3008/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.07.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0067-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3036/J vom 12. Mai 2005 der Abgeordneten Dipl.-Ing.
Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
Export-Förderungen im Bereich der österreichischen Milchwirtschaft, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich einige
grundsätzliche Feststellungen zum Thema der Anfrage treffen und in diesem
Zusammenhang auch auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2455/J
vom 22. Dezember 2004 hinweisen.
Der Bereich der Ausfuhrerstattung wird
nahezu ausschließlich durch Gemeinschaftsregelungen abgedeckt. In diesen sind
auch Anzahl und Form sowie die Methode der Kontrollen und Prüfungen sehr genau
festgelegt.
Die Umsetzung der einschlägigen
Rechtsvorschriften in Arbeitsrichtlinien sowie deren tatsächliche Handhabung
durch die Zollverwaltung werden von der Europäischen Kommission sowie vom
Europäischen Rechnungshof laufend überprüft. Diese Organe sind bisher stets zum
Schluss gelangt, dass die vorgegebenen Verfahren in Österreich ordnungsgemäß
umgesetzt wurden.
Demnach waren bislang auch keine
finanziellen Berichtigungen in Form von Anlastungen an das nationale
österreichische Budget auszusprechen.
Es zeigt sich somit, dass Österreich
über ein sehr effizientes Kontrollsystem für die Vollziehung der vorgegebenen
Verfahren der Exporterstattung verfügt. Der geringe Anteil von
Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Betrug am Erstattungsvolumen lässt darauf
schließen, dass die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eine entsprechende präventive
Wirkung entfalten.Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich auch
klarstellen, dass es sich bei der Zahlung von Ausfuhrerstattungen um Mittel aus
dem Gemeinschaftshaushalt handelt.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1., 3., 5. und 6.:
Die gewünschten Angaben sind der
beiliegenden Übersicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Fragestellung, wie sich
die Export-Erstattungen auf die einzelnen Unternehmen verteilen, ist
grundsätzlich Folgendes zu bemerken: Als mit Aufgaben der Bundesverwaltung
betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG habe ich die
Amtsverschwiegenheit zu beachten. Die jeweils betroffenen Unternehmen haben ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung amtlicher
Wahrnehmungen im Zusammenhang mit allenfalls von ihnen beantragten oder ihnen
zugesprochenen Exportförderungen. Die Bekanntgabe von auf die einzelnen
Unternehmen bezogenen Daten ist daher unzulässig.
Zu 2.:
Ausfuhrerstattungen
werden auf Antrag gewährt, der in Österreich in die Zollanmeldung integriert
ist. Grundsätzlich ist die Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung
der Erstattung erforderlich, die in Österreich von der Agrarmarkt Austria
ausgestellt wird.
Zu 4.: Wie bereits zu
Frage 3 festgestellt, kann ich Fragen zu Umständen, welche der
Amtsverschwiegenheit unterliegen, im Hinblick auf das überwiegende
schutzwürdige Interesse der jeweils betroffenen Unternehmen an der
Geheimhaltung unternehmensbezogener Daten nicht beantworten.
Aufgrund der in der betreffenden
Branche gegebenen Strukturen würde die Bekanntgabe der Verteilung von
Export-Fördermitteln auf die politischen Bezirke und Bundesländer direkte
Rückschlüsse darauf zulassen, um welche Unternehmen es sich konkret handelt.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich keine entsprechenden Angaben
machen kann.
Zu 7.:
Die gewünschten Angaben sind der
beiliegenden Übersicht zu entnehmen.
Ergänzend wird angemerkt, dass für die
in der Übersicht als offene Forderungen genannten Beträge Sicherheiten
eingehoben wurden, soweit diesbezüglich Rechtsmittelverfahren anhängig sind.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen