3034/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.07.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 19. Juli 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0068-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3108/J betreffend Taxigewerbe in Österreich, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juni 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6, 15 bis 18 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Das österreichische Arbeitsrecht ist vom Grundsatz der Kollektivvertragsautonomie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände beherrscht.

Aus diesem Grunde kann ich nur meine grundsätzliche Befürwortung des Abschlusses von Kollektivverträgen in möglichst allen Wirtschaftsbereichen betonen. Eine Intervention dahingehend, Druck zum Abschluss eines bestimmten Kollektivvertrags auszuüben, würde aber dem oben angesprochenen Prinzip der Kollektivvertragsautonomie, zu dem ich mich bekenne, widersprechen.

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Im Rahmen der Rechtsauskunftstätigkeit meines Ressorts werden regelmäßig auch Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsverträgen beantwortet. Eine Aufschlüsselung dieser Anfragen ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich.

 

Die Ratsuchenden werden dabei über die geltende Rechtslage - auf Grund von Gesetzen und/oder Kollektivverträgen - informiert und es werden ihnen auch Wege zur Rechtsverfolgung aufgezeigt. Insbesondere wird Rat suchenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei der Verfolgung ihrer Ansprüche die Beratung durch die betriebliche oder überbetriebliche Interessenvertretung empfohlen.

 

Ein Aufgreifen von rechtswidrigen Entgeltvereinbarungen oder sonstigen Vertragsbestimmungen im Sinne einer verbindlichen Entscheidung durch mein Ressort ist allerdings nicht möglich. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis fallen in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Hinsichtlich der Zusammenarbeit der Behörden wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsinspektorate berechtigt sind, bei Verdacht der Übertretung von Vorschriften des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts und auch des Gewerberechts die zuständigen Behörden zu verständigen. Weiters besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit und die Möglichkeit gemeinsamer Kontrollen von Arbeitsinspektoren und Organen der Sozialversicherungsträger und der Unterstützung der Arbeitsinspektion durch Organe der öffentlichen Sicherheit in besonderen Gefahrensituationen für Arbeitnehmer/innen. Zum Zwecke der Finanzverwaltung darf die Arbeitsinspektion ausdrücklich nicht in Anspruch genommen werden, wie sich aus § 3 Abs. 6 Arbeitsinspektionsgesetz ergibt.

 

Hinsichtlich der in der Frage konkret genannten Probleme Scheinselbständigkeit, Steuer- und Sozialbetrug besteht keine Zuständigkeit der Arbeitsinspektion.

 

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

 

Da die Arbeitgeber/innen - und nicht die Lenker/innen - Adressaten/innen der Arbeitnehmerschutzvorschriften sind und Überprüfungen in den Betriebsstätten stattfinden, ist eine obligatorische Legitimationskarte für Arbeitnehmer/innen im Taxigewerbe für die Tätigkeit der Arbeitsinspektion nicht erforderlich.

 

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

Nebenrechte haben den Sinn, es dem  Gewerbetreibenden zu ermöglichen, sich flexibel an die Bedürfnisse der Kunden anzupassen, ohne zusätzliche Gewerbeberechtigungen begründen zu müssen. In der Gewerbeordnung ist im Rahmen der im § 32 GewO 1994 aufgezählten Nebenrechte hinsichtlich der Personenbeförderung lediglich die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerksverkehrs als Nebenrecht erwähnt. Da das Taxigewerbe konzessionspflichtig ist, kann durch die Ausübung dieses Nebenrechtes die Taxibranche nicht beeinträchtigt werden.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 steht Gewerbetreibenden das Recht zu,      Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Da die ergänzenden Leistungen ausdrücklich nur in geringem Umfang erbracht werden dürfen, ist die Beeinträchtigung einer Wirtschaftsbranche in ihrer Gesamtheit  auszuschließen.

 

Das Gästewagen-Gewerbe ist eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 konzessionspflichtige Tätigkeit. Hiefür ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.