2976/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.07.2005
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ursula
Haubner
Herrn |
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Präsidenten des Nationalrates |
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Parlament |
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1010 Wien |
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GZ:
BMSG-40001/0052-IV/A/7/2005 |
Wien,
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Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 2988/J der Abgeordneten Mag. Christine Lapp u.a. wie folgt:
Die
Regelungen des § 39a des Bundesbehindertengesetzes und der dazu ergangenen
Richtlinien meines Hauses stellen im Interesse der blinden und hochgradig sehbehinderten
Menschen in Österreich sicher, dass nur gesunde und bestens ausgebildete Hunde
als Blindenführhunde zugelassen werden. Diesem Ziel dient auch – wie ich
bereits in der Beantwortung der Anfrage Nr. 2595/J ausführen konnte – die
vom Bundessozialamt abzuwickelnde zweifache Beurteilung des Blindenführhundes
durch ein Team aus einem blinden und einem kynologischen Sachverständigen.
Von der von
Herrn Abg. Miedl vorgebrachten Idee der Ausbildung von Blindenführhunden in
Justizanstalten war die für Menschen mit Behinderungen zuständige Fachsektion
meines Hauses nicht vorinformiert; meine Fachleute erlangten lediglich aus den
Medien und aus Reaktionen der Interessenvertretungen der blinden und
sehbehinderten Menschen Kenntnis davon.
Da mir keine
Kompetenz für den Bereich des Strafvollzuges zukommt, vermag ich nicht zu
beurteilen, ob die Gegebenheiten in den österreichischen Justizanstalten
allenfalls zur Ausbildung von Gebrauchstieren geeignet wären. Es obliegt daher
auch nicht meinem Ressort, die Realisierbarkeit der Anregung zu prüfen.
Generell ist
darauf hinzuweisen, dass zwar die Qualitätssicherung im Bereich der
Blindenführhunde ein gesetzlicher Auftrag an das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist, meinem Ressort aber kein
Einfluss auf die Herkunft der Tiere oder auf die Art und die konkrete Ausgestaltung
der Erreichung der Ausbildungsziele zusteht.
Mit
freundlichen Grüßen
Ursula
Haubner