3061/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.08.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 28. Juli 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0080-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3181/J betreffend „Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 20. Juni 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Gewerbeberechtigungen betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen wurden durch die Ämter der Landesregierungen erfasst (Einsichtnahme in das Gewerberegister, Vorlage der Gewerbeakten durch die Bezirksverwaltungsbehörden). Die Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung gemäß § 363 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist in das Ermessen der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde (Landeshauptmann) gestellt.

 

Seit der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage P-A Nr. 1220/J, zu der eine Erhebung der zum Stichtag 1. September 2000 aufrechten Gewerbeberechtigungen gemacht wurde, in deren Wortlaut der Ausdruck „Lenken von Kraftfahrzeugen“ aufscheint, hat sich der Stand der Gewerbeberechtigungen wie folgt entwickelt:

 

Das einzige in Kärnten noch existierende Gewerbe wurde ruhend gemeldet. Ein Nichtigerklärungsverfahren ist anhängig.

 

In Bezug auf zehn der elf derzeit in Niederösterreich eingetragenen Gewerbeberechtigungen sind Nichtigerklärungsverfahren anhängig. Bei der verbleibenden Gewerbeberechtigung ist im Wortlaut das Lenken von Kraftfahrzeugen ausdrücklich auf die Durchführung von Überstellungsfahrten eingeschränkt. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden unbeladene Kraftfahrzeuge zum gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümer dieses Kraftfahrzeuges überstellt. Kunden der Inhaber dieser Gewerbeberechtigungen können etwa Autohändler oder Autovermieter sein. Da es sich bei dieser Tätigkeit weder um eine Güterbeförderung im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes noch um eine Personenbeförderung im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes handelt, kann diese Tätigkeit Gegenstand eines freien Gewerbes sein.

 

Eine der beiden in Oberösterreich existierenden Gewerbeberechtigungen hat mit 22. Juni 2005 durch Entziehung geendet. Die andere Gewerbeberechtigung bezieht sich ausschließlich auf die Durchführung von Überstellungsfahrten.

 

Eine der sieben am 1.9.2000 in Salzburg eingetragenen Gewerbeberechtigungen wurde mit Wirkung vom 17.5.2002 gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 entzogen. Die sechs hinzugekommenen Gewerbeberechtigungen beziehen sich auf Überstellungsfahrten.

 

In der Steiermark wurden sieben der seinerzeit bestehenden Gewerbeberechtigungen für nichtig erklärt. Sieben der noch aufrechten 18 Gewerbeberechtigungen sind ruhend gemeldet.

 

In Tirol hat eine der beiden ehemals bestandenen Gewerbeberechtigungen am 26.1.2001 durch Tod des Gewerbeinhabers geendet, die zweite wurde mit Bescheid vom 13.3.2002 für nichtig erklärt.

 

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat mitgeteilt, dass in Vorarlberg das Ermessen zu Gunsten des Weiterbestandes der Gewerbeberechtigungen ausgeübt wurde. Die Verringerung der Anzahl der Berechtigungen von 43 auf 35 ergibt sich aus Gewerbezurücklegungen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Mit Stichtag 1. Jänner 2005 sind 79 Gewerbeberechtigungen im Gewerberegister eingetragen. Im Hinblick auf anhängige Nichtigerklärungsverfahren und Ruhend Stellungen wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 der Anfrage verwiesen. Soweit keine andere Staatsangehörigkeit angegeben ist, besitzen die Gewerbeinhaber die österreichische Staatsangehörigkeit.

 

KÄRNTEN                                         1

MA: Klagenfurt                              1

 

NIEDERÖSTERREICH                  11

BH: Baden                                         1

BH: Gänserndorf                         1

BH: Melk                                            1

BH: Tulln                                            1                      (Tschechische Republik)

BH: Waidhofen a.d. Thaya             7                      (6 Tschechische Republik,

1 Slowakische Republik)

OBERÖSTERREICH                     2

BH: Kirchdorf an der Krems             1

BH: Rohrbach                               1

 

SALZBURG                                     12

MA: Salzburg                                     2

BH: Salzburg – Umgebung             4

BH: St. Johann im Pongau             4

BH: Tamsweg                               1

BH: Zell am See                            1

 

STEIERMARK                                 18

MA: Graz                                           5                      (1 Kroatien)

BH: Bruck an d. Mur                         2

BH: Feldbach                                     2

BH: Hartberg                                     1

BH: Judenburg                             2

BH: Liezen                                         2

BH: Murau                                         1

BH: Weiz                                           3

 

VORARLBERG                              35

BH: Bludenz                                     5

BH: Bregenz                         9

BH: Dornbirn                                     12                   (1 Bundesrepublik Deutschland)

BH: Feldkirch                                     9

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Die sieben, im folgenden genannten, seit 1.1.2002 begründeten Gewerbeberechtigungen enthalten zwar im Wortlaut den Ausdruck „Lenken von Kraftfahrzeugen“, sind jedoch ausdrücklich auf Überstellungsfahrten eingeschränkt und wurden daher nicht rechtswidriger Weise erteilt. Durch die Durchführung von Überstellungsfahrten wird nicht in die konzessionspflichtigen Tätigkeiten der Güter- oder Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen eingegriffen. Es ist daher nicht erforderlich, die genannten Gewerbeberechtigungen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen.

 

 

NIEDERÖSTERREICH                  1

BH: Baden                                         1

 

SALZBURG                                     6

MA: Salzburg                                     1

BH: St. Johann im Pongau             3

BH: Tamsweg                               1

BH: Zell am See                            1

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Gewährt ein potenzieller Auftraggeber einem Bewerber Hilfestellung bei der Gewerbeanmeldung, wird damit nicht gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen. Werden Handlungen der Parteienvertretung vor Behörden gewerbsmäßig gesetzt, liegt Winkelschreiberei vor, die allerdings nicht von der Gewerbebehörde zu ahnden ist.

 

Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet, so bekundet der Anmelder damit seine Absicht, die angemeldete Tätigkeit selbständig auszuüben. Wird die Gewerbeberechtigung als Deckmantel für eine in Wahrheit unselbständige Beschäftigung missbraucht, liegt eine Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften vor, die von der hiefür zuständigen Behörde zu ahnden ist. Die Nichtigerklärungen sind jedenfalls nicht im Hinblick auf eine allfällige Scheinselbstständigkeit erfolgt, sondern insoweit, als das uneingeschränkte freie Gewerbe des Lenkens von Kraftfahrzeugen in den Konzessionsvorbehalt der Personen- und Güterbeförderungsgewerbe eingreift.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Diesbezüglich besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.