3050/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.08.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0083-I/A/3/2005
Wien, am 29. Juli 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3084/J der Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen wie
folgt:
Frage 1:
Der
beschriebene Sachverhalt betrifft insbesondere Fragen der Befangenheit der
Expert/inn/en der wissenschaftlichen Ausschüsse der EFSA (European Food Safety
Authority), d.h. einer eigenen durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002
geschaffenen europäischen Behörde, deren Hauptaufgabe die wissenschaftliche
Beratung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, einschließlich der
Sicherheit von gentechnisch veränderten Organismen, darstellt. Sie erstellt
somit wissen-schaftliche Gutachten und hat keine Entscheidungsbefugnis.
Die Interessent/inn/ensuche für alle Expert/inn/en
für die wissenschaftlichen Ausschüsse der EFSA erfolgte öffentlich. Die Auswahl
erfolgte zwecks besonderer Bedachtnahme auf die Unparteilichkeit der künftigen
EFSA-Expert/inn/en durch externe Begutachter/innen, erst dann erfolgte der
Vorschlag durch den Exekutivdirektor und die Entscheidung durch den ebenfalls
auf den Prinzipien der Unabhängigkeit gegründeten Verwaltungsrat. Es gibt daher
grundsätzlich keinen Grund an der Unabhängigkeit dieser Expert/inn/en zu
zweifeln.
Bezüglich der
in der Einleitung genannten deutschen Experten ist überdies zu erwähnen, dass
nach dem Ressort vorliegenden Informationen diesen Experten auch keine
Verletzung ihrer Dienstpflichten vorgeworfen werden konnte.
Frage 2:
Die Genehmigung
einer Maislinie MON 836 ist meinem Ressort nicht bekannt. Hinsichtlich der
Maislinie BT11 ist in der gesamten Union der Anbau nach wie vor nicht zulässig.
Frage 3:
Auf Grund der
genannten Vorfälle können neue Genehmigungen nicht gestoppt werden. Dies kann
nur dann der Fall sein, wenn durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse die
bisher vorliegenden Gutachten der EFSA bezüglich der Unbedenklichkeit dieser
Erzeugnisse für die Gesundheit und Umwelt ernsthaft in Frage gestellt werden.
Fragen 4 und
11:
Hinsichtlich
der EFSA sind das um Objektivität bemühte Auswahlverfahren, die Bestellung der
Sachverständigen durch den unabhängigen Verwaltungsrat, der ständige peer
review durch die Sachverständigenkolleg/inn/en und die Verpflichtung zur
Selbstdeklaration möglicher Befangenheitsgründe ausreichende Vorkehrungen, um
die Unparteilichkeit der Aussagen der Sachverständigen-gremien der EFSA sicher
zu stellen.
Im Übrigen ist
nochmals anzumerken, dass die EFSA kein Zulassungsgremium, sondern im
Wesentlichen eine Begutachterstelle ist.
Auch im
Auswahlverfahren der Europäischen Kommission für die Beamt/inn/en des FVO,
eines Direktorates der DG SANCO, d.h. einer Dienststelle der Europäischen
Kommission in Dublin gelten ähnliche Kriterien, um die „Unabhängigkeit“ dieser
Beamt/inn/en sicher zu stellen.
Was die EMEA
betrifft, ist hinsichtlich der möglichen Interessenskollisionen bei
Beamt/inn/en oder Expert/inn/en festzuhalten, dass sich in der EU-Verordnung
2309/93, durch welche die EMEA gegründet wurde, in Artikel 54.2 folgende
Regelung findet:
"Verwaltungsratsmitglieder,
Ausschussmitglieder, Berichterstatter und Sachverständige dürfen keinerlei
finanzielle oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben,
die ihre Unparteilichkeit beeinflussen können. Alle indirekten Interessen, die
mit dieser Industrie in Zusammenhang stehen könnten, sind in einem von der
Agentur zu führenden Register anzugeben, das von der Öffentlichkeit eingesehen
werden kann."
Von der EMEA wurde ein
Formblatt entwickelt ("Interessenserklärung", „Declaration of
Interest“), das im Laufe der Jahre mehrmals verändert wurde und in dem alle
nationalen Beamt/inn/en und Sachverständige, die bei der EMEA tätig sind,
gegebenenfalls ihre indirekten Interessen im Zusammenhang mit der pharmazeutischen
Industrie angeben müssen. Dieses Formblatt wird jedes Jahr auf den letzten
Stand gebracht, die Interessenserklärungen sind auf der Homepage der EMEA
einsehbar.
Alle Expert/inn/en, die
seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in Komitees und
Arbeitsgruppen der EMEA entsandt werden bzw. ihre gutachterliche Expertise in
Zulassungs- und Änderungsverfahren zur Verfügung stellen, müssen ihre
Interessensdeklaration abgeben und bürgen mit ihrer Unterschrift dafür. Es wird
davon ausgegangen, dass die eigenhändig ausgefüllte „Declaration of Interest“
korrekt abgegeben wird. Bei allen beim Bund beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern geschieht dies zusätzlich zum Diensteid, den diese abgelegt haben.
Anzumerken ist,
dass die Frage, warum die „Unabhängigkeit“ der in den EU-Gremien tätigen
Gutachter und Gutachterinnen „nicht gesichert werden soll“, in diesem
Zusammenhang nicht verständlich ist.
Fragen 5 bis
7:
Da das
Auswahlverfahren durch die EFSA selbst bzw. für das FVO durch die Kommission
ohne Einbindung nationaler Behörden erfolgt, ist eine entsprechende
Einflussnahme oder Kontrolle der entsprechenden Besetzungen durch Österreich
schwer möglich und im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht
erforderlich.
Zur EMEA ist grundsätzlich
festzustellen, dass sich der Verwaltungsrat der EMEA mehrmals ausführlich mit
möglichen Interessenskollisionen von Expert/inn/en befasst hat und in dieser
sehr sensiblen Frage gemeinsam mit dem Verwaltungsdirektor der EMEA um die größtmögliche
Transparenz bemüht ist (ich verweise dazu auf die Ausführungen zu den Fragen 4
und 11 – Veröffentlichung im Internet).
Der derzeitige Stand der
Dinge ist wie folgt:
Im März 2004 hat der
Verwaltungsrat der EMEA ein Dokument mit dem Titel "EMEA Policy Handling
of Conflicts of Interests for CXMP members and experts" beschlossen. (http://www.emea.eu.int/htms/general/direct/conflicts.htm) In diesem Dokument
werden
- eindeutige Kriterien für
einen möglichen Interessenskonflikt festgelegt,
- ein formales Verfahren
für Feststellung und Bewertung eines Interessenskonflikts festgelegt,
- eine organisatorische
Struktur in der EMEA eingerichtet, welche die Teilnahme von Expert/inn/en in
wissenschaftlichen EMEA-Aktivitäten in Hinblick auf Interessenskonflikte
beurteilt.
In der letzten Sitzung des
EMEA-Verwaltungsrates (26. Mai 2005) hat der Verwaltungsdirektor der EMEA dazu
einen Erfahrungsbericht nach einem Jahr vorgelegt.
Die Unabhängigkeit ist durch die
angeführten Maßnahmen – soweit möglich – gesichert.
Frage 8:
Nach meinen
Informationen sind derzeit drei Österreicher/innen mit Fragen der
wissenschaftlichen Koordinierung in der EFSA beschäftigt und zwei
Österreicher/innen als Gutachter/innen für je ein wissenschaftliches Gremium
der EFSA tätig. Es handelt sich in allen Fällen um keine mir unterstellten
Beamten oder Beamtinnen.
Ein Beamter der
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ist Mitglied im Beirat
(Advisory Forum) der EFSA und ein pensionierter Beamter des ehemaligen
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist Mitglied des
Verwaltungsrates der EFSA.
Frage 9:
Für den Verwaltungsrat der
EMEA sind Herr Prof. Dr. Robert Schlögel als Mitglied und Herr Dr. Christian
Kalcher als stellvertretendes Mitglied für Österreich nominiert.
In der EMEA-list of
experts sind seitens Österreichs derzeit insgesamt 123 Expert/inn/en für
diverse Komitees, Arbeitsgruppen und als Gutachter/innen nominiert.
Zur Frage der Unabhängigkeit
verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 4 und 11.
Frage 10:
In der FVO sind
nach meinen Informationen derzeit drei Österreicher/innen sowie ein
Stagiaire/Trainee beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin