendlerInnen und im Schulverkehr darstellen?
Wird es durch die geplante Reform zu
Leistungseinschränkungen für die Menschen in der Region kommen?
Welche Bedeutung wird dem Vorhandensein von
Betrieben, die auf entsprechende Anschlussgleise angewiesen sind, im Rahmen von
Schließungskonzepten zukommen?
Welche Mitspracherechte haben diese Betriebe, die
in den letzten Jahren Investitionen getätigt haben auch im Hinblick auf die
vorhandenen Anschlussgleise?
Sind Sie sich bewusst, dass in der Vergangenheit
und noch laufend, Betriebsbaugebiete zur Stärkung der Wirtschaftskraft der
Regionen gefördert wurden und dabei das Vorhandensein von Gleisanschlüssen als
besonderes esset beworben wird? Wie geht der Bund mit daraus entstehenden
Haftungsfragen um?
Welche Mitsprache kommt den von der Schließung
ihrer Nebenbahnen betroffenen Gemeinden in Hinblick auf ihre eigenen Interessen
zu?
Ist es nicht notwendig, umfassende
Nahverkehrskonzepte für die gesamte Region zu erstellen, bevor über die
Einstellung isolierter einzelner Bahnlinien diskutiert werden kann?
Bis wann ist der Betrieb der Nebenbahnen in jedem
Fall gesichert?
Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit
der Betrieb über diesen Zeitpunkt hinaus sichergestellt wird?
Wie wird sichergestellt, dass nicht isolierte
Entscheidungen über die Schließung von Nebenbahnen ohne Einbindung der
betroffenen Regionen, Gemeinden und BürgerInnen hinsichtlich ihrer
Verkehrsinfrastruktur getroffen werden?
Wird der Bund hinsichtlich des bestehenden
Vertrags mit dem Land OÖ bezüglich der Regionalbahnen bis 2017 vertragstreu
sein? Oder anders gefragt: Schließt dieser Vertrag nicht jegliche Einschränkung
des Verkehrs auf den OÖ Regionalbahnen aus?
darf ich folgendes mitteilen:
Von Seiten des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie muss grundsätzlich
festgestellt werden, dass das
Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 1992) ab 1.1.1993 und in dessen
Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche
Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen worden ist.
Das Bundesbahn-StrukturG 2003
verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das
Aktienrecht. Demgemäss darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die
operative Geschäftsführung genommen werden.
Zu den angeführten Strecken sind in meinem Ressort keine Einstellungsanträge anhängig.
Gemäß Mitteilung der ÖBB findet jedoch auf der Strecke Attnang Puchheim - Ried seit 1998 kein Güterverkehr mehr statt.
Gegebenenfalls ist gemäß der
geltenden Rechtsgrundlage für die Einstellung von Bahnen beziehungsweise
bezüglich der "Forcierung
von Anschlussgleisen" § 29 (1) Eisenbahngesetz maßgebend:
"Auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten
Einstellung ... die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer
Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem
Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr
zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur
erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine
Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des –streckenteiles zu kaufmännisch
gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen kann die
Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen.
Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht
selbst zuständig ist, anzuhören."
Grundsätzlich gibt es dazu folgende alternative Vorgangsweisen:
Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Durch den freien
Netzzugang für Dritte können die freien Zugtrassen von anderen konzessionierten
Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Die Länder oder sonstige
Interessierte können Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen
Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte Leistungen gegen
Bezahlung in Auftrag geben.
·
Die ÖBB stellen den Gesamtverkehr und den Betrieb der Infrastruktur ein
Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz,
d.h. die ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde stellen.
Nach entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB
eingestellten Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine europaweite
Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die Aufrechterhaltung des
Betriebes gesucht werden. Die Vergabeprioritäten sind:
- Betrieb der Infrastruktur sowie des Güter- und Personenverkehrs
- Güter- und Personenverkehr
- Personen- oder Güterverkehr
- Anschlussbahnähnlicher Betrieb
- Betrieb als Museumsbahn.
Der Bund würde in den
ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen alle Leistungen analog den
Regelungen für Privatbahnen zur Verfügung stellen.
Für eine eingestellte Bahnstrecke wird gemäß § 29 Abs.3 EisbG der zuständige Landeshauptmann ein gesondertes Verfahren über die Entscheidung durchführen, „welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht, wobei auf öffentliche Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen ist.“ In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen einer öffentlichen Interessentensuche die Anmeldung eines Interesses für eine Übernahme der Strecke als eine nicht-öffentliche Eisenbahn (Anschlussbahn) bekundet werden kann ( § 29 Abs.1 EisbG) als auch bei der Verwertung dieser Flächen u.a. die Möglichkeit besteht, das Interesse der Weiternutzung der Grundstücke im Rahmen eines Betriebes als nicht-öffentliche Anschlussbahn (u.a. unter der Voraussetzung eines Erwerbes der entsprechenden Verfügungsberechtigungen und Regelung der Rückbauverpflichtung mit den ÖBB) einzubringen (§ 29 Abs.3 EisbG). Bei der Realisierung des Betriebes einer Anschlussbahn wäre hiefür ein entsprechender Antrag gemäß den Bestimmungen der §§ 51 ff EisbG 1957 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Eine Stellungnahme der Gemeinden gemäß § 29 Abs.1 EisbG ist direkt nicht vorgesehen, dem Landeshauptmann ist jedoch ein Stellungnahmerecht eingeräumt.
Dazu wäre anzumerken, dass es
jedoch jedem Eisenbahnkunden frei steht, sich selbst jedes Eisenbahnunternehmen
zu wählen, das um die notwendigen Zugtrassen ansucht und diese auch bekommen
muss, sofern die Strecken im juristischen Sinn noch nicht eingestellt sind.
Mit freundlichen Grüßen