2979/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.07.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0063-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3024/J vom 11. Mai 2005 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die behördliche Verfolgung nichtkonzessionierter Glücksspielangebote in Österreich, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Dem Bundesministerium für Finanzen wurden Aktivitäten in allen drei Tatbeständen des § 56 GSpG (Entgegennahme von Einsätzen für, Ermög­lichung der Spielteilnahme an und Bewerbung ausländischer Glücksspiele) in den letzten 5 Jahren zur Anzeige gebracht. Die Anzeigen wurden an die für Übertretungen des § 56 GSpG zuständigen Verwaltungsstrafbehörden weitergeleitet.

 

Zu 3.:

Neben den zu den Fragen 1 und 2 beschriebenen Sachverhalten hat das Bundesministerium für Finanzen zahlreiche Anzeigen gemäß § 52 GSpG wegen des Verdachts auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes erstattet. Seit dem Jahr 2000 wurden gemäß § 52 GSpG etwa
120 Fälle zur Anzeige gebracht. Diese Anzeigen ergehen an die Verwaltungs­strafbehörden beziehungsweise Bundespolizeidirektionen und zugleich auch an die zuständigen Staatsanwaltschaften.

 

Zu 4.:

Von der Verfolgung und vom Ergebnis dieser Anzeigen werden dem Bundes­ministerium für Finanzen nur teilweise Berichte vorgelegt. Insbesondere Verwaltungsstrafverfahren gegen ausländische Anbieter blieben erfolglos. Bewährt hat sich in der Praxis das Werbeverbot für ausländische Glücks­spiele. In den Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 52 GSpG und bei den Ermittlungen wegen des Verdachtes des Vorliegens des Straftatbestandes des § 168 StGB kam es durchwegs zu Ermittlungshandlungen der zustän­digen Behörden. Auch wurden teilweise Verwaltungsstrafbescheide erlassen.

 

Zu 5.:

Zur Prävention des illegalen Glücksspiels wurde auf Betreiben des Bundesministeriums für Finanzen ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den für das Veranstaltungswesen zuständigen Landes-, den Finanz- sowie den Polizeibehörden und dem Bundesministerium für Finan­zen geschaffen. Die Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen ergehen seither abschriftlich auch an diese Destinatäre. Begleitet wird diese Praxis von Bemühungen, ein möglichst konzertiertes Verwaltungshandeln und ein leichteres Erkennen von illegalen Glücksspielen für Aufsichtsorgane zu erreichen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen wird in der 2. Jahreshälfte 2005 zu einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels einladen. Ein Ziel dieser Arbeitsgruppe soll unter anderem die Überprüfung und Diskussion der Bestimmungen des § 168 StGB sein.

 

Zu 6.:

Das „kleine Automatenspiel“ ist gemäß § 4 Abs. 2 GSpG aus dem Glücks­spielmonopol des Bundes ausgenommen und unterliegt der Regelungskom­petenz der Länder. Es wird durch unterschiedliche Landesgesetze geregelt, die zumeist langjähriger Rechtsbestand sind. Während in einigen Ländern ein gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels" besteht, sind andere landesgesetzliche Regelungen – insbesondere im Land Wien – liberal. Das Bundesministerium für Finanzen hat in Stellungnahmen zu einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass aus ord­nungspolitischer Sicht ein gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels" wünschenswert wäre.

 

Zu den derzeit vornehmlich von inländischen TV-Sendern veranstalteten Gewinnspielen über Mehrwert-Telefonnummern hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz am
31. Mai 2005 eine interministerielle Initiative gestartet: die Veranstalter solcher Mehrwertnummernspiele sollen zur Unterlassung solcher Gewinnspiele, zumindest jedoch zur besseren Information der Spielteil­nehmer, bewegt werden. Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist dabei, dass Ausspielungen mittels Mehrwert-Telefonnummern entgeltlich sind und jener Teil der Telefongebühr, der dem Veranstalter zu Gute kommt, als Einsatz anzusehen ist. Ist der Ausgang solcher Aus­spielungen ausschließlich oder mehrheitlich vom Zufall abhängig, fallen diese Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes. Dies ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere dann der Fall, wenn die Möglichkeit der Teilnahme zufallsbedingt davon abhängt, ob eine "freie" Leitung angewählt wird und auch jene Teilnehmer, die mangels "freier" Leitung nicht zum Spiel zugelassen werden, die Mehrwert-Telefonnummerngebühr bezahlen müssen. Diese Teilnehmer verlieren dann zufallsbedingt ihren Einsatz. Das Bundesministerium für Finanzen hat in diesem Zusammenhang drei veranstaltende Fernsehsender wegen des Verdachtes des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes be­ziehungsweise wegen verbotenen Glücksspiels bei den zuständigen Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht sowie den Sachverhalt den Finanzbehörden zum Zwecke der gebührenrecht­lichen Überprüfung zur Kenntnis gebracht.

 

Zu 7.:

Der Bundesertrag aus dem Glücksspielmonopol ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Dies ist auf unterschiedliche Ursachen wie die allgemein verhaltene Konsumkonjunktur und die veränderten Marktbedingungen wie beispielsweise vermehrt grenznahe Casinobetriebe zurückzuführen. Ein gewisser Teil der Rückgänge ist aber sicherlich auch das Ergebnis der Konkurrenzierung durch nach der Rechtsauffassung des Bundes­ministeriums für Finanzen illegale Anbieter. Es wird Aufgabe der bereits zu Frage 5 erwähnten interministeriellen Arbeitsgruppe sein, diesbezügliche Gegenmaßnahmen beziehungsweise allenfalls auch legistische Änderungs­vorschläge auszuarbeiten.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.