3015/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.07.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0071-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »3059/J vom »17. Mai 2005 der Abgeordneten »Mag. Werner Kogler und Kollegen, betreffend »Steuerunregelmäßigkeiten bei der Jenbacher AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich grundsätzlich festzuhalten, dass meinem Ressort die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Wahrung der Steuersystematik ein großes Anliegen sind. Der unmittelbare Kontakt mit Praktikern aus Wirtschaft und Verwaltung unterstützt das Bundesministerium für Finanzen dabei, die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers zu gewährleisten. Auf Grund derartiger Kontakte wird auch immer wieder erkannt, dass die tatsächliche Anwendung von der Absicht des Gesetzgebers abweicht und daher zur Vermeidung von Fehlinterpretationen von Gesetzesbestimmungen legistische Klarstellungen erforderlich werden.

 

Zu 1. bis 12. und 15.:

Der Bundesminister für Finanzen hat insbesondere als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz ganz allgemein die Amtsverschwiegenheit bzw. in abgabenrechtlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 74 Z 4 Strafgesetzbuch (StGB) die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist strafbar (§ 251 Finanzstraf­gesetz und § 310 StGB).

 

Auf Grund dieser Bestimmungen ist es mir nicht möglich, die gestellten Fragen, die sich auf ein konkretes Unternehmen und damit auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, zu beantworten, wofür ich um Verständnis ersuche.

 

Zu 13. und 14.:

Es ist auszuschließen, dass es sich bei der Regierungsvorlage zum Abgaben­änderungsgesetz 1998, mit dem das Umgründungssteuergesetz geändert wurde, um den Versuch einer Anlassgesetzgebung gehandelt hat. Es handelte sich vielmehr um eine Sanierungsgesetzgebung auf Grund erkennbar gewordener, unpräziser Gesetzesformulierungen.

 

Zu 16.:

Die konkrete Gesetzesnovellierung im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bestand in einer Anpassung der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. a erster Satz an jene des § 4 Z 1 lit. b erster Satz des UmgrStG.

 

Dies war deshalb erforderlich, weil bei der Behandlung vortragsfähiger Verluste im Rahmen einer Verschmelzung eine unterschiedliche Textierung zu einer unterschiedlichen Behandlung bei der übertragenden und über­nehmenden Körperschaft hätte führen können. Genau das war jedoch nicht beabsichtigt. Dies fordert schon der Gleichheitsgrundsatz.

 

Konkret bezog sich die Textstelle in § 4 Z 1 lit. a UmgrStG auf den Begriff "Vermögen", während in der Textstelle in § 4 Z 1 lit. b UmgrStG die Begriffe "Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen" verwendet wurden. Im selben Paragrafen und in derselben Ziffer war daher zur vergleichbaren Situation eine unterschiedliche Wortwahl gegeben, die jedoch an der steuerlichen Gleichbehandlung nichts ändern konnte.

 

Dass der Gesetzgeber die Gleichbehandlung immer vor Augen hatte, zeigt die Stammfassung, in der vortragsfähige Verluste der übertragenden Gesell­schaft (später lit. a) und der übernehmenden Gesellschaft (später lit. b) völlig ident geregelt waren.

 

Die legistische Sanierung hat daher die 1993 inhaltlich nicht geänderte aber vom Gesetzestext ungleiche Textierung wieder auf die Rechtsstufe gestellt, die sie ab 1992 hatte. Nichts anderes ist mit den in der Novelle 1998 zitierten Klarstellungen gemeint.

 

Zu 17. und 18.:

Das Prüfungsgeschehen rund um die Jenbacher AG wurde von der Staats­anwaltschaft und vom Büro für interne Angelegenheiten des Bundes­ministeriums für Finanzen untersucht. Sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Büro für interne Angelegenheiten wurden (nach erfolgten Vorerhebungen) die Ermittlungen eingestellt, da kein Verdacht auf Amts­missbrauch festgestellt werden konnte.


Zu 19.:

Die vorgenommene Gesetzesänderung erfolgte nach einer Überprüfung der Gesetzeslage und führte damit zur Gesetzeskonformität.

 

Zu 20.:

Jeglicher Verdacht eines Amtsmissbrauches oder anderer Rechts­verletzungen ist entsprechend der Beantwortung der Fragen 17. und 18. aufgrund der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft und des Büros für interne Angelegenheiten auszuschließen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.