3008/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.07.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0067-I/4/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3036/J vom 12. Mai 2005 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Export-Förderungen im Bereich der österreichischen Milchwirtschaft, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich einige grundsätzliche Feststellungen zum Thema der Anfrage treffen und in diesem Zusammenhang auch auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2455/J vom 22. Dezember 2004 hinweisen.

 

Der Bereich der Ausfuhrerstattung wird nahezu ausschließlich durch Gemeinschaftsregelungen abgedeckt. In diesen sind auch Anzahl und Form sowie die Methode der Kontrollen und Prüfungen sehr genau festgelegt.

Die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Arbeitsrichtlinien sowie deren tatsächliche Handhabung durch die Zollverwaltung werden von der Europäischen Kommission sowie vom Europäischen Rechnungshof laufend überprüft. Diese Organe sind bisher stets zum Schluss gelangt, dass die vorgegebenen Verfahren in Österreich ordnungsgemäß umgesetzt wurden.

Demnach waren bislang auch keine finanziellen Berichtigungen in Form von Anlastungen an das nationale österreichische Budget auszusprechen.

Es zeigt sich somit, dass Österreich über ein sehr effizientes Kontrollsystem für die Vollziehung der vorgegebenen Verfahren der Exporterstattung verfügt. Der geringe Anteil von Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Betrug am Erstattungsvolumen lässt darauf schließen, dass die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eine entsprechende präventive Wirkung entfalten.Zur Vermeidung von Missverständnissen möchte ich auch klarstellen, dass es sich bei der Zahlung von Ausfuhrerstattungen um Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt handelt.

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1., 3., 5. und 6.:

Die gewünschten Angaben sind der beiliegenden Übersicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Fragestellung, wie sich die Export-Erstattungen auf die einzelnen Unternehmen verteilen, ist grundsätzlich Folgendes zu bemerken: Als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG habe ich die Amtsverschwiegenheit zu beachten. Die jeweils betroffenen Unternehmen haben ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung amtlicher Wahrnehmungen im Zusammenhang mit allenfalls von ihnen beantragten oder ihnen zugesprochenen Exportförderungen. Die Bekanntgabe von auf die einzelnen Unternehmen bezogenen Daten ist daher unzulässig.

Zu 2.:

Ausfuhrerstattungen werden auf Antrag gewährt, der in Österreich in die Zollanmeldung integriert ist. Grundsätzlich ist die Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung erforderlich, die in Österreich von der Agrarmarkt Austria ausgestellt wird.

 

Zu 4.: Wie bereits zu Frage 3 festgestellt, kann ich Fragen zu Umständen, welche der Amtsverschwiegenheit unterliegen, im Hinblick auf das überwiegende schutzwürdige Interesse der jeweils betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung unternehmensbezogener Daten nicht beantworten.

 

Aufgrund der in der betreffenden Branche gegebenen Strukturen würde die Bekanntgabe der Verteilung von Export-Fördermitteln auf die politischen Bezirke und Bundesländer direkte Rückschlüsse darauf zulassen, um welche Unternehmen es sich konkret handelt. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich keine entsprechenden Angaben machen kann.

 

Zu 7.:

Die gewünschten Angaben sind der beiliegenden Übersicht zu entnehmen.

Ergänzend wird angemerkt, dass für die in der Übersicht als offene Forderungen genannten Beträge Sicherheiten eingehoben wurden, soweit diesbezüglich Rechtsmittelverfahren anhängig sind.

 

Beilage

 

 

Mit freundlichen Grüßen