3037/AB XXII. GP Eingelangt am 27.07.2005 BM
für Finanzen Anfragebeantwortung |
GZ BMF-310205/0074-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3077/J vom 27. Mai 2005 der Abgeordneten Karl
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Investitionszuwachsprämie,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zur Förderung des Investitionszuwachses
bei neuen körperlichen Wirtschaftsgütern wurde für die Jahre 2002 und 2003 eine
Investitionszuwachsprämie eingeführt. Diese steuerliche Fördermaßnahme wurde
durch das Wirtschafts- und Standortgesetz 2003 um ein weiteres Jahr verlängert.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter, z. B. Gebäude, konnte keine Investitionszuwachsprämie
geltend gemacht werden.
Dass die zeitlich begrenzte
Investitionszuwachsprämie von den Unternehmen in höherem Ausmaß als erwartet in
Anspruch genommen wurde, spiegelt die Treffsicherheit der zur Stärkung der
Investitionstätigkeit gesetzten Maßnahme wider. Den in der Anfrage
angesprochenen Steuerausfällen steht nämlich ein enormes zusätzliches
Investitionsvolumen gegenüber; der rückläufigen Entwicklung der Investitionen
konnte erfolgreich Einhalt geboten werden.
Dadurch wurde ein entscheidender Impuls
zur Belebung der heimischen Wirtschaft gesetzt und damit nicht zuletzt ein
wesentlicher Beitrag zur Absicherung der Beschäftigung und zur Schaffung neuer
Arbeitplätze geleistet.
Nun zu den
konkreten Fragen:
Zu 1.:
Die geschätzten Budgetauswirkungen
waren für die Jahre:
in Mio. €
2002: - 0
2003: - 50
2004: - 150
Zu 2.:
Die tatsächlichen Budgetauswirkungen
waren für die Jahre:
in
Mio. € (Beträge
gerundet)
2002: - 0
2003: - 277
2004: - 581
In diesem Zusammenhang weise ich darauf
hin, dass es grundsätzlich schwierig ist die Wirkung von neuen – noch nie
eingesetzten Maßnahmen vorauszusagen und es hier zu Abweichungen zwischen
Schätzungen und tatsächlichen Budgetwirkungen kommen kann. Es ist jedoch zu
betonen, dass die Beamten des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen der
Steuerschätzungen eine sehr genaue Leistung erbringen: So betrugen im
Bundesvoranschlag 2003 die Bruttoeinnahmen 53.748 Mio. € - das tatsächliche
Ergebnis betrug 53.496 Mio. € - somit eine Abweichung von nur 0,46%!
Zu
3.:
Nach Maßgabe der Voraussetzungen des §
108e EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs eine Prämie geltend gemacht
werden, wobei die angeführten Wirtschaftsgüter a) bis c) darunter fallen, wenn
sie überwiegend in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden und keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter sind.
Personen- und Kombinationskraftwagen
jedoch fallen nicht darunter, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen (vergleiche dazu § 108e Abs. 2 EStG 1988).
Zu 4., 7. und 11.:
Um eine Aufgliederung der budgetären
Kosten auf einzelne Wirtschaftsgüter vornehmen zu können, wäre eine
detaillierte statistische Erfassung sämtlicher Anlagenzuwachsnachweise von
allen Unternehmen erforderlich, welche die Investitionszuwachsprämie in
Anspruch genommen haben.
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass
eine solche Erfassung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht durchgeführt
werden kann.
Zu 5.:
Im Gesetzestext ist keine Behaltefrist
vorgesehen. Allerdings kann die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie
immer nur einmal für ein und dasselbe Wirtschaftsgut erfolgen.
Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Weiterveräußerung kurz nach Anschaffung
erworben werden, stellen kein Anlagevermögen sondern Umlaufvermögen dar. Die
Anschaffung eines solchen Wirtschaftsgutes ist daher von der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen.
Zu
6.:
Es ist richtig, dass die Anschaffung
von Fahrzeugen, die im Sinne der einschlägigen steuerlichen Vorschriften der
Kategorie LKW oder Kleinbus zuzuordnen sind, die Voraussetzungen des § 108e
EStG 1988 erfüllt.
Zu 8.:
Regionale Aufgliederung der budgetären
Auswirkungen (in Mio. €) der Investitionszuwachsprämie:
|
2003 |
2004 |
Kärnten |
- 11,2 |
- 22,6 |
Oberösterreich |
- 47,3 |
- 150,9 |
Salzburg |
- 34,7 |
- 40,6 |
Steiermark |
- 36,6 |
- 53,1 |
Tirol |
- 21,0 |
- 51,7 |
Vorarlberg |
- 13,0 |
- 32,9 |
Wien,
Niederösterreich und Burgenland |
- 113,2 |
- 228,9 |
Summe |
- 277,0 |
- 580,7 |
Zu 9.:
Da auch Fälle von Aktenabtretungen
statistisch fallweise als Neuanlage aufscheinen, ist die Auswertung von Daten
auf dieser Basis nicht aussagekräftig. Selbstverständlich wurde im Zuge der
Durchführung von Sonderprüfungen der Investitionszuwachsprämie auch auf dieses
Merkmal Wert gelegt, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei
Neugründungen zu gewährleisten.
Zu 10.:
Zum Zweck der Zuordnung von Unternehmen
zur Kategorie "Leasingunternehmen" steht dem Bundesministerium für
Finanzen lediglich die Einstufung laut ÖNACE (Klassifikationsdatenbank der
Statistik Austria) zur Verfügung. Nachdem Gebäude von der Geltendmachung ausgeschlossen
sind, entfällt eine Investitionszuwachsprämie bei Immobilienleasing-Gesellschaften
auf jene Investitionszuwächse, die auch bei Unternehmen anderer Branchen
anfallen können. Allerdings erfolgt die Einstufung nach ÖNACE auf Grund des
Unternehmensschwerpunktes.
Für eine eindeutige Zuordnung wäre eine
unternehmensbezogene Analyse auf Wirtschaftsgutebene erforderlich, welche aber
aus verwaltungsökonomischer Sicht undurchführbar ist. Immobiliengesellschaften
wären daher aus der Betrachtung auszuschließen. Die laut ÖNACE verbleibenden
Gesellschaften können jedoch nicht dahingehend untersucht werden, welche Teile
der Investitionszuwachsprämie auf Investitionen im Zusammenhang mit dem
Leasinggeschäft entfallen und welche auf Grund von Investitionen in sonstige im
Betriebsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter anfallen.
Aus dem vorliegenden Datenmaterial
können daher keine Zahlen abgeleitet werden, ohne grobe statistische Unschärfen
in Kauf zu nehmen. Ich ersuche deshalb um Verständnis dafür, dass ich zu diesem
Punkt keine Angaben machen kann.
Mit freundlichen Grüßen