3027/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.07.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0072-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3070/J vom 24. Mai 2005 der Abgeordneten Mag. Werner
Kogler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Internationales Amtssitz- und
Konferenzzentrum Wien AG, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Wie ich bereits in meiner Stellungnahme
an den Rechnungshof vom
31. August 2004 ausführlich dargelegt habe, ist der nationale und
internationale Kongresstourismus in Anbetracht des volkswirtschaftlichen
Nutzens ein heiß umkämpfter Markt; daher muss die öffentliche Hand alles
unternehmen, um die diesbezügliche Vorrangstellung Österreichs und Wiens zu
erhalten.
Die IAKW AG ist darum in vorbildhafter
Weise bemüht. Dazu verweise ich etwa darauf, dass es dem neuen Vorstand nach
den mir vorliegenden Berichten bereits in seinem ersten Geschäftsjahr gelungen
ist, die Anzahl der Veranstaltungen von zuletzt 93 auf 124 im Jahre 2003 zu
erhöhen. Die Veranstaltungspalette des Austria Center Vienna (ACV) im Jahr 2003
reichte von internationalen Großkongressen, wie zum Beispiel dem Europäischen
Radiologiekongress ECR mit bis zu 13.500 Personen täglich, über kleine
Firmentagungen und wissenschaftliche Seminare bis zu Prüfungen der
EU-Kommission mit 260 Personen. Die medizinischen Kongresse bildeten 2003
wieder einen eindeutigen Schwerpunkt im Veranstaltungsmix des ACV. In diesem
Zusammenhang ist etwa der Annual Congress of the European Respiratory Society
(ERS) mit rund 15.000 Teilnehmern bei 56.000 Teilnehmertagen zu nennen.
Der Jahresabschluss 2003 zeigt, dass
das ordentliche Geschäftsergebnis 2003 deutlich über dem Budgetansatz liegt.
Das operative Ergebnis zeigt gegenüber der Vergleichsgröße aus 2002 eine
Verbesserung von € 0,6 Mio. oder + 7,5 %. Die Umsatzerlöse 2003 erhöhten sich
um rund 9,6 % gegenüber dem Wirtschaftsplan.
Dieser erfolgreiche Weg konnte, wie mir
weiters berichtet wurde, vom Vorstand auch im Jahr 2004 fortgesetzt werden: Das
operative Ergebnis der IAKW AG (ohne Finanzerfolg) hat sich nochmals deutlich
verbessert, wobei ohne Berücksichtigung der als Finanzierungskosten für das VIC
anzusehenden Pachtzahlung in Höhe von € 6,6 Mio. erstmals seit vielen
Jahren sogar ein positives Geschäftsergebnis erzielt werden konnte.
Dieses Ergebnis konnte nach der
Einschätzung meiner ExpertInnen durch eine professionelle Akquisition seitens
der Geschäftsführung erreicht werden, durch die sich die Veranstaltungsumsätze
gegenüber dem Voranschlag deutlich verbessert haben. Dies trotz der durch die
Wiener Messe AG (REED Messe Wien AG) entstandenen neuen Konkurrenzsituation.
Was die personelle Zusammensetzung des
Aufsichtsrates der IAKW AG anbelangt, so darf ich versichern, dass mir im
Sinne einer Corporate Governance die Professionalität ein wichtiges Anliegen
ist. In Anbetracht des Anforderungsprofiles eines Aufsichtsratsmitgliedes ist
es mir daher besonders wichtig, sichergestellt zu wissen, dass der
Aufsichtsrat durch ausreichend qualifizierte Mitglieder jene ausreichende
Befähigung gewährleisten kann, die das Gesetz von ihm für die Abgabe eines
eigenständigen Urteils verlangt. So war und ist es mein Bestreben als
Eigentümervertreter, Fachleute in den Aufsichtsrat zu entsenden, die den
Vorstand bei der Umsetzung neuer Strategien als Experten eingehend beraten
können. Der neue Aufsichtsrat selbst wurde einerseits numerisch verkleinert,
andererseits mit Fachleuten aus der Tourismusbranche besetzt, um neues Know-how
bei der Vermarktung des ACV einzubringen.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1. bis 15. und 17.:
Was die Besetzung des Vorstandes
angeht, möchte ich darauf hinweisen, dass die IAKW AG eine Aktiengesellschaft
im Sinne des österreichischen Aktiengesetzes ist. Vorstandsmitglieder bei
Aktiengesellschaften bestellt der Aufsichtsrat (§ 75 Abs. 1 AktG). Der
Hauptversammlung und damit dem Eigentümer beziehungsweise dessen Vertreter
kommt in diesen Angelegenheiten keine unmittelbare Einflussnahme zu. Aus
diesen Gründen ersuche ich um Verständnis, dass mir eine detaillierte
Beantwortung der Fragen
1. bis 15. und 17. nicht möglich ist. Grundsätzlich kann ich dazu aber
Folgendes ausführen:
Wie mir berichtet wurde, erfolgte
sowohl die Beauftragung eines Personalberaters als auch die Besetzung des Vorstands in einem öffentlichen und transparenten
Ausschreibungsverfahren. Im Gegensatz zu früheren Besetzungen spielten
jedenfalls "parteipolitische Qualifikationen" keine Rolle. Anforderungsprofil
und gewünschte Qualifikationen hat der Aufsichtsrat festgelegt. Ich habe
keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln und habe
diese Berichte auch meiner Stellungnahme an den Rechnungshof zugrunde gelegt.
Im Übrigen möchte ich betonen, dass es nach den aktienrechtlichen Bestimmungen
auch dem Vorsitzenden eines Aufsichtsrates freigestellt ist, sich um die
Funktion des Vorstandes zu bewerben. Im vorliegenden Fall lag zu keinem
Zeitpunkt eine Überschneidung der Funktionen als Vorsitzender des
Aufsichtsrates und als Vorstand vor.
Was die in der Einleitung zur
gegenständlichen Anfrage ohne nähere Begründung lediglich behauptete Verletzung
der Vertragsschablonenverordnung anlangt, hat selbst der Rechnungshof
anerkannt, dass eine derartige Verletzung in materieller Hinsicht nicht gegeben
war. Im gegenständlichen Fall sind die entsprechenden Regelungen in der
Geschäftsordnung für den Vorstand seit vielen Jahren enthalten. Der
Rechnungshof führte weiters aus, dass in der Vertragsschablonenverordnung nicht
vorgesehene Vertragselemente dann zulässig sind, wenn sie aufgrund der
Besonderheit und im ausschließlichen Interesse der Unternehmung erforderlich
sind.
Zu 16.:
Auch hier verweise ich auf meine
Ausführungen zu § 75 Abs. 1 AktG, wonach die Bestellung des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates fällt. Meine
persönlichen Bekanntschaften sind nicht Gegenstand der Geschäftsführung der
Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder. Diese Frage ist somit von dem in §
90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu 18. und 19.:
Hierzu
verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen, wonach im Jahr 2004 erstmals
seit vielen Jahren ein operativer Gewinn (ohne Berücksichtigung der
Finanzierungskosten) erwirtschaftet werden konnte. Dabei ist auch noch die
volkswirtschaftliche Umwegrentabilität zu bedenken. Bezüglich des konkret
angesprochenen Preisnachlasses verweise ich auf den Wahrnehmungsbericht des
Rechnungshofes, in welchem die diesbezügliche Stellungnahme der IAKW
Berücksichtigung gefunden hat: "Die IAKW hielt in ihrer Stellungnahme
fest, dass der Preisnachlass auf Raummieten von rd. 60 % nur in einem Fall
erwogen worden sei, um dem Veranstalter beim Aufbau einer neuen Messe
entgegenzukommen. Die Messe sei jedoch vom Veranstalter schließlich abgesagt
worden. Weiters seien technische Leistungen in Einzelfällen nur in geringem
Ausmaß kostenlos beigestellt worden."
Zu 20.:
Die Hauptversammlung, in der auch über das
Jahresergebnis 2004 befunden wurde, hat am 21. Juni 2005 stattgefunden. Die
Veröffentlichung wird, wie mir berichtet wurde, demnächst erfolgen.
Zu 21. bis 23.:
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner
Mitte, nach näherer Bestimmung der Satzung, einen Vorsitzenden (§ 92 Abs. 1
AktG). Meine ExpertInnen bestätigen mir dazu, dass hier eine Ausschreibung
nicht vorgesehen ist. Was die Besetzung des Aufsichtsrates anlangt, verweise
ich auf meine einleitenden Ausführungen, wonach es mein Bestreben als Eigentümervertreter
ist und war, Fachleute in den Aufsichtsrat zu entsenden, die den Vorstand bei
der Umsetzung neuer Strategien als Experten eingehend beraten können.
Zu 24.:
Wie mir berichtet wird, ergibt sich aus
den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Finanzen im gesamten
Bundesbeteiligungsbereich kein gleichgelagerter Fall.
Zu 25.:
Diese Frage entbehrt jeder sachlichen
Grundlage. Es wird hier wohl übersehen, dass auf meine Stellungnahme zum
Prüfergebnis eine Gegenäußerung des Herrn Präsidenten des Rechnungshofes
ergangen ist, auf welche ich nochmals mit Schreiben GZ 350 200/0018-I/4/2004
antwortete und einige wichtige Argumente unterstrich. Ich bekenne mich uneingeschränkt
zur Bedeutung des Rechnungshofes, wobei ich es als einen Ausdruck der Achtung
der Kontrollrechte desselben erachte, die in § 5 Rechnungshofgesetz normierte
Frist von längstens drei Monaten für die Abgabe einer Stellungnahme – auch zu
Gegenäußerungen – einzuhalten. Weiters gehe ich davon aus, dass der
Rechnungshof selbst eine diesbezügliche Feststellung getroffen hätte, wäre er
der Ansicht, ich hätte nur verspätet Stellung genommen.
Mit freundlichen Grüßen