3052/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.08.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/84-I/A/3/2005

Wien, am 29. Juli  2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3086/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der kontrollierten Betriebe, deren Aufschlüsselung nach Bundesländern sowie Beanstandungen anlässlich der Betriebskontrollen sind der Tabelle „Direktvermarkter 04“ (Beilage 1) zu entnehmen.

 

Frage 2:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da das System der Berichterstattung der Länder auf diese Fragestellung nicht ausgerichtet ist.

 

Frage 3:

Die Anzahl der kontrollierten Betriebe, deren Aufschlüsselung nach Bundesländern sowie Beanstandungen anlässlich der Betriebskontrollen sind der Tabelle „Direktvermarkter 03“ (Beilage 2) zu entnehmen.

Im Zusammenhang mit den Proben gelten die Ausführungen zu Frage 2.

 

Fragen 4 bis 10:

Diese Fragen können nicht beantwortet werden, da das System der Berichterstattung der Länder auf diese Fragestellung nicht ausgerichtet ist.

Unterlagen über Organmandate, Strafen bzw. sonstige Sanktionen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Bauernmärkten liegen im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nicht auf. Für derartige Auskünfte sind die Ämter der Landesregierungen bzw. das Bundesministerium für Justiz zuständig.

 

Frage 11:

Die Vollziehung des Lebensmittelgesetzes obliegt den Landeshauptleuten. Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau ist damit auch für die Kontrollen in der Direktvermarktung zuständig. Der AGES kommt die Aufgabe zu, Proben, die im Rahmen der Kontrollen gezogen wurden, zu untersuchen und zu begutachten. Über die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen entscheidet die Anzahl der Betriebe im jeweiligen Bundesland. Richtlinien dazu sind im Revisions- und Probenplan enthalten.

Die Zusammenhänge und Abläufe sind im Organigramm „LM-Kontrolle-Neu“ (Beilage 3) dargestellt.

 

Frage 12:

Für die Kontrolle biologischer wie nicht-biologischer Produkte, die im Direktverkauf verkauft werden, gelten die in Betracht kommenden lebensmittel- und veterinärrechtlichen Bestimmungen, Vermarktungsnormen und Weingesetz als wichtigste Bestimmungen. Für die Kontrolle ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich.

Direktvermarkter, die biologische Produkte selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen, müssen sich jedenfalls dem Kontrollverfahren gemäß der Verordnung EWG Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau durch private Kontrollstellen unterstellen.

 

Fragen 13 und 14:

Für die Kontrolle der Kennzeichnung biologischer Produkte sind die jeweils für die Materiengesetze zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Bio-Kennzeichnung sind auch die Kontrollstellen für biologische Landwirtschaft zuständig.

Für die Kontrollstellen und zuständigen Behörden ist eine Aufschlüsselung nach den Kriterien der Kennzeichnung nicht möglich.

 

Frage 15:

Eine Erklärung dazu liefert die „Tabelle zu 15“ (Beilage 4). Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich.

Entsprechend der zitierten Verordnung wurde 2004 jeder Betrieb einmal kontrolliert.

 

Fragen 16 bis 18:

Diese Fragen können nicht beantwortet werden, da das System der Berichterstattung der Länder auf diese Fragestellung nicht ausgerichtet ist.

Es werden jedoch Informationen mitgereicht, die Lebensmittel mit dem Hinweis auf biologisch wirtschaftende Betriebe betreffen. Dazu ist auf Grund der einschlägigen Tabellen zu 2003 (Beilage 5) und 2004 (Beilage 6) auch eine

Aufschlüsselung nach Bundesländern gegeben.

 

Fragen 19 und 20:

Die Überprüfungen durch die Länder werden zahlenmäßig derzeit in der Berichtspflicht an das BMGF nicht erfasst.

Die Zuständigkeit für die Beantwortung - Überprüfungen durch das BMWA – liegt nicht in meinem Ressort.

 

 

Frage 21:

Die Zuständigkeit liegt nicht beim BMGF.

 

 

Frage 22:

Ja. Dies ist gesetzlich im Akkreditierungsverfahren vorgeschrieben.

 

Fragen 23 bis 26:

Die Behandlung wirtschaftspolitischer Angelegenheiten fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin