3027/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.07.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0072-I/4/2005

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Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

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Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3070/J vom 24. Mai 2005 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Wie ich bereits in meiner Stellungnahme an den Rechnungshof vom
31. August 2004 ausführlich dargelegt habe, ist der nationale und internationale Kongresstourismus in Anbetracht des volkswirtschaftlichen Nutzens ein heiß umkämpfter Markt; daher muss die öffentliche Hand alles unternehmen, um die diesbezügliche Vorrangstellung Österreichs und Wiens zu erhalten.

 

Die IAKW AG ist darum in vorbildhafter Weise bemüht. Dazu verweise ich etwa darauf, dass es dem neuen Vorstand nach den mir vorliegenden Berichten bereits in seinem ersten Geschäftsjahr gelungen ist, die Anzahl der Veranstaltungen von zuletzt 93 auf 124 im Jahre 2003 zu erhöhen. Die Veranstaltungspalette des Austria Center Vienna (ACV) im Jahr 2003 reichte von internationalen Großkongressen, wie zum Beispiel dem Europäischen Radiologiekongress ECR mit bis zu 13.500 Personen täglich, über kleine Firmentagungen und wissenschaftliche Seminare bis zu Prüfungen der
EU-Kommission mit 260 Personen. Die medizinischen Kongresse bildeten 2003 wieder einen eindeutigen Schwerpunkt im Veranstaltungsmix des ACV. In diesem Zusammenhang ist etwa der Annual Congress of the European Respiratory Society (ERS) mit rund 15.000 Teilnehmern bei 56.000 Teil­nehmertagen zu nennen.

 

Der Jahresabschluss 2003 zeigt, dass das ordentliche Geschäftsergebnis 2003 deutlich über dem Budgetansatz liegt. Das operative Ergebnis zeigt gegenüber der Vergleichsgröße aus 2002 eine Verbesserung von € 0,6 Mio. oder + 7,5 %. Die Umsatzerlöse 2003 erhöhten sich um rund 9,6 % gegen­über dem Wirtschaftsplan.

 

Dieser erfolgreiche Weg konnte, wie mir weiters berichtet wurde, vom Vorstand auch im Jahr 2004 fortgesetzt werden: Das operative Ergebnis der IAKW AG (ohne Finanzerfolg) hat sich nochmals deutlich verbessert, wobei ohne Berücksichtigung der als Finanzierungskosten für das VIC anzu­sehenden Pachtzahlung in Höhe von € 6,6 Mio. erstmals seit vielen Jahren sogar ein positives Geschäftsergebnis erzielt werden konnte.

 

Dieses Ergebnis konnte nach der Einschätzung meiner ExpertInnen durch eine professionelle Akquisition seitens der Geschäftsführung erreicht werden, durch die sich die Veranstaltungsumsätze gegenüber dem Voran­schlag deutlich verbessert haben. Dies trotz der durch die Wiener Messe AG (REED Messe Wien AG) entstandenen neuen Konkurrenzsituation.

 

Was die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrates der IAKW AG an­belangt, so darf ich versichern, dass mir im Sinne einer Corporate Governance die Professionalität ein wichtiges Anliegen ist. In Anbetracht des Anforderungsprofiles eines Aufsichtsratsmitgliedes ist es mir daher beson­ders wichtig, sichergestellt zu wissen, dass der Aufsichtsrat durch aus­reichend qualifizierte Mitglieder jene ausreichende Befähigung gewährleisten kann, die das Gesetz von ihm für die Abgabe eines eigenständigen Urteils verlangt. So war und ist es mein Bestreben als Eigentümervertreter, Fachleute in den Aufsichtsrat zu entsenden, die den Vorstand bei der Umsetzung neuer Strategien als Experten eingehend beraten können. Der neue Aufsichtsrat selbst wurde einerseits numerisch verkleinert, andererseits mit Fachleuten aus der Tourismusbranche besetzt, um neues Know-how bei der Vermarktung des ACV einzubringen.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 15. und 17.:

Was die Besetzung des Vorstandes angeht, möchte ich darauf hinweisen, dass die IAKW AG eine Aktiengesellschaft im Sinne des österreichischen Aktiengesetzes ist. Vorstandsmitglieder bei Aktiengesellschaften bestellt der Aufsichtsrat (§ 75 Abs. 1 AktG). Der Hauptversammlung und damit dem Eigentümer beziehungsweise dessen Vertreter kommt in diesen Angelegen­heiten keine unmittelbare Einflussnahme zu. Aus diesen Gründen ersuche ich um Verständnis, dass mir eine detaillierte Beantwortung der Fragen
1. bis 15. und 17. nicht möglich ist. Grundsätzlich kann ich dazu aber Folgendes ausführen:

 

Wie mir berichtet wurde, erfolgte sowohl die Beauftragung eines Personal­beraters als auch die Besetzung des Vorstands in einem öffentlichen und transparenten Ausschreibungsverfahren. Im Gegensatz zu früheren Besetzungen spielten jedenfalls "parteipolitische Qualifikationen" keine Rolle. Anforderungsprofil und gewünschte Qualifikationen hat der Aufsichtsrat festgelegt. Ich habe keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln und habe diese Berichte auch meiner Stellungnahme an den Rechnungshof zugrunde gelegt. Im Übrigen möchte ich betonen, dass es nach den aktienrechtlichen Bestimmungen auch dem Vorsitzenden eines Aufsichtsrates freigestellt ist, sich um die Funktion des Vorstandes zu bewerben. Im vorliegenden Fall lag zu keinem Zeitpunkt eine Über­schneidung der Funktionen als Vorsitzender des Aufsichtsrates und als Vorstand vor.

 

Was die in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage ohne nähere Begründung lediglich behauptete Verletzung der Vertragsschablonen­verordnung anlangt, hat selbst der Rechnungshof anerkannt, dass eine derartige Verletzung in materieller Hinsicht nicht gegeben war. Im gegen­ständlichen Fall sind die entsprechenden Regelungen in der Geschäfts­ordnung für den Vorstand seit vielen Jahren enthalten. Der Rechnungshof führte weiters aus, dass in der Vertragsschablonenverordnung nicht vorgesehene Vertragselemente dann zulässig sind, wenn sie aufgrund der Besonderheit und im ausschließlichen Interesse der Unternehmung erforderlich sind.

 

Zu 16.:

Auch hier verweise ich auf meine Ausführungen zu § 75 Abs. 1 AktG, wonach die Bestellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates fällt. Meine persönlichen Bekanntschaften sind nicht Gegenstand der Geschäftsführung der Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder. Diese Frage ist somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 18. und 19.:

Hierzu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen, wonach im Jahr 2004 erstmals seit vielen Jahren ein operativer Gewinn (ohne Berücksich­tigung der Finanzierungskosten) erwirtschaftet werden konnte. Dabei ist auch noch die volkswirtschaftliche Umwegrentabilität zu bedenken. Bezüg­lich des konkret angesprochenen Preisnachlasses verweise ich auf den Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes, in welchem die diesbezügliche Stellungnahme der IAKW Berücksichtigung gefunden hat: "Die IAKW hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Preisnachlass auf Raummieten von rd. 60 % nur in einem Fall erwogen worden sei, um dem Veranstalter beim Aufbau einer neuen Messe entgegenzukommen. Die Messe sei jedoch vom Veranstalter schließlich abgesagt worden. Weiters seien technische Leistungen in Einzel­fällen nur in geringem Ausmaß kostenlos beigestellt worden."

 

Zu 20.:

Die Hauptversammlung, in der auch über das Jahresergebnis 2004 be­funden wurde, hat am 21. Juni 2005 stattgefunden. Die Veröffentlichung wird, wie mir berichtet wurde, demnächst erfolgen.

 

Zu 21. bis 23.:

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte, nach näherer Bestimmung der Satzung, einen Vorsitzenden (§ 92 Abs. 1 AktG). Meine ExpertInnen be­stätigen mir dazu, dass hier eine Ausschreibung nicht vorgesehen ist. Was die Besetzung des Aufsichtsrates anlangt, verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen, wonach es mein Bestreben als Eigen­tümervertreter ist und war, Fachleute in den Aufsichtsrat zu entsenden, die den Vorstand bei der Umsetzung neuer Strategien als Experten eingehend beraten können.

 

Zu 24.:

Wie mir berichtet wird, ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Bundes­ministeriums für Finanzen im gesamten Bundesbeteiligungsbereich kein gleichgelagerter Fall.

 


Zu 25.:

Diese Frage entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Es wird hier wohl über­sehen, dass auf meine Stellungnahme zum Prüfergebnis eine Gegen­äußerung des Herrn Präsidenten des Rechnungshofes ergangen ist, auf welche ich nochmals mit Schreiben GZ 350 200/0018-I/4/2004 antwortete und einige wichtige Argumente unterstrich. Ich bekenne mich uneinge­schränkt zur Bedeutung des Rechnungshofes, wobei ich es als einen Aus­druck der Achtung der Kontrollrechte desselben erachte, die in § 5 Rechnungshofgesetz normierte Frist von längstens drei Monaten für die Abgabe einer Stellungnahme – auch zu Gegenäußerungen – einzuhalten. Weiters gehe ich davon aus, dass der Rechnungshof selbst eine dies­bezügliche Feststellung getroffen hätte, wäre er der Ansicht, ich hätte nur verspätet Stellung genommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Karl-Heinz Grasser eh.