3066/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.08.2005
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1010 Wien 5-
fach
GZ: BMSG-20001/0034-II/2005 |
Wien, |
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Öllinger u.a. betreffend
Arbeit mit Morphium zumutbar?, Nr. 3088/J.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
parlamentarische Anfrage Nr. 3088/J der Abgeordneten Öllinger u.a. betreffend
„Arbeit mit Morphium zumutbar?“ wie folgt:
Wie aus der gegenständlichen Anfrage
ersichtlich, hat das gegen einen ablehnenden Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten angerufene Landesgericht Wels als
Arbeits- und Sozialgericht die beantragte Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung
abgelehnt, dass der Klägerin die Implantation einer Morphiumspritze zumutbar
sei, um so ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen.
Zu den einzelnen Punkten der Anfrage
ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 354 ASVG fällt die Feststellung
des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine
Versicherungsleistung als Leistungssache in den Zuständigkeitsbereich des
jeweiligen Versicherungsträgers.
Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz
kann gegen einen Bescheid an das örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht
geklagt werden.
Für das Verfahren in Leistungssachen
bestehen klare gesetzliche Bestimmungen, deren Nichteinhaltung im Wege des
Instanzenzuges gerügt werden können.
Ein ministerielles Weisungsrecht
besteht nicht, weder im Verfahren vor den Versicherungsträgern noch in einem
bei einem Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahren. Ein Eingriff in die
richterliche Unabhängigkeit ist allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht möglich.
Da in dem zum Anlass dieser
parlamentarischen Anfrage genommenen Fall der ordentliche Instanzenzug noch
nicht erschöpft ist, kann eine abschließende Beantwortung der im Zusammenhang
mit dem in erster Instanz ergangenen Urteil gestellten Fragen derzeit nicht
erfolgen.
Mit
freundlichen Grüßen