3015/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.07.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0071-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr.
Einleitend
möchte ich grundsätzlich festzuhalten, dass meinem Ressort die Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und die Wahrung der Steuersystematik ein großes Anliegen sind.
Der unmittelbare Kontakt mit Praktikern aus Wirtschaft und Verwaltung
unterstützt das Bundesministerium für Finanzen dabei, die Umsetzung der
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers zu
gewährleisten. Auf Grund derartiger Kontakte wird auch immer wieder erkannt,
dass die tatsächliche Anwendung von der Absicht des Gesetzgebers abweicht und
daher zur Vermeidung von Fehlinterpretationen von Gesetzesbestimmungen
legistische Klarstellungen erforderlich werden.
Zu
1. bis 12. und 15.:
Der Bundesminister für Finanzen hat
insbesondere als mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des
Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz ganz allgemein die
Amtsverschwiegenheit bzw. in abgabenrechtlicher Funktion entsprechend den
Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung in Verbindung mit
§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch (StGB) die abgabenrechtliche
Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten
ist strafbar (§ 251 Finanzstrafgesetz und § 310 StGB).
Auf Grund dieser Bestimmungen ist es
mir nicht möglich, die gestellten Fragen, die sich auf ein konkretes
Unternehmen und damit auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, zu
beantworten, wofür ich um Verständnis ersuche.
Zu
13. und 14.:
Es
ist auszuschließen, dass es sich bei der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz
1998, mit dem das Umgründungssteuergesetz geändert wurde, um den Versuch einer
Anlassgesetzgebung gehandelt hat. Es handelte sich vielmehr um eine
Sanierungsgesetzgebung auf Grund erkennbar gewordener, unpräziser
Gesetzesformulierungen.
Zu
16.:
Die
konkrete Gesetzesnovellierung im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bestand in
einer Anpassung der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. a erster Satz an jene des § 4 Z
1 lit. b erster Satz des UmgrStG.
Dies war deshalb erforderlich, weil bei
der Behandlung vortragsfähiger Verluste im Rahmen einer Verschmelzung eine
unterschiedliche Textierung zu einer unterschiedlichen Behandlung bei der
übertragenden und übernehmenden Körperschaft hätte führen können. Genau das
war jedoch nicht beabsichtigt. Dies fordert schon der Gleichheitsgrundsatz.
Konkret bezog sich die Textstelle in
§ 4 Z 1 lit. a UmgrStG auf den Begriff "Vermögen", während in
der Textstelle in § 4 Z 1 lit. b UmgrStG die Begriffe "Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb
zurechenbaren Vermögensteilen" verwendet wurden. Im selben Paragrafen und
in derselben Ziffer war daher zur vergleichbaren Situation eine
unterschiedliche Wortwahl gegeben, die jedoch an der steuerlichen
Gleichbehandlung nichts ändern konnte.
Dass der Gesetzgeber die Gleichbehandlung
immer vor Augen hatte, zeigt die Stammfassung, in der vortragsfähige Verluste
der übertragenden Gesellschaft (später lit. a) und der übernehmenden
Gesellschaft (später lit. b) völlig ident geregelt waren.
Die legistische Sanierung hat daher die
1993 inhaltlich nicht geänderte aber vom Gesetzestext ungleiche Textierung
wieder auf die Rechtsstufe gestellt, die sie ab 1992 hatte. Nichts anderes ist
mit den in der Novelle 1998 zitierten Klarstellungen gemeint.
Zu 17. und 18.:
Das Prüfungsgeschehen rund um die
Jenbacher AG wurde von der Staatsanwaltschaft und vom Büro für interne
Angelegenheiten des Bundesministeriums für Finanzen untersucht. Sowohl von der
Staatsanwaltschaft als auch vom Büro für interne Angelegenheiten wurden (nach
erfolgten Vorerhebungen) die Ermittlungen eingestellt, da kein Verdacht auf
Amtsmissbrauch festgestellt werden konnte.
Zu 19.:
Die vorgenommene Gesetzesänderung
erfolgte nach einer Überprüfung der Gesetzeslage und führte damit zur
Gesetzeskonformität.
Zu 20.:
Jeglicher Verdacht eines
Amtsmissbrauches oder anderer Rechtsverletzungen ist entsprechend der
Beantwortung der Fragen 17. und 18. aufgrund der Untersuchungen der
Staatsanwaltschaft und des Büros für interne Angelegenheiten auszuschließen.