3061/AB XXII. GP
Eingelangt am 02.08.2005
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 28. Juli 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0080-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3181/J betreffend „Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 20. Juni 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Die Gewerbeberechtigungen betreffend
das Lenken von Kraftfahrzeugen wurden durch die Ämter der Landesregierungen
erfasst (Einsichtnahme in das Gewerberegister, Vorlage der Gewerbeakten durch
die Bezirksverwaltungsbehörden). Die Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung
gemäß § 363 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist in das
Ermessen der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde (Landeshauptmann) gestellt.
Seit der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage P-A Nr. 1220/J, zu der eine Erhebung der zum Stichtag
1. September 2000 aufrechten Gewerbeberechtigungen gemacht wurde, in deren
Wortlaut der Ausdruck „Lenken von Kraftfahrzeugen“ aufscheint, hat sich der
Stand der Gewerbeberechtigungen wie folgt entwickelt:
Das einzige in Kärnten noch
existierende Gewerbe wurde ruhend gemeldet. Ein Nichtigerklärungsverfahren ist
anhängig.
In Bezug auf zehn der elf derzeit in
Niederösterreich eingetragenen Gewerbeberechtigungen sind
Nichtigerklärungsverfahren anhängig. Bei der verbleibenden Gewerbeberechtigung
ist im Wortlaut das Lenken von Kraftfahrzeugen ausdrücklich auf die
Durchführung von Überstellungsfahrten eingeschränkt. Im Rahmen dieser Tätigkeit
werden unbeladene Kraftfahrzeuge zum gegenwärtigen oder zukünftigen Eigentümer
dieses Kraftfahrzeuges überstellt. Kunden der Inhaber dieser
Gewerbeberechtigungen können etwa Autohändler oder Autovermieter sein. Da es
sich bei dieser Tätigkeit weder um eine Güterbeförderung im Sinne des
Güterbeförderungsgesetzes noch um eine Personenbeförderung im Sinne des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes handelt, kann diese Tätigkeit Gegenstand eines
freien Gewerbes sein.
Eine der beiden in Oberösterreich
existierenden Gewerbeberechtigungen hat mit 22. Juni 2005 durch Entziehung
geendet. Die andere Gewerbeberechtigung bezieht sich ausschließlich auf die
Durchführung von Überstellungsfahrten.
Eine der sieben am 1.9.2000 in
Salzburg eingetragenen Gewerbeberechtigungen wurde mit Wirkung vom 17.5.2002
gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 entzogen. Die sechs hinzugekommenen
Gewerbeberechtigungen beziehen sich auf Überstellungsfahrten.
In der Steiermark wurden sieben der
seinerzeit bestehenden Gewerbeberechtigungen für nichtig erklärt. Sieben der
noch aufrechten 18 Gewerbeberechtigungen sind ruhend gemeldet.
In Tirol hat eine der beiden ehemals
bestandenen Gewerbeberechtigungen am 26.1.2001 durch Tod des Gewerbeinhabers
geendet, die zweite wurde mit Bescheid vom 13.3.2002 für nichtig erklärt.
Das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat mitgeteilt, dass in Vorarlberg das Ermessen zu Gunsten des Weiterbestandes der Gewerbeberechtigungen ausgeübt wurde. Die Verringerung der Anzahl der Berechtigungen von 43 auf 35 ergibt sich aus Gewerbezurücklegungen.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Mit Stichtag 1. Jänner 2005 sind 79
Gewerbeberechtigungen im Gewerberegister eingetragen. Im Hinblick auf anhängige
Nichtigerklärungsverfahren und Ruhend Stellungen wird auf die Ausführungen zu
Punkt 1 der Anfrage verwiesen. Soweit keine andere Staatsangehörigkeit
angegeben ist, besitzen die Gewerbeinhaber die österreichische
Staatsangehörigkeit.
KÄRNTEN 1
MA: Klagenfurt 1
NIEDERÖSTERREICH 11
BH: Baden 1
BH: Gänserndorf 1
BH: Melk 1
BH: Tulln 1
(Tschechische
Republik)
BH: Waidhofen a.d. Thaya 7
(6
Tschechische Republik,
1 Slowakische
Republik)
OBERÖSTERREICH 2
BH: Kirchdorf an der Krems 1
BH: Rohrbach 1
SALZBURG 12
MA: Salzburg 2
BH: Salzburg – Umgebung 4
BH: St. Johann im Pongau 4
BH: Tamsweg 1
BH: Zell am See 1
STEIERMARK 18
MA: Graz 5
(1
Kroatien)
BH: Bruck an d. Mur 2
BH: Feldbach 2
BH: Hartberg 1
BH: Judenburg 2
BH: Liezen 2
BH: Murau 1
BH: Weiz 3
VORARLBERG 35
BH: Bludenz 5
BH: Bregenz 9
BH: Dornbirn 12
(1
Bundesrepublik Deutschland)
BH: Feldkirch 9
Antwort zu
den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Die sieben, im folgenden genannten,
seit 1.1.2002 begründeten Gewerbeberechtigungen enthalten zwar im Wortlaut den
Ausdruck „Lenken von Kraftfahrzeugen“, sind jedoch ausdrücklich auf
Überstellungsfahrten eingeschränkt und wurden daher nicht rechtswidriger Weise
erteilt. Durch die Durchführung von Überstellungsfahrten wird nicht in die
konzessionspflichtigen Tätigkeiten der Güter- oder Personenbeförderung mit
Kraftfahrzeugen eingegriffen. Es ist daher nicht erforderlich, die genannten
Gewerbeberechtigungen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen.
NIEDERÖSTERREICH 1
BH: Baden 1
SALZBURG 6
MA: Salzburg 1
BH: St. Johann im Pongau 3
BH: Tamsweg 1
BH: Zell am See 1
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Gewährt ein potenzieller
Auftraggeber einem Bewerber Hilfestellung bei der Gewerbeanmeldung, wird damit
nicht gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen. Werden Handlungen der
Parteienvertretung vor Behörden gewerbsmäßig gesetzt, liegt Winkelschreiberei
vor, die allerdings nicht von der Gewerbebehörde zu ahnden ist.
Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet, so bekundet der Anmelder damit seine Absicht, die angemeldete Tätigkeit selbständig auszuüben. Wird die Gewerbeberechtigung als Deckmantel für eine in Wahrheit unselbständige Beschäftigung missbraucht, liegt eine Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften vor, die von der hiefür zuständigen Behörde zu ahnden ist. Die Nichtigerklärungen sind jedenfalls nicht im Hinblick auf eine allfällige Scheinselbstständigkeit erfolgt, sondern insoweit, als das uneingeschränkte freie Gewerbe des Lenkens von Kraftfahrzeugen in den Konzessionsvorbehalt der Personen- und Güterbeförderungsgewerbe eingreift.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Diesbezüglich besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.