2965/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0024-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, 05. Juli 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3038/J-NR/2005 betreffend die geplante Schließung von Regionalbahnen in Oberösterreich, die die Abgeordneten Hagenhofer und GenossInnen am 12. Mai 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Ihren Fragen 1 bis 12

Welche Kriterien werden entscheiden, welche Bahnen in Hinkunft betrieben werden?

 

Welche Rolle wird dabei die Funktion der Nebenbahnen für PendlerInnen und im Schulverkehr darstellen?

 

Wird es durch die geplante Reform zu Leistungseinschränkungen für die Menschen in der Region kommen?

 

Welche Bedeutung wird dem Vorhandensein von Betrieben, die auf entsprechende Anschlussgleise angewiesen sind, im Rahmen von Schließungskonzepten zukommen?

 

Welche Mitspracherechte haben diese Betriebe, die in den letzten Jahren Investitionen getätigt haben auch im Hinblick auf die vorhandenen Anschlussgleise?

 

Sind Sie sich bewusst, dass in der Vergangenheit und noch laufend, Betriebsbaugebiete zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Regionen gefördert wurden und dabei das Vorhandensein von Gleisanschlüssen als besonderes esset beworben wird? Wie geht der Bund mit daraus entstehenden Haftungsfragen um?

 

Welche Mitsprache kommt den von der Schließung ihrer Nebenbahnen betroffenen Gemeinden in Hinblick auf ihre eigenen Interessen zu?

 

Ist es nicht notwendig, umfassende Nahverkehrskonzepte für die gesamte Region zu erstellen, bevor über die Einstellung isolierter einzelner Bahnlinien diskutiert werden kann?

 

Bis wann ist der Betrieb der Nebenbahnen in jedem Fall gesichert?

 

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden, damit der Betrieb über diesen Zeitpunkt hinaus sichergestellt wird?

 

Wie wird sichergestellt, dass nicht isolierte Entscheidungen über die Schließung von Nebenbahnen ohne Einbindung der betroffenen Regionen, Gemeinden und BürgerInnen hinsichtlich ihrer Verkehrsinfrastruktur getroffen werden?

 

Wird der Bund hinsichtlich des bestehenden Vertrags mit dem Land OÖ bezüglich der Regionalbahnen bis 2017 vertragstreu sein? Oder anders gefragt: Schließt dieser Vertrag nicht jegliche Einschränkung des Verkehrs auf den OÖ Regionalbahnen aus?

 

darf ich folgendes mitteilen:

 

Von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie muss grundsätzlich festgestellt werden, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz (BBG 1992) ab 1.1.1993 und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen worden ist.

 

Das Bundesbahn-StrukturG 2003 verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das Aktienrecht. Demgemäss darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung genommen werden.

 

Zu den angeführten Strecken sind in meinem Ressort keine Einstellungsanträge anhängig.

Gemäß Mitteilung der ÖBB findet jedoch auf der Strecke Attnang Puchheim - Ried seit 1998 kein Güterverkehr mehr statt.

 

Gegebenenfalls ist gemäß der geltenden Rechtsgrundlage für die Einstellung von Bahnen beziehungsweise bezüglich der "Forcierung von Anschlussgleisen" § 29 (1) Eisenbahngesetz maßgebend:

"Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung ... die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles  zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des –streckenteiles zu kaufmännisch gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören."

 

Grundsätzlich gibt es dazu folgende alternative Vorgangsweisen:

 

Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Durch den freien Netzzugang für Dritte können die freien Zugtrassen von anderen konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Die Länder oder sonstige Interessierte können Verkehrsdienstverträge mit diesen neuen Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.

 

·    Die ÖBB stellen den Gesamtverkehr und den Betrieb der Infrastruktur ein

Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz, d.h. die ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde stellen. Nach entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB eingestellten Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine europaweite Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die Aufrechterhaltung des Betriebes gesucht werden. Die Vergabeprioritäten sind:

 

-                     Betrieb der Infrastruktur sowie des Güter- und Personenverkehrs

-                     Güter- und Personenverkehr

-                     Personen- oder Güterverkehr

-                     Anschlussbahnähnlicher Betrieb

-                     Betrieb als Museumsbahn.

 

Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen alle Leistungen analog den Regelungen für Privatbahnen zur Verfügung stellen.

 

Für eine eingestellte Bahnstrecke wird gemäß § 29 Abs.3 EisbG der zuständige Landeshauptmann ein gesondertes Verfahren über die Entscheidung durchführen, „welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht, wobei auf öffentliche Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht  zu nehmen ist.“ In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen einer öffentlichen Interessentensuche die Anmeldung eines Interesses für eine Übernahme der Strecke als eine nicht-öffentliche Eisenbahn (Anschlussbahn) bekundet werden kann ( § 29 Abs.1 EisbG) als auch bei der Verwertung dieser Flächen u.a. die Möglichkeit besteht, das Interesse der Weiternutzung der Grundstücke im Rahmen eines Betriebes als nicht-öffentliche Anschlussbahn (u.a. unter der Voraussetzung eines Erwerbes der entsprechenden Verfügungsberechtigungen und Regelung der Rückbauverpflichtung mit den ÖBB) einzubringen (§ 29 Abs.3 EisbG). Bei der Realisierung des Betriebes einer Anschlussbahn wäre hiefür ein entsprechender Antrag gemäß den Bestimmungen der §§ 51 ff EisbG 1957 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Eine Stellungnahme der Gemeinden gemäß § 29 Abs.1 EisbG ist direkt nicht vorgesehen, dem Landeshauptmann ist jedoch ein Stellungnahmerecht eingeräumt.

 

Dazu wäre anzumerken, dass es jedoch jedem Eisenbahnkunden frei steht, sich selbst jedes Eisenbahnunternehmen zu wählen, das um die notwendigen Zugtrassen ansucht und diese auch bekommen muss, sofern die Strecken im juristischen Sinn noch nicht eingestellt sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen