2979/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.07.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0063-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3024/J vom 11. Mai 2005 der Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die behördliche Verfolgung
nichtkonzessionierter Glücksspielangebote in Österreich, beehre ich mich,
Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Dem Bundesministerium für Finanzen wurden
Aktivitäten in allen drei Tatbeständen des § 56 GSpG (Entgegennahme von
Einsätzen für, Ermöglichung der Spielteilnahme an und Bewerbung ausländischer
Glücksspiele) in den letzten 5 Jahren zur Anzeige gebracht. Die Anzeigen wurden
an die für Übertretungen des § 56 GSpG zuständigen Verwaltungsstrafbehörden
weitergeleitet.
Zu 3.:
Neben den zu den Fragen 1 und 2
beschriebenen Sachverhalten hat das Bundesministerium für Finanzen zahlreiche
Anzeigen gemäß § 52 GSpG wegen des Verdachts auf einen Eingriff in das
Glücksspielmonopol des Bundes erstattet. Seit dem Jahr 2000 wurden gemäß § 52
GSpG etwa
120 Fälle zur Anzeige gebracht. Diese Anzeigen ergehen an die Verwaltungsstrafbehörden
beziehungsweise Bundespolizeidirektionen und zugleich auch an die zuständigen
Staatsanwaltschaften.
Zu 4.:
Von der Verfolgung und vom Ergebnis
dieser Anzeigen werden dem Bundesministerium für Finanzen nur teilweise
Berichte vorgelegt. Insbesondere Verwaltungsstrafverfahren gegen ausländische
Anbieter blieben erfolglos. Bewährt hat sich in der Praxis das Werbeverbot für
ausländische Glücksspiele. In den Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 52 GSpG
und bei den Ermittlungen wegen des Verdachtes des Vorliegens des
Straftatbestandes des § 168 StGB kam es durchwegs zu Ermittlungshandlungen der
zuständigen Behörden. Auch wurden teilweise Verwaltungsstrafbescheide
erlassen.
Zu 5.:
Zur Prävention des illegalen
Glücksspiels wurde auf Betreiben des Bundesministeriums für Finanzen ein
intensiverer Informationsaustausch zwischen den für das Veranstaltungswesen
zuständigen Landes-, den Finanz- sowie den Polizeibehörden und dem
Bundesministerium für Finanzen geschaffen. Die Anzeigen des Bundesministeriums
für Finanzen ergehen seither abschriftlich auch an diese Destinatäre. Begleitet
wird diese Praxis von Bemühungen, ein möglichst konzertiertes
Verwaltungshandeln und ein leichteres Erkennen von illegalen Glücksspielen für
Aufsichtsorgane zu erreichen.
Das Bundesministerium für Finanzen wird
in der 2. Jahreshälfte 2005 zu einer interministeriellen Arbeitsgruppe zur
Bekämpfung des illegalen Glücksspiels einladen. Ein Ziel dieser Arbeitsgruppe
soll unter anderem die Überprüfung und Diskussion der Bestimmungen des § 168
StGB sein.
Zu 6.:
Das „kleine Automatenspiel“ ist gemäß §
4 Abs. 2 GSpG aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und unterliegt
der Regelungskompetenz der Länder. Es wird durch unterschiedliche
Landesgesetze geregelt, die zumeist langjähriger Rechtsbestand sind. Während in
einigen Ländern ein gänzliches Verbot des "kleinen Automatenspiels"
besteht, sind andere landesgesetzliche Regelungen – insbesondere im Land Wien –
liberal. Das Bundesministerium für Finanzen hat in Stellungnahmen zu
einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen immer darauf hingewiesen, dass aus
ordnungspolitischer Sicht ein gänzliches Verbot des "kleinen
Automatenspiels" wünschenswert wäre.
Zu den derzeit vornehmlich von
inländischen TV-Sendern veranstalteten Gewinnspielen über
Mehrwert-Telefonnummern hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz am
31. Mai 2005 eine interministerielle Initiative gestartet: die Veranstalter
solcher Mehrwertnummernspiele sollen zur Unterlassung solcher Gewinnspiele,
zumindest jedoch zur besseren Information der Spielteilnehmer, bewegt werden.
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist dabei, dass Ausspielungen
mittels Mehrwert-Telefonnummern entgeltlich sind und jener Teil der
Telefongebühr, der dem Veranstalter zu Gute kommt, als Einsatz anzusehen ist.
Ist der Ausgang solcher Ausspielungen ausschließlich oder mehrheitlich vom
Zufall abhängig, fallen diese Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des
Bundes. Dies ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere
dann der Fall, wenn die Möglichkeit der Teilnahme zufallsbedingt davon abhängt,
ob eine "freie" Leitung angewählt wird und auch jene Teilnehmer, die
mangels "freier" Leitung nicht zum Spiel zugelassen werden, die
Mehrwert-Telefonnummerngebühr bezahlen müssen. Diese Teilnehmer verlieren dann
zufallsbedingt ihren Einsatz. Das Bundesministerium für Finanzen hat in diesem
Zusammenhang drei veranstaltende Fernsehsender wegen des Verdachtes des
Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes beziehungsweise wegen
verbotenen Glücksspiels bei den zuständigen Verwaltungsbehörden und der
Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht sowie den Sachverhalt den
Finanzbehörden zum Zwecke der gebührenrechtlichen Überprüfung zur Kenntnis
gebracht.
Zu 7.:
Der Bundesertrag aus dem
Glücksspielmonopol ist in den letzten Jahren leicht rückläufig. Dies ist auf
unterschiedliche Ursachen wie die allgemein verhaltene Konsumkonjunktur und die
veränderten Marktbedingungen wie beispielsweise vermehrt grenznahe
Casinobetriebe zurückzuführen. Ein gewisser Teil der Rückgänge ist aber
sicherlich auch das Ergebnis der Konkurrenzierung durch nach der
Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen illegale Anbieter. Es
wird Aufgabe der bereits zu Frage 5 erwähnten interministeriellen Arbeitsgruppe
sein, diesbezügliche Gegenmaßnahmen beziehungsweise allenfalls auch legistische
Änderungsvorschläge auszuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen