2966/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0025-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, 05. Juli 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3039/J-NR/2005 betreffend Keine neuen Wagons für SchülerInnengruppen?, die die Abgeordneten Scharer und GenossInnen am 12. Mai 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich anzumerken, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

§ 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 präzisiert die "Gegenstände der Vollziehung" - also die Gegenstände des Fragerechtes - unter Verwendung des Wortlautes des § 2 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973, demgemäß sind darunter zu verstehen: "Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten." Für den Umfang der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist daher vor allem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der Vollziehung" betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende Informationspflicht sollen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Regierungsgeschäfte den von der Volksvertretung beschlossenen Gesetzen gemäß, desgleichen aber, ob sie darüber hinaus auch den politischen Intentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden daher ihre Grenze in den Ingerenzmöglichkeiten, über die die Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

 

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bundes stehenden Unternehmen ist damit so weit vom Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1

B-VG ("Vollziehung des Bundes") erfasst, als in den Organen dieser Unternehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher auch nur die Handlungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unternehmen der parlamentarischen Interpellation. Nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind jedoch Handlungen, die von geschäftsführenden Unternehmungsorganen selbst gesetzt werden,

 

Was die kommerzielle Disposition, den Reinigungszustand des beklagten Reisezugwagens sowie die betriebliche Frage, unter welchen Bedingungen Wagen in Züge eingereiht werden, die die betriebliche Höchstgeschwindigkeit fahrplanmäßig verkehrender Züge und Aussagen einzelner ÖBB-Mitarbeiter betrifft, so beziehen sich Ihre Fragen zur Gänze auf Handlungen von Unternehmensorganen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

 

Dennoch wird mein Ressort Ihre Anfrage zum Anlass nehmen, zu kontrollieren, ob bzw. konkret welche Reisezugwagen der ÖBB über keine während der Fahrt ansprechenden Türverriegelungen verfügen bzw. ob diese durch technische Störungen innerhalb der vorgeschriebenen Instandhaltungszyklen versagen können.

 

Mit freundlichen Grüßen