3049/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.07.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/82-I/A/3/2005
Wien, am 29. Juli 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3078/J der Abgeordneten Mandak,
Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Erlauben Sie zunächst eine
grundsätzliche Feststellung, damit meine Beantwortung - und wahrscheinlich
auch das Motiv der an sich völlig berechtigten Anfrage - klarer wird:
Aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben des ASVG dürfen in den Erstattungskodex nur für Österreich zugelassene
und lieferbare Arzneispezialitäten aufgenommen werden. Der Erstattungskodex ist
also ein Verzeichnis von Arzneispezialitäten, die auf Rechnung der sozialen
Krankenversicherung von Ärztinnen und Ärzten in der niedergelassenen Praxis
verschrieben werden können.
Bei der Zusatznahrung
Zystilac handelt es sich dagegen nicht um eine Arzneispezialität, sondern um
eine Spezialflaschennahrung bzw. um ein diätetisches Lebensmittel der Firma
Milupa. Aus diesem Grund kann per Definition eine Aufnahme der Zusatznahrung
Zystilac in den Erstattungskodex vom Hauptverband der Sozialversicherungsträge
oder der ihn beratenden Heilmittelevaluierungskommission nicht in Betracht
gezogen werden.
Das heißt aber nicht, dass
die Kosten für Heilnahrung von der sozialen Krankenversicherung nicht
übernommen werden können, nur ist das wiederum keine Frage die mit dem
Erstattungskodex zu tun hat. Ich habe in den letzten Monaten – wahrscheinlich
wie die Anfragesteller auch - mehrmals beobachtet, dass bei einigen
Chefärztinnen und Chefärzten – insbesondere in der NÖGKK – Verwirrung
herrschte, was nun ein Arzneimittel oder Heilnahrung sei, und die daher meinten, was nicht im
Erstattungscodex stehe, dürfe auch nicht bewilligt werden.
Ich möchte
dazu auch festhalten, was in den Unterlagen des Arbeitskreises „Heilnahrung“
der österreichischen Chefärztinnen und Chefärzte festgehalten wurde: "Kinder(heil)nahrung
ist gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der
Krankenbehandlung zu gewähren.“
Fragen 2 und 3:
Aus dem obigen Zusammenhang ergibt sich, dass es mir als Gesundheitsministerin ein großes Anliegen ist, dass jedem Österreicher und jeder Österreicherin bei Vorliegen einer Krankheit der Zugang zu wirksamen Therapiemöglichkeiten offen steht. Selbstverständlich sollen und müssen auch für Patienten/innen mit zystischer Fibrose – so auch für Neugeborene – seitens der sozialen Krankenversicherungsträger die Kosten für dafür notwendige Arzneispezialitäten oder Therapieformen übernommen werden. Wie ich bereits unter Frage 1 ausgeführt habe, handelt es sich bei der Zusatznahrung Zystilac aber um keine Arzneispezialität, die daher auch nicht in den Erstattungscodex aufgenommen werden kann.
Frage 4:
Grundsätzlich gilt, dass vor der Setzung von
Maßnahmen ein Abwägen aller Vor- und Nachteile vorzunehmen ist und in die hiezu
anzustrengenden Überlegungen– neben anderen Faktoren auch allfällige
Folgekosten - mit einfließen zu lassen.
Auch wenn die Gebarung eines
Sozialversicherungsträgers als umfassend effizienzgeleitet zu betrachten ist, sind
diesem Handlungsmaßstab dort Grenzen gesetzt, wo – auf der Basis der Beachtung
des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit – gesetzliche Leistungspflichten zu erfüllen
sind. In diesem Sinne waren einige Krankenversicherungsträger in den letzten
Jahren dazu verhalten, freiwillige Leistungen – zu diesen zählen auch
die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, wie z.B. die
Gewährung von Kur- und Erholungsaufenthalten sowie Landaufenthalten – deutlich
zu reduzieren oder einzustellen, um dadurch einen (wenngleich für sich
betrachtet geringen) Beitrag in Richtung ausgeglichenes Budget zu leisten.
In diesem Zusammenhang möchte ich aber darauf
hinweisen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse - im Sinne einer sozialen
Ausgewogenheit - bei Vorliegen sozialer Härte im Einzelfall über Antrag
Zuwendungen für Kur- oder Erholungsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen
bis zum 18. Lebensjahr aus dem Unterstützungsfonds der Kasse gewährt.
Frage 5:
Alle Gebietskrankenkassen
– mit Ausnahme eben der Wiener und der Tiroler Gebietskrankenkasse – gewähren
Kur- und Genesungsaufenthalte, die auch Kindern mit schweren
Atemwegserkrankungen zur Verfügung stehen. Einige Träger, so z.B. die
Vorarlberger Gebietskrankenkasse leisten darüber hinaus auch Zuschüsse zu
Meeresaufenthalten für Kinder mit schweren Verlaufsformen von Haut- bzw.
Atemwegserkrankungen.
Frage 6:
Im Sinne der Betroffenen
werde ich mich bei Verbesserung der finanziellen Situation der Wiener
Gebietskrankenkasse dafür einsetzen, dass die Einstellung der Gewährung von
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit rückgängig gemacht wird und damit auch
Kuraufenthalte für an Asthma oder schweren Atemwegsinfekten leidenden Kindern
aus ordentlichen Mitteln und nicht nur beschränkt auf einzelne soziale
Härtefälle gewährt werden. Ich darf aber darauf hinweisen, dass mir eine
rechtlich zwingende Einflussmöglichkeit auf die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bereich von Leistungsangelegenheiten und insbesondere
bei Entscheidungen über die Gewährung freiwilliger Leistungen nicht zukommt.
Das sind ausschließlich Entscheidungen der Funktionärinnen und Funktionäre der
Selbstverwaltung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern.
Frage 7:
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Versicherten gleichermaßen, wobei ich an dieser Stelle betonen möchte, dass in den verschiedensten Bereichen der Sozialversicherung gerade für Versicherte mit mitversicherten Kindern bzw. mitversicherten Ehegatten/Ehegattinnen Ausnahmebestimmungen normiert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin