3066/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.08.2005
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010  Wien                        5- fach

 

 

GZ: BMSG-20001/0034-II/2005

Wien,

 

 

 

 

Betreff:       Parlament

               Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Öllinger u.a. betreffend Arbeit mit Morphium zumutbar?, Nr. 3088/J.

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 3088/J der Abgeordneten Öllinger u.a. betreffend „Arbeit mit Morphium zumutbar?“ wie folgt:

 

Wie aus der gegenständlichen Anfrage ersichtlich, hat das gegen einen ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten angerufene Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht die beantragte Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung abgelehnt, dass der Klägerin die Implantation einer Morphiumspritze zumutbar sei, um so ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen.

 

Zu den einzelnen Punkten der Anfrage ist folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 354 ASVG fällt die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung als Leistungssache in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versicherungsträgers.

Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz kann gegen einen Bescheid an das örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden.

Für das Verfahren in Leistungssachen bestehen klare gesetzliche Bestimmungen, deren Nichteinhaltung im Wege des Instanzenzuges gerügt werden können.

 

Ein ministerielles Weisungsrecht besteht nicht, weder im Verfahren vor den Versicherungsträgern noch in einem bei einem Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahren. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit ist allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Da in dem zum Anlass dieser parlamentarischen Anfrage genommenen Fall der ordentliche Instanzenzug noch nicht erschöpft ist, kann eine abschließende Beantwortung der im Zusammenhang mit dem in erster Instanz ergangenen Urteil gestellten Fragen derzeit nicht erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen