3039/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.07.2005
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Univ.
Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
DVR:
0000051
Wien, am . Juli 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat,
Mag. Gisela WURM, Dr. Jarolim und GenossInnen haben am 9. Juni 2005 zur Zahl
3162/J an mich eine schriftliche,
parlamentarische Anfrage betreffend „Rehabilitierung von Opfern des menschenrechtswidrigen
§ 209 StGB“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1, 3, 5, 7, 9, 11,
13, 15 und 17:
Mit
Stand vom 12. Juli 2005 schienen im Strafregister der Bundespolizeidirektion
Wien folgende, ungetilgte Verurteilungen auf:
§
209 StGB: 426 Verurteilungen
§
129 I StG, aber nicht § 129 I B StG: 50 Verurteilungen
§
129 I B StG: 558 Verurteilungen
§
210 StGB: 335 Verurteilungen
§
500 A StG: 56 Verurteilungen
§
220 StGB: 2 Verurteilungen
§
517 StG: 0 Verurteilungen
§
221 StGB: 7 Verurteilungen
§
518 StG: 0 Verurteilungen
Zu
Frage 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16 und 18:
Die
Aktenablage erfolgt bei den Sicherheitsbehörden und –dienstellen nicht
deliktsbezogen, sondern chronologisch. Infolge der Löschung sämtlicher
Vormerkungen, die von meinem Vorgänger verfügt wurde, ist auch eine computergestützte,
namensbezogene Suche nicht mehr möglich. Das Auffinden der Kopienakten könnte
daher nur durch eine händische Durchforstung aller Akten bzw. Protokolle
bewerkstelligt werden.
Ich
ersuche angesichts des dafür erforderlichen, enormen Verwaltungsaufwandes um
Ver-ständnis, dass ich von einer inhaltlichen Beantwortung Ihrer Fragen daher
Abstand nehme.
Zu
Frage 19 und 20:
Die Frage des unmittelbaren Zuganges
zu Handakten differiert nach jeweiliger Größe der Dienststelle. In der Regel
sind es ausgewählte Bedienstete, denen die Aktenablage und die Archivverwaltung
obliegt. Andere Bedienstete haben benötigte Akten bei diesen anzu-fordern. Über
die Ausfolgung von Akten an Bedienstete entscheidet in Zweifelsfällen der
Dienststellenleiter.
Die Aufbewahrung von Handakten dient
primär der Nachvollziehbarkeit des polizeilichen Handelns, des Vollzuges der
gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche, der Schaffung einer
Kontrollmöglichkeit für die Rechtmäßigkeit des Vollzuges, sowie der
Dokumentation der Amtshandlungen für die Bearbeitung späterer Beschwerden und Auskunftsersuchen, oder weil die
Akten oder Teile davon die Grundlage für bestehende Rechtsverhältnisse bilden.
Zu Frage 21:
Für die Ausscheidung von
Dienststücken, Protokollen und sonstigen Aufzeichnungen sind in den
Skartierungsvorschriften, je nach Geschäftsfall, bestimmte Fristen vorgesehen.
In den geltenden Vorschriften ist
ebenfalls normiert, dass Akten, Dienststücke, Protokolle und sonstige
Aufzeichnungen, die nach den Skartierungsvermerken zur Vernichtung heranstehen, einmal jährlich einer
Überprüfung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie ausgeschieden werden
können. Wird dabei festgestellt, dass die Akten für den Dienstbetrieb keine
Bedeutung mehr haben, sind sie auszuscheiden. Grundsätzlich werden die Akten
geschreddert und an Recyclingunternehmen übergeben.
Für Akten nach dem § 209 StGB gilt –
sofern keine anderen Umstände hinzutreten – eine Skartierungsfrist von 5
Jahren. Derartige Akten werden daher bis spätestens 2008 im Rahmen der
laufenden Aktenbereinigung ausgeschieden.
Ich sehe – wie bereits zu Frage 2
angeführt - angesichts des enormen Aufwandes keinen Grund, eine vorzeitige
Durchforstung sämtlicher Aktenbestände vornehmen zu lassen.