3060/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.08.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 28. Juli 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0078-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3175/J betreffend „Vollziehung der Fertigverpackungsverordnung - Konsumentenprobleme IV“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 20. Juni 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Von der Europäischen Kommission
wurde im Rahmen des SLIM-Projekts der Bedarf nach einer Vereinfachung des
Fertigpackungsrechts festgestellt. In den grundlegenden Richtlinien werden
Aspekte verschiedenartiger Materien verknüpft, wie metrologische Anforderungen
an die Herstellung, Normung (Wertereihen) und Konsumentenschutz
(Kennzeichnung). Diese Materien werden gesondert behandelt.
Die per 31. Jänner 2004
abgeschlossenen Konsultationen haben für die Wertereihen zu einem
Richtlinienentwurf KOM (2004) 708 endgültig vom 25. Oktober 2004 geführt, der
zur Zeit im Europäischen Parlament und in einer Ratsarbeitsgruppe in Beratung
steht.
Danach sollen nur mehr wenige
Produkte verbindlich in den Wertereihen geregelt werden. Diesbezügliche
Information hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Ende 2004 an
die interessierten Kreise ausgesendet.
Im EU-Fertigpackungsrecht enthaltene
Belange des Konsumentenschutzes werden weitgehend durch die Richtlinie 2005/29
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der
Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckt.
Eine Konsultation über die metrologischen Anforderungen an die Herstellung von Fertigpackungen wurde per 15. März 2005 abgeschlossen. Das Ergebnis wird unter www.europa.eu.int/yourvoice publiziert. Es wird bei der Erstellung eines Richtlinienentwurfes einfließen.
Antwort zu
Punkt 4 der Anfrage:
Solche Beschwerden sind nicht eingegangen. In Einzelfällen erstatteten Mitbewerber sachdienliche Hinweise an die Eichbehörden.
Antwort zu
den Punkten 5.1 und 5.2 der Anfrage:
Die Eichbehörden haben alle Hinweise verfolgt und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Eine detaillierte Auswertung betreffend diese Fragestellung ist nach Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) derzeit noch nicht möglich. Es ist aber vorgesehen, diese Fragestellungen ebenfalls einer Erfassung zuzuführen.
Antwort zu
den Punkten 5.3 und 5.4 der Anfrage:
Entsprechende Hinweise werden von den Eichbehörden weiterverfolgt. Wenn sich die Hinweise bestätigen, werden die gesetzlich nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG) vorgesehenen Maßnahmen gesetzt. Diese unmittelbar gesetzten Maßnahmen der Eichbehörden stellen eine Sofortmaßnahme zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs dar. Die zuständigen Stellen der Hersteller-Mitgliedstaaten werden informiert und können somit tätig werden.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Der Jahresbericht 2004 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wird einen Bericht über die Fertigpackungskontrollen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Jahr 2004 und die daraus resultierenden Ergebnisse und Kontrolldaten enthalten. Dieser Bericht wird derzeit ausgearbeitet und ab September 2005 auch über die Website www.bev.gv.at einsehbar sein.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Bei den letzten Novellen des MEG war die Zweckbindung der Einnahmen aus Strafen Gegenstand von Diskussionen. Über diese Vorschläge konnte jedoch kein Konsens erzielt werden.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
2004 haben die Eichbehörden
betreffend Übertretungen der Fertigpackungsbestimmungen in zwei Fällen gegen
Straferkenntnisse berufen; eine Berufung war erfolgreich, ein Verfahren ist
derzeit noch nicht abgeschlossen.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Der Informationsaustausch auf
informeller Ebene hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Der
Austausch erfolgt auch im Rahmen der European Cooperation
of Legal Metrology (www.welmec.org). Die WELMEC ist die Zusammenarbeit der für das
gesetzliche Messwesen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der EU, der
EFTA sowie Bulgarien, Rumänien und der Türkei. In den verschiedenen
Arbeitsgruppen werden auch die nationalen Vorgangsweisen und Erfahrungen sowie
die Ergebnisse dazu diskutiert und Informationen mit anderen Behörden
ausgetauscht.
Hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen den Behörden und der Europäischen Kommission werden derzeit in einer Arbeitsgruppe der WELMEC die Grundlagen für einen webbasierenden Austausch von Informationen und diskutiert. Vorschläge daraus sind spätestens 2006 zu erwarten.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Das System RAPEX als solches konnte
im Zusammenhang mit Fertigpackungen nicht Verwendung finden, da es sich bei
unterfüllten Produkten zwar um unzulässige Packungen handelt, nicht jedoch um
„gefährliche Produkte“.
Die Vergleichbarkeit von Kontrollergebnissen ist durch den in der Richtlinie festgelegten Referenztest gegeben. Die technische Arbeitsgruppe WG 5 der WELMEC arbeitet gemeinsam mit Vertretern der Europäischen Kommission an einer Verbesserung der Vergleichbarkeit publizierter Aktivitäten der Mitgliedstaaten.
Antwort zu
den Punkten 11 und 12 der Anfrage:
Neun Mitarbeiter.
Antwort zu
Punkt 13 der Anfrage:
Insgesamt wurden 1106 Betriebe überprüft, die sich auf nachstehende Eichämter wie folgt verteilen: Krems: 131, Salzburg: 104, Klagenfurt: 117, Eisenstadt: 151, Linz: 108, Innsbruck: 168, Bregenz: 38, Graz: 143, Wien: 146.
Antwort zu
Punkt 14 der Anfrage:
Die Zielvorgaben für die Eichämter umfassen die Überprüfung von 1170 Betrieben.
Antwort zu
Punkt 15 der Anfrage:
Die nachstehend angeführten Eichämter haben die folgende Anzahl von Kontrollen in den ausgewiesenen Bereichen vorgenommen:
|
flüssige |
nichtflüssige Lebensmittel |
sonstige Fertigpackungen |
Gesamt |
Bregenz |
32 |
60 |
45 |
137 |
Eisenstadt |
63 |
233 |
81 |
377 |
Graz |
67 |
211 |
57 |
335 |
Innsbruck |
97 |
243 |
132 |
472 |
Klagenfurt |
52 |
140 |
82 |
274 |
Krems |
67 |
103 |
110 |
280 |
Linz |
90 |
156 |
81 |
327 |
Salzburg |
18 |
182 |
80 |
280 |
Wien |
14 |
251 |
113 |
378 |
Summe |
500 |
1.579 |
781 |
2.860 |
Bei jeder der angeführten Kontrollen werden durchschnittlich etwa 50 Packungen kontrolliert.
Arzneimittel werden von den zuständigen Behörden für Arzneimittelaufsicht überwacht.
Erzeugnisse in offenen Packungen sowie fertig abgepackte Produkte unterschiedlicher Inhaltsmengen fallen nicht unter die Bestimmungen der Fertigverpackungsverordnung.
Antwort zu
Punkt 16 der Anfrage:
Die Zielvorhaben für die Eichämter umfassen die Überprüfung von 2880 Produktionslosen, das entspricht etwa 144.000 Einzelpackungen, davon etwa 20 % Flüssigprodukte.
Antwort zu
den Punkten 17 bis 20 der Anfrage:
Keine, da keine Füllmengenanforderungen festgelegt sind.
Antwort zu
Punkt 21 der Anfrage:
In Summe wurden 44 Anzeigen getätigt, die sich auf die nachstehenden Eichämter wie folgt verteilen: Krems: 3, Salzburg: 3, Klagenfurt: 1, Eisenstadt: 10, Linz: 2, Innsbruck: 3, Bregenz: 1, Wien: 21.
Antwort zu
Punkt 22 der Anfrage:
Die Strafen gemäß § 63 Maß- und Eichgesetz werden durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausgesprochen. Es besteht für diese Behörden keine Informationspflicht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Daher liegen keine entsprechenden Daten vor.
Antwort zu
Punkt 23 der Anfrage:
Durch die Richtlinie 2005/29 vom 11. Mai 2005 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) erscheint dieser Bereich abschließend geregelt. Diesbezügliche Diskussionen sind jedoch noch nicht abgeschlossen.
Antwort zu
Punkt 24 der Anfrage:
Statistikzahl Produkte messtechnisch
mangelhaft
318 Torf
/ Blumenerde / Streu 36,5
%
214 tiefgefrorene
Erzeugnisse
ohne
205,206,222 12,0
%
305 Mineralöle,
Brennstoffe 11,4
%
110 andere
flüssige Lebensmittel 10,7
%
301 Futtermittel 10,6
%
306 Lacke,
Farben 10,2
%
218 Obst/Kartoffeln
/Gemüse/Nüsse 9,6
%
104 Spirituosen 9,5
%
216 Backwaren 9,2
%
217 Süßwaren/Zucker/Schokolade
9,2
%
207 Wursterzeugnisse
8,1
%
303 Körperpflege,
Kosmetika,
Luftverbesserung
5,9
%
Antwort zu
Punkt 25 der Anfrage:
Vollziehung und Kontrollen erfolgen ordnungsgemäß.
Antwort zu
Punkt 26 der Anfrage:
Eine Unterfüllung im Mittel stellt
einen Verstoß gegen geltendes Recht dar. Sie werden daher zu Recht auch in
Statistiken angeführt. Demgegenüber stehen sehr viele Produktionslose, die im
Mittel überfüllt werden. Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine hohe
Produktqualität (Füllmenge) sicherzustellen und vor allem systematischen
Missbrauch auszuschließen. Letzterer kann aus der zitierten Statistik allein
nicht erschlossen werden.
Vor dem Beitritt Österreichs zur EU war für bestimmte Bereiche die Mindestfüllmengenregelung vorgesehen. Durch die Übernahme des gemeinsamen Rechtsbestandes der EU waren diese Regelungen entsprechend anzupassen und wurde auch die Mindestfüllmengenregelung durch die Mittelwertsregelung ersetzt. Derzeit sind auf EU-Ebene keine Diskussionen im Gange, die Mindestfüllmengenregelung auf europäischer Ebene einzuführen.