3041/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.07.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0054-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3085/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen  haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Skandal um Wiener Gerichtsmedizin II“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die zwischenzeitig ausgeforschte Anzeigerin ist als Sachverständige im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für die Fachgruppe Biologie, Fachgebiet Forensische Molekularbiologie eingetragen.

Da keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass die Bedingungen für die Eintragung seinerzeit nicht vorgelegen wären, wurden keine Maßnahmen zur Streichung aus der Sachverständigenliste ergriffen.

Zu 2, 3 und 9:

Univ.-Prof. Dr. M. H. hat eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, in der er - bezugnehmend auf einen Bericht des Rechnungshofes und auf eigene Nachforschungen - Diskrepanzen zwischen den Eintragungen im Histologiebuch und den von mehreren Sachverständigen gelegten Gebührennoten aufgezeigt hat. Die Staatsanwaltschaft Wien hat diese und eine vorangegangene, inhaltsähnliche Anzeige des Rektors der Medizinischen Universität Wien gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt. Das Bundesministerium für Justiz hat jedoch in der Folge die staatsanwaltschaftlichen Behörden angewiesen, beim Landesgericht für Strafsachen Wien die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Die weiteren Vorerhebungen sind daher noch nicht abgeschlossen.

Ich ersuche um Verständnis, dass ich angesichts des anhängigen Verfahrens keine näheren Details mitteilen kann.

Zu 4:

Die Anzeige wurde am 2. März 2005 von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgelegt, nachdem der Verdacht der Untreue von Univ. Prof. Dr. M. H. vollkommen entkräftet werden konnte.

Zu 5:

Zwischen dem mit der gegenständlichen Strafsache befassten Staatsanwalt und den angezeigten Sachverständigen besteht weder eine Bekanntschaft noch ein freundschaftliches Verhältnis. Für eine Weisung besteht demnach kein Anlass.

Zu 6 und 7:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich von der Beantwortung dieser – meinen Zuständigkeitsbereich nicht berührenden – Fragen Abstand nehme.

Zu 8:

Solche Kontakte sind mir nicht bekannt und wären in diesem Zusammenhang auch irrelevant, wie etwa die vom Bundesministerium für Justiz erteilte Weisung zur Verfahrensfortsetzung deutlich unterstreicht.

. Juli 2005

 

(Maga. Karin Miklautsch)