3037/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.07.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ BMF-310205/0074-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3077/J vom 27. Mai 2005 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Investitionszuwachsprämie, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zur Förderung des Investitionszuwachses bei neuen körperlichen Wirtschaftsgütern wurde für die Jahre 2002 und 2003 eine Investitions­zuwachsprämie eingeführt. Diese steuerliche Fördermaßnahme wurde durch das Wirtschafts- und Standortgesetz 2003 um ein weiteres Jahr verlängert. Für bestimmte Wirtschaftsgüter, z. B. Gebäude, konnte keine Investitions­zuwachsprämie geltend gemacht werden.

 

Dass die zeitlich begrenzte Investitionszuwachsprämie von den Unternehmen in höherem Ausmaß als erwartet in Anspruch genommen wurde, spiegelt die Treffsicherheit der zur Stärkung der Investitionstätigkeit gesetzten Maßnahme wider. Den in der Anfrage angesprochenen Steuerausfällen steht nämlich ein enormes zusätzliches Investitionsvolumen gegenüber; der rückläufigen Entwicklung der Investitionen konnte erfolgreich Einhalt geboten werden.

 

Dadurch wurde ein entscheidender Impuls zur Belebung der heimischen Wirtschaft gesetzt und damit nicht zuletzt ein wesentlicher Beitrag zur Absicherung der Beschäftigung und zur Schaffung neuer Arbeitplätze geleistet.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

Zu 1.:

Die geschätzten Budgetauswirkungen waren für die Jahre:

     in Mio. €

2002:     - 0

2003:     -              50

2004:     -              150

 

Zu 2.:

Die tatsächlichen Budgetauswirkungen waren für die Jahre:

      in Mio. € (Beträge gerundet)

2002:     - 0

2003:     -              277

2004:     -              581

 

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es grundsätzlich schwierig ist die Wirkung von neuen – noch nie eingesetzten Maßnahmen vorauszusagen und es hier zu Abweichungen zwischen Schätzungen und tatsächlichen Budgetwirkungen kommen kann. Es ist jedoch zu betonen, dass die Beamten des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen der Steuerschätzungen eine sehr genaue Leistung erbringen: So betrugen im Bundesvoranschlag 2003 die Bruttoeinnahmen 53.748 Mio. € - das tatsächliche Ergebnis betrug 53.496 Mio. € - somit eine Abweichung von nur 0,46%!

 

Zu 3.:

Nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 108e EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs eine Prämie geltend gemacht werden, wobei die ange­führten Wirtschaftsgüter a) bis c) darunter fallen, wenn sie überwiegend in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden und keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind.

 

Personen- und Kombinationskraftwagen jedoch fallen nicht darunter, ausge­nommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen (vergleiche dazu § 108e Abs. 2 EStG 1988).

 

Zu 4., 7. und 11.:

Um eine Aufgliederung der budgetären Kosten auf einzelne Wirtschaftsgüter vornehmen zu können, wäre eine detaillierte statistische Erfassung sämtlicher Anlagenzuwachsnachweise von allen Unternehmen erforderlich, welche die Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen haben.

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass eine solche Erfassung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht durchgeführt werden kann.

 

Zu 5.:

Im Gesetzestext ist keine Behaltefrist vorgesehen. Allerdings kann die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie immer nur einmal für ein und dasselbe Wirtschaftsgut erfolgen. Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Weiterveräußerung kurz nach Anschaffung erworben werden, stellen kein Anlagevermögen sondern Umlaufvermögen dar. Die Anschaffung eines solchen Wirtschaftsgutes ist daher von der Geltendmachung der Investitions­zuwachsprämie ausgeschlossen.

 

Zu 6.:

Es ist richtig, dass die Anschaffung von Fahrzeugen, die im Sinne der einschlägigen steuerlichen Vorschriften der Kategorie LKW oder Kleinbus zuzuordnen sind, die Voraussetzungen des § 108e EStG 1988 erfüllt.


 

Zu 8.:

Regionale Aufgliederung der budgetären Auswirkungen (in Mio. €) der Investitionszuwachsprämie:

 

2003

2004

Kärnten

-   11,2

-   22,6

Oberösterreich

-   47,3

- 150,9

Salzburg

-   34,7

-   40,6

Steiermark

-   36,6

-   53,1

Tirol

-   21,0

-   51,7

Vorarlberg

-   13,0

-   32,9

Wien, Niederösterreich und Burgenland

- 113,2

- 228,9

Summe

- 277,0

- 580,7

 

Zu 9.:

Da auch Fälle von Aktenabtretungen statistisch fallweise als Neuanlage aufscheinen, ist die Auswertung von Daten auf dieser Basis nicht aussage­kräftig. Selbstverständlich wurde im Zuge der Durchführung von Sonder­prüfungen der Investitionszuwachsprämie auch auf dieses Merkmal Wert gelegt, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Neugrün­dungen zu gewährleisten.

 

Zu 10.:

Zum Zweck der Zuordnung von Unternehmen zur Kategorie "Leasing­unternehmen" steht dem Bundesministerium für Finanzen lediglich die Einstufung laut ÖNACE (Klassifikationsdatenbank der Statistik Austria) zur Verfügung. Nachdem Gebäude von der Geltendmachung ausgeschlossen sind, entfällt eine Investitionszuwachsprämie bei Immobilienleasing-Gesell­schaften auf jene Investitionszuwächse, die auch bei Unternehmen anderer Branchen anfallen können. Allerdings erfolgt die Einstufung nach ÖNACE auf Grund des Unternehmensschwerpunktes.

 

Für eine eindeutige Zuordnung wäre eine unternehmensbezogene Analyse auf Wirtschaftsgutebene erforderlich, welche aber aus verwaltungsökonomischer Sicht undurchführbar ist. Immobiliengesellschaften wären daher aus der Betrachtung auszuschließen. Die laut ÖNACE verbleibenden Gesellschaften können jedoch nicht dahingehend untersucht werden, welche Teile der Investitionszuwachsprämie auf Investitionen im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft entfallen und welche auf Grund von Investitionen in sonstige im Betriebsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter anfallen.

Aus dem vorliegenden Datenmaterial können daher keine Zahlen abgeleitet werden, ohne grobe statistische Unschärfen in Kauf zu nehmen. Ich ersuche deshalb um Verständnis dafür, dass ich zu diesem Punkt keine Angaben machen kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.