3039/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.07.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

DVR: 0000051

 

 
 

 

 

 


Wien, am          . Juli 2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Mag. Gisela WURM, Dr. Jarolim und GenossInnen haben am 9. Juni 2005 zur Zahl 3162/J  an mich eine schriftliche, parlamentarische Anfrage betreffend „Rehabilitierung von Opfern des menschenrechtswidrigen § 209 StGB“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17:

Mit Stand vom 12. Juli 2005 schienen im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien folgende, ungetilgte Verurteilungen auf:

 

§ 209 StGB:                                                   426      Verurteilungen

§ 129 I StG, aber nicht § 129 I B StG:           50        Verurteilungen

§ 129 I B StG:                                                558      Verurteilungen

§ 210 StGB:                                                   335      Verurteilungen

§ 500 A StG:                                                  56        Verurteilungen

§ 220 StGB:                                                   2          Verurteilungen

§ 517 StG:                                                     0          Verurteilungen

§ 221 StGB:                                                   7          Verurteilungen

§ 518 StG:                                                     0          Verurteilungen

 

Zu Frage 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18:

Die Aktenablage erfolgt bei den Sicherheitsbehörden und –dienstellen nicht deliktsbezogen, sondern chronologisch. Infolge der Löschung sämtlicher Vormerkungen, die von meinem Vorgänger verfügt wurde, ist  auch eine computergestützte, namensbezogene Suche nicht mehr möglich. Das Auffinden der Kopienakten könnte daher nur durch eine händische Durchforstung aller Akten bzw. Protokolle bewerkstelligt werden.

 

Ich ersuche angesichts des dafür erforderlichen, enormen Verwaltungsaufwandes um Ver-ständnis, dass ich von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Fragen daher Abstand nehme.

 

Zu Frage 19 und 20:

Die Frage des unmittelbaren Zuganges zu Handakten differiert nach jeweiliger Größe der Dienststelle. In der Regel sind es ausgewählte Bedienstete, denen die Aktenablage und die Archivverwaltung obliegt. Andere Bedienstete haben benötigte Akten bei diesen anzu-fordern. Über die Ausfolgung von Akten an Bedienstete entscheidet in Zweifelsfällen der Dienststellenleiter.

 

Die Aufbewahrung von Handakten dient primär der Nachvollziehbarkeit des polizeilichen Handelns, des Vollzuges der gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche, der Schaffung einer Kontrollmöglichkeit für die Rechtmäßigkeit des Vollzuges, sowie der Dokumentation der Amtshandlungen für die Bearbeitung  späterer Beschwerden und Auskunftsersuchen, oder weil die Akten oder Teile davon die Grundlage für bestehende Rechtsverhältnisse bilden.

 

Zu Frage 21:

Für die Ausscheidung von Dienststücken, Protokollen und sonstigen Aufzeichnungen sind in den Skartierungsvorschriften, je nach Geschäftsfall,  bestimmte Fristen vorgesehen.

 

In den geltenden Vorschriften ist ebenfalls normiert, dass Akten, Dienststücke, Protokolle und sonstige Aufzeichnungen, die nach den Skartierungsvermerken zur Vernichtung  heranstehen, einmal jährlich einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie ausgeschieden werden können. Wird dabei festgestellt, dass die Akten für den Dienstbetrieb keine Bedeutung mehr haben, sind sie auszuscheiden. Grundsätzlich werden die Akten geschreddert und an Recyclingunternehmen übergeben.

 

Für Akten nach dem § 209 StGB gilt – sofern keine anderen Umstände hinzutreten – eine Skartierungsfrist von 5 Jahren. Derartige Akten werden daher bis spätestens 2008 im Rahmen der laufenden Aktenbereinigung ausgeschieden.

 

Ich sehe – wie bereits zu Frage 2 angeführt - angesichts des enormen Aufwandes keinen Grund, eine vorzeitige Durchforstung sämtlicher Aktenbestände vornehmen zu lassen.