3057/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.08.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/89-I/A/3/2005
Wien, am 29. Juli 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3128/J der Abgeordneten Dr. Elisabeth
Hlavac, Genossinnen und Genossen wie folgt:
Fragen 1 und 1a:
Nein, da die Einvernehmensherstellung erst erfolgen kann, wenn ein Verordnungsentwurf vorliegt.
Frage
2:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Tierschutzgesetzes liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei insbesonders dann vor, wenn Züchtungen vorgenommen werden, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erworben oder weitergegeben werden.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen, welche Züchtungen jedenfalls unter diese Bestimmung fallen.
Hieraus ergibt sich klar, dass Qualzüchtungen bereits
jetzt, schon auf Grund des Gesetzes, verboten sind. Ebenso der Erwerb oder die
Weitergabe von Tieren, welche Merkmale von Qualzuchten aufweisen.
Daher kann die Behörde bereits jetzt, unter
entsprechender fachlicher Begründung, gegen Qualzüchtungen vorgehen.
Die Verordnungsermächtigung bzw. -verpflichtung des
Abs. 5 leg.cit. soll dagegen lediglich der Festlegung dienen, welche
Züchtungen jedenfalls unter die Bestimmungen dieses Verbotes fallen.
Schon aus dem Begriff „jedenfalls“ ist klar ersichtlich, dass auch eine solche
Verordnung niemals abschließend festzulegen hat bzw. festlegen kann, was alles
unter Qualzüchtungen zu verstehen ist. Die Erlassung einer derartigen
Verordnung würde lediglich in den dort festgeschriebenen Fällen keine weitere
fachliche Prüfung im Einzelfall erforderlich machen.
Die
Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfes erweist sich als äußerst schwierig, da
es sich um einen sehr komplexen Bereich handelt und das Hauptproblem in der
genauen Definition dessen, was im Einzelfall als Qualzucht zu bewerten ist,
liegt. Hier fehlt es in vielen Bereichen noch an wissenschaftlich fundierten
Vorgaben. Doch ist aufgrund des oben Gesagten bereits
jetzt ein Vorgehen gegen tierquälerische Praktiken möglich und geboten.
Frage
3:
Obwohl
der Tierschutzgedanke im Bereich der Tierzucht seinen Platz beansprucht und die
züchterische Verantwortung weit über das reine Reproduktions- und
Aufzuchtgeschehen hinausgeht, kann eine Verordnung erst nach Lösung der in
Frage 2 beschriebenen Probleme erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin