3057/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.08.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/89-I/A/3/2005

Wien, am 29. Juli 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3128/J der Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Genossinnen und Genossen wie folgt:

 

Fragen 1 und 1a:

Nein, da die Einvernehmensherstellung erst erfolgen kann, wenn ein Verordnungsentwurf vorliegt.

 

Frage 2:

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Tierschutzgesetzes liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei insbesonders dann vor, wenn Züchtungen vorgenommen werden, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erworben oder weitergegeben werden.

 

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter diese Bestimmung fallen.

 

Hieraus ergibt sich klar, dass Qualzüchtungen bereits jetzt, schon auf Grund des Gesetzes, verboten sind. Ebenso der Erwerb oder die Weitergabe von Tieren, welche Merkmale von Qualzuchten aufweisen.

 

Daher kann die Behörde bereits jetzt, unter entsprechender fachlicher Begründung, gegen Qualzüchtungen vorgehen.

 

Die Verordnungsermächtigung bzw. -verpflichtung des Abs. 5 leg.cit. soll dagegen lediglich der Festlegung dienen, welche Züchtungen jedenfalls unter die Bestimmungen dieses Verbotes fallen. Schon aus dem Begriff „jedenfalls“ ist klar ersichtlich, dass auch eine solche Verordnung niemals abschließend festzulegen hat bzw. festlegen kann, was alles unter Qualzüchtungen zu verstehen ist. Die Erlassung einer derartigen Verordnung würde lediglich in den dort festgeschriebenen Fällen keine weitere fachliche Prüfung im Einzelfall erforderlich machen.

 

Die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes erweist sich als äußerst schwierig, da es sich um einen sehr komplexen Bereich handelt und das Hauptproblem in der genauen Definition dessen, was im Einzelfall als Qualzucht zu bewerten ist, liegt. Hier fehlt es in vielen Bereichen noch an wissenschaftlich fundierten Vorgaben. Doch ist aufgrund des oben Gesagten bereits jetzt ein Vorgehen gegen tierquälerische Praktiken möglich und geboten.

 

Frage 3:

Obwohl der Tierschutzgedanke im Bereich der Tierzucht seinen Platz beansprucht und die züchterische Verantwortung weit über das reine Reproduktions- und Aufzuchtgeschehen hinausgeht, kann eine Verordnung erst nach Lösung der in Frage 2 beschriebenen Probleme erfolgen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin